Wieso ein Gemeinschaftsdepot teuer werden kann
Zusammen investieren klingt gut, doch ein Gemeinschaftsdepot kann steuerlich und rechtlich schnell zur Falle werden. Besonders bei ungleichen Einzahlungen oder im Trennungsfall drohen Nachteile. Worauf du achten solltest, erklären wir gemeinsam mit einem Steuerexperten.
Lara Strauch

Viele Paare organisieren ihr Leben gemeinsam, vom Haushalt bis zur Urlaubsplanung. Doch wie sieht es mit den Finanzen aus? Warum nicht auch ETFs, Aktien und Co. zusammenlegen? Viele Banken bieten genau das an.
Ein Gemeinschaftsdepot kann dabei einige Vorteile bieten: Es spart oft Gebühren und schafft Übersicht. Außerdem ermöglicht es Paaren, gemeinsam Vermögen aufzubauen. Für viele klingt es deshalb logisch, nicht nur das Leben, sondern auch das Depot zu teilen. Allerdings kann das auch schnell kompliziert werden. Und im Zweifel sogar wirklich teuer.
Vor allem dann, wenn Partner unterschiedlich viel Geld einzahlen oder sich die Lebenssituation ändert. Ist ein Gemeinschaftsdepot also wirklich sinnvoll? Ein Steuerexperte erklärt dir hier, was du bedenken musst, wenn du diese Frage richtig beantworten willst.
Depot: Lieber gemeinsam oder besser getrennt?
Philipp Peplowski ist Steuerberater und Partner in der Kölner Kanzlei Laufenberg Michels. Er rät Paaren beim Thema Gemeinschaftsdepot, sich vorab zu überlegen, ob nicht auch zwei Einzeldepots zielführend sein können. Sie sorgten seiner Meinung nach für "klare, beziehungsweise getrennte Verhältnisse".
Bei getrennten Depots ist eindeutig geregelt, wem das eingezahlte Kapital (Kapitalstamm) und die daraus erzielten Gewinne gehören. "Das beugt im Konfliktfall vor". Wichtig ist das vor allem dann, wenn ein Partner während der Beziehung "überproportional hohe Einzahlungen getätigt hat", so Peplowski.

Wie gebe ich Erträge aus Gemeinschaftsdepots in der Steuererklärung richtig an?
Der Steuerberater erklärt: Bei einem Gemeinschaftsdepot stelle die depotführende Bank grundsätzlich nur eine Steuerbescheinigung aus - obwohl ja zwei Personen das Depot nutzen. Die Bescheinigung listet alle steuerpflichtigen Kapitalerträge des vergangenen Jahres auf und ist der Nachweis der abgeführten Steuer.
In der Steuerbescheinigung stehen neben Name und Anschrift auch alle wichtigen Angaben zu den Kapitalerträgen. Beispielsweise, wie hoch sie waren, welche Steuern abgeführt wurden und für welchen Zeitraum sie gelten.
Enthalten sind zum Beispiel:
- Gewinne
- Zinsen
- Dividenden
- Bereits gezahlte Steuern
Die aufgeführten Beträge müssen die Partner untereinander aufteilen. In der Praxis passiert das meist jeweils hälftig: 50 Prozent der Erträge und Steuern landen beim ersten, 50 Prozent beim zweiten Partner. Jeder trägt dann seinen Anteil in der eigenen Einkommensteuer-Erklärung ("Anlage KAP") ein.
Wertpapiere ins Gemeinschaftsdepot übertragen: Schenkung und schenkungssteuerpflichtig?
Vorsicht ist geboten, wenn du Wertpapiere aus deinem Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot überträgst. Denn der Vorgang kann steuerlich als Schenkung gelten. Auch, wenn das vielleicht gar nicht so von dir gemeint oder gewollt ist.
Experte Peplowski weist darauf hin, dass Schenkungen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden müssen. "Ein Gemeinschaftskonto, das lediglich der Lebensführung dient, ist steuerlich kein Problem". Problematisch werde es, wenn darüber Vermögen aufgebaut wird, das "aus ungleich verteilten Vermögenszuschüssen der Parteien stammt". Ohne klare Vereinbarung geht das Finanzamt meist davon aus, dass der Vermögenszuwachs beiden Inhabenden zu gleichen Teilen gehört. Das gilt dann als Schenkung – und ist steuerpflichtig.
Ausnahmen sind aber möglich, erklärt Peplowski. Beispielsweise dann, wenn es anderslautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den beiden Partnern gibt. Hierzu zählen zum Beispiel Konstruktionen, bei denen zwar Vermögen übertragen wird, die Erträge aber weiterhin einer bestimmten Person zustehen (Nießbrauch) oder eine Person das Depot nur verwaltet, ohne wirtschaftlich der Eigentümer zu sein (Treuhandverhältnis).
Wem gehören die Wertpapiere im Gemeinschaftsdepot?
Grundsätzlich gilt: Das Vermögen im Depot wird beiden Partnern zugerechnet, meist zu gleichen Teilen.
Das heißt auch steuerlich: Eingezahltes Geld (Kapital) und Gewinne werden "nach dem Beteiligungsverhältnis" der Personen aufgeteilt - also normalerweise 50:50.
Wichtig: Etwas andere gilt nur, wenn ihr vorab eine andere schriftliche Regelung getroffen habt. Zum Beispiel, weil eine Person deutlich mehr Geld eingezahlt hat.
Macht es einen Unterschied, ob Paare verheiratet sind?
Ja, das spielt eine große Rolle - vor allem steuerlich. Denn: Wenn ihr verheiratet seid, könnt ihr euch Vermögen bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Dieser Freibetrag gilt pro Person und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Seid ihr nicht verheiratet, liegt der Freibetrag im Rahmen der Schenkungssteuer deutlich niedriger: bei nur 20.000 Euro.
Beispiel für Verheiratete:
- Du überträgst deinem Ehepartner Wertpapiere im Wert von 400.000 Euro. Das bleibt komplett steuerfrei, weil es unter dem Freibetrag für Ehepartner liegt.
Seid ihr nicht verheiratet, liegt der Freibetrag im Rahmen der Schenkungssteuer deutlich niedriger: bei nur 20.000 Euro.
Beispiel für Nicht-Verheiratete:
- Du überträgst deinem Partner Wertpapiere im Wert von 400.000 Euro. 20.000 Euro sind davon steuerfrei. Für die übrigen 380.000 Euro musst du aber Schenkungsteuer zahlen.
- Da ihr nicht verheiratet seid, gehört ihr der Steuerklasse 3 an. In dieser Klasse ist der Steuersatz relativ hoch. Er liegt bis zu 13 Millionen Euro Schenkung bei 30 Prozent (siehe Grafik unten). Auf die im Beispiel genannten 380.000 Euro werden also auch 30 Prozent Steuern fällig: 114.000 Euro.
Kommt es zur Trennung, kann es zusätzlich kompliziert werden. Dann spielt es ebenfalls eine Rolle, ob ihr verheiratet wart oder nicht – beispielsweise wenn es um die Aufteilung des Depots geht.
Was passiert steuerlich bei einer Trennung?
Wird ein Gemeinschaftsdepot aufgelöst, können beide Partner ihren jeweiligen Anteil in ein eigenes Depot übertragen - in der Regel ohne steuerliche Folgen.
Komplizierter werde es, wenn eine Person mehr übernimmt, als ihr eigentlich zusteht. Dann könne das als Schenkung gewertet werden, so Peplowski.
Beispiel für Unverheiratete:
- Euer Depot ist 100.000 Euro wert, eigentlich stehen jedem also 50.000 Euro zu.
Euch gehören im Depot jeweils 50 Prozent. Einigt ihr euch aber darauf, dass eine Person deutlich mehr als diese Hälfte übernimmt, gilt der „Extra-Anteil“ steuerlich als Geschenk.
- Person A übernimmt Wertpapiere im Wert von 70.000 Euro
- Person B übernimmt nur 30.000 Euro
Person A hat also 20.000 Euro mehr bekommen, als ihr eigentlich zustünde. Das Geld ist dann grundsätzlich steuerpflichtig und nur dann steuerfrei, wenn du inklusive aller Schenkungen der vergangenen zehn Jahre unter der Freigrenze (Unverheiratete: 20.000 Euro) bleibst.
Eine wichtige Ausnahme gibt es bei Ehepaaren: Wenn die ungleiche Aufteilung im Rahmen einer Scheidung erfolgt - etwa als Teil des "Zugewinnausgleichs" (Definition siehe unten) - wird das steuerlich NICHT als Schenkung behandelt. Stattdessen gilt es als eine Art Ausgleichszahlung.
Der Zugewinnausgleich regelt, wie Vermögen bei einer Scheidung zwischen den Noch-Ehepartnern aufgeteilt wird. Dabei wird verglichen, wie viel Vermögen beide Personen zu Beginn und am Ende der Ehe hatten. Hat einer während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut als der andere, muss dieser einen Teil dieses „Mehr“ ausgleichen - meist durch eine Geldzahlung oder die Übertragung von Vermögenswerten.
Dabei solltest du beachten: Wird dieser Ausgleich nicht in Geld, sondern über Wertpapiere geregelt, kann das steuerliche Folgen haben. Das bedeutet: Derjenige, der die Wertpapiere abgibt, muss nicht den kompletten Betrag, sondern nur den Wertzuwachs versteuern - meist mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Grund: Steuerlich gilt die Übertragung wie ein Verkauf.
Der Ehepartner, der die Wertpapiere übernimmt, übernimmt sie zum aktuellen Wert. Er muss später nur die Gewinne versteuern, die ab diesem Zeitpunkt entstehen.
Beispiel im Scheidungsfall:
Person B hat ursprünglich Aktien für 10.000 Euro gekauft. Zum Zeitpunkt der Scheidung sind sie 30.000 Euro wert. Übernimmt Person A diese Aktien im Rahmen des Zugewinnausgleichs, gibt Person B die Wertpapiere ab.
Person B ist also die abgebende Partei und muss den Gewinn von 20.000 Euro versteuern. Denn: Das Ganze wird steuerlich behandelt wie ein Verkauf. Verkauft Person A die aufgenommenen Aktien später zum Beispiel für 45.000 Euro, muss sie nur den zusätzlichen Gewinn von 15.000 Euro versteuern (in der Regel mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
Philipp Peplowski empfiehlt deshalb, im Scheidungsfall genau zu prüfen, wie der Zugewinnausgleich erfolgt. Oft kann es günstiger sein, den Ausgleich in Geld zu leisten oder Schulden zu übernehmen - anstatt Wertpapiere zu übertragen.
Fazit: Gemeinschaftsdepot gut durchdenken
Ein Gemeinschaftsdepot kann funktionieren, wenn ihr finanziell ähnlich aufgestellt seid und eure Geldanlage bewusst gemeinsam organisieren wollt, ist aber in den meisten Fällen nicht die beste Lösung. Im Zweifel bringt es sogar steuerliche und rechtliche Komplikationen mit sich.
Plant ihr unterschiedlich viel zu investieren, dann sind getrennte Depots sinnvoller. So bleibt klar, wem welches Vermögen gehört und ihr bleibt flexibel. Konflikte lassen sich damit oft von vornherein vermeiden.




