Steuer – das ändert sich

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Zum Jahreswechsel treten diverse neue Steuervorschriften in Kraft. Steuerberater Thomas Wagner und Rechtsanwalt Norbert Seidl sagen Ihnen, worauf es unter anderem zu achten gilt.

Identifikationsnummer

Seit dem Jahr 2007 wird jedem Steuerpflichtigen eine Identifikationsnummer zugeteilt. Es handelt sich dabei um eine lebenslang gültige Steuernummer, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eindeutige Identifikation des Steuerpflichtigen gewährleisten und damit die weitere Automatisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglichen soll. Die Identifikationsnummer wird ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie besteht aus elf Ziffern ohne Trennstrich und ohne Sonderzeichen (Beispiel: 12 345 678 901) und soll in Zukunft die bisher von Ihrem Finanzamt vergebene Steuernummer ablösen. Sie finden Ihre Identifikationsnummer insbesondere auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen der Kreditinstitute an die Finanzbehörden ist in nahezu allen Fällen auch die Identifikationsnummer der Steuerpflichtigen anzugeben. Aus diesem Grund sind die Banken berechtigt, Ihre Identifikationsnummer bei dem Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.

Thomas Wagner, Steuerberater

Doch nicht immer erhalten die Kreditinstitute von dort die gewünschte Auskunft. Ihre Mitwirkung ist daher erforderlich. Wundern Sie sich also nicht über entsprechende Nachfragen Ihrer Bank. Neben den Mitteilungen über die wegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung freigestellten Kapitalerträge und den sogenannten unentgeltlichen Depotüberträgen (Schenkungen) ist die Identifikationsnummer auch für die Übermittlung der aufgrund eines Freistellungsauftrags nicht besteuerten Kapitalerträge erforderlich. Liegt Ihrer Bank Ihre Identifikationsnummer am 1. Januar 2016 nicht vor, wird ein erteilter Freistellungsauftrag ungültig. Es empfiehlt sich vorsorglich eine entsprechende Rückfrage bei Ihrer Bank.

Kirchensteuer

Seit diesem Jahr führt Ihre Bank automatisch für Sie die Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge ab, wenn Sie der Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit nicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Üben Sie Ihr Widerspruchsrecht bis zum 30. Juni eines Jahres aus, gilt Ihr Widerspruch ab dem Folgejahr, sonst ab dem darauffolgenden Jahr. Ein Widerspruch gilt unbefristet, bis Sie ihn widerrufen. Ihre Bank muss Sie über das Widerspruchsrecht künftig nur noch einmalig informieren. Die jährliche Informationspflicht ist abgeschafft.

Reform der Investment­besteuerung

Nach gegenwärtigen Planungen soll ab dem Jahr 2018 eine umfassende Reform der Investmentbesteuerung in Kraft treten. Die bisher steuerbefreiten deutschen Investmentfonds sollen künftig auf deutsche Dividenden und deutsche Immobilienerträge 15 Prozent Kapitalertragsteuer bezahlen. Dies wird die Rendite der Investmentfonds negativ beeinflussen. Anleger sollen zwar einen gewissen Ausgleich für die zusätzliche Steuer erhalten. Insbesondere Kleinsparern mit Erträgen, welche den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen, droht jedoch eine steuerliche Mehrbelastung. Für den Anleger sollen ab 2018 jegliche Ausschüttungen steuerpflichtig sein. Daneben soll eine Vorabpauschale die bisher bekannte Thesaurierungsbesteuerung ersetzen. Beschlossen ist die Reform zwar noch nicht, Anleger sollten die weitere Entwicklung jedoch verfolgen.

Internationaler Steuerdatenaustausch

Norbert Seidl, Rechtsanwalt

Wir befinden uns hinsichtlich des Steuerdatenaustausches in einer Phase grundlegender internationaler Änderungen. Ab 2003 war nur die EU-Zinsrichtlinie relevant. Sie besagt, dass Banken Daten über Zinszahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat an den lokalen Fiskus innerhalb der EU übermitteln. Das sogenannte FATCA-Regime hat eine neue Dimension eröffnet. Mit dem „Foreign Account Tax Compliance Act“ verfolgen die USA konsequent ihr Prinzip, einen US-Staatsangehörigen auch in anderen Ländern der US-Besteuerung zu unterwerfen. Inzwischen setzen mehr als 100 Länder FATCA über zwischenstaatliche Abkommen mit den USA um. Seit dem 1. Juli 2014 sind faktisch weltweit alle Kunden von Nicht-US-Finanzinstituten von den umfassenden Due-Diligence-, Monitoring- und gegebenenfalls Reporting-Anforderungen betroffen, meistens zunächst in Form einer Selbstzertifizierung über den eigenen (Nicht-) US-Status. Erfüllt ein Kunde ein relevantes US-Kriterium, sind Daten über ihn und sein Konto/Depot an den US-Fiskus zu melden. Im Unterschied zur EU-Zinsrichtlinie betrifft FATCA alle Kunden, das heißt auch sämtliche (Kapital-/Personen-) Gesellschaften und sonstige Entitäten. Nichtkooperation oder Verstöße auf Kunden- wie Institutsseite werden grundsätzlich über einen Steuerabzug von 30 Prozent auf Zahlungen aus US-Quellen geahndet mit Erleichterungen für Kunden und Finanzinstitute in Staaten mit einem FATCA-Abkommen wie Deutschland.

FATCA ist das Vorbild für den „Common Reporting Standard“ (CRS) auf EU- und OECD-Ebene. Dieser Standard tritt zum 1. Januar 2016 in rund 50 Ländern in Kraft, ab 1. Januar 2017 werden es über 100 teilnehmende Staaten sein. Die Compliance-Pflichten entsprechen weitgehend denen von FATCA. Zentral ist hier die Angabe des Kunden über seine steuerliche Ansässigkeit, gegebenenfalls auch in mehreren Staaten, zwischen denen dann ein multinationaler Austausch von Kunden- und Produktdaten stattfindet. CRS beschränkt sich auf den Datenaustausch, es gibt weder für Kunden noch die Finanzinstitute eine Sanktion in Form eines gesonderten Steuerabzuges. Wegen CRS wird die EU-Zinsrichtlinie zum 31.12.2015 abgeschafft - mit wenigen Ausnahmen, etwa für Österreich.

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Autor: Redaktion

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