DGAP-HV: CECONOMY AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2022 in https://www.ceconomy.de/Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: CECONOMY AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CECONOMY AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2022 in https://www.ceconomy.de/Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

28.02.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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CECONOMY AG Düsseldorf WKN VORZUGSAKTIE 725 753
ISIN VORZUGSAKTIE DE 000 725 753 7
Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionärinnen und Vorzugsaktionäre zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG ein, die am Dienstag, 12. April 2022, im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft, frühestens jedoch um 16:00 Uhr MESZ, stattfindet.


Der Beginn dieser gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich, abhängig von der Dauer der vorangehenden Hauptversammlung, verzögern.

Auf der Grundlage von § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ('COVID-19-Gesetz') wird die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß Beschluss des Vorstands vom 25. November 2021 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 13. Dezember 2021 als

virtuelle Versammlung
 

ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten (dazu näher die Hinweise unter 'Weitere Angaben und Hinweise').

Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/Hauptversammlung
 

im zugangsgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen.

Ort der Übertragung der Versammlung und damit der Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Düsseldorf, CCD Süd, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf.

Für die Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

TAGESORDNUNG

Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zum Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 über die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung

Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit - vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 - EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in 356.743.118 Stück stimmberechtigte Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Es ist beabsichtigt, sämtliche stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte, auf den Inhaber lautende Stammaktien umzuwandeln, so dass anschließend bei der CECONOMY AG nur noch eine Aktiengattung besteht.

Unter Tagesordnungspunkt 4 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. April 2022 ist die Beschlussfassung über die vorstehende Umwandlung der Vorzugsaktien, die Aufhebung des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktien und eine Anpassung der entsprechenden Satzungsregeln in den § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4 und § 21 vorgesehen. Dieser Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung bedarf der Zustimmung durch Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden, unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. April 2022:

 
a)

Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden unter Aufhebung des in §§ 4 Abs. 4, 21 der Satzung bestimmten Gewinnvorzugs in auf den Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt.

b)

Die Satzung wird wie folgt geändert:

aa)

§ 4 Abs. 2 und 3 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:

'(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 359.421.084 Stück Stammaktien.

(3)

Stammaktien lauten auf den Inhaber.'

Sollte die unter Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung vor der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien wirksam werden, wird § 4 Abs. 2 der Satzung abweichend wie folgt geändert und neu gefasst:

 
'(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 485.221.084 Stück Stammaktien.'

bb)

§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden jeweils ersatzlos gestrichen und sind einstweilen freibleibend.

cc)

§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben.'

dd)

§ 18 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.

ee)

§ 21 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.'

Bericht des Vorstands an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre
und zugleich Bericht des Vorstands an die außerordentliche
Hauptversammlung der CECONOMY AG am 12. April 2022 zu
Tagesordnungspunkt 4 (Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in
stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs
und entsprechende Änderungen der Satzung)

Mit Tagesordnungspunkt 4 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Umwandlung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in stimmberechtigte Stammaktien durch Aufhebung des Gewinnvorzugs und entsprechende Änderungen der Satzung vor. Zudem schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Beschluss der Hauptversammlung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien durch Sonderbeschluss der Stammaktionäre die Zustimmung zu erteilen. Des Weiteren soll die erforderliche Zustimmung der Vorzugsaktionäre zu der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien in einer ebenfalls am 12. April 2022 im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch einen Sonderbeschluss eingeholt werden.

Der Vorstand erstattet der für den 12. April 2022 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der für denselben Tag einberufenen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu den vorgenannten Beschlussvorschlägen den nachfolgenden schriftlichen Bericht:

1.

Derzeitige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG

Das Grundkapital der CECONOMY AG beträgt derzeit - vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 - EUR 918.845.410,90 und ist eingeteilt in 356.743.118 Stück stimmberechtigte Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Damit machen die Vorzugsaktien 0,75 % aller von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien aus.

Sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG sind zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter der ISIN DE0007257503 (Stammaktien) sowie der ISIN DE0007257537 (Vorzugsaktien) gehandelt. Die Stammaktien der CECONOMY AG sind außerdem in den deutschen Aktienindex SDAX einbezogen.

Die Vorzugsaktien sind nach § 4 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewinnvorzug ausgestattet, der in § 21 der Satzung im Einzelnen geregelt ist. Danach erhalten die Inhaber von Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine nachzuzahlende Vorabdividende von EUR 0,17 je Vorzugsaktie sowie - nach Zahlung einer Dividende von EUR 0,17 je Stammaktie an die Inhaber von Stammaktien - eine nicht nachzahlbare Mehrdividende von EUR 0,06 je Vorzugsaktie. Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlich zwingender Vorgaben kein Stimmrecht.

Aus Sicht des Vorstands beruht der derzeitige - und insbesondere der bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 5. November 2021 auch zur möglichen Umwandlung der Vorzugsaktien - höhere Kurs der Vorzugsaktie gegenüber der Stammaktie vornehmlich auf der Marktenge, den nachzuzahlenden Dividenden sowie gegebenenfalls auch auf der erhöhten Aktivität von Aktionären, die Vorzugsaktien handeln, um auf eine mögliche künftige Beschlussfassung reagieren zu können.

2.

Künftige Aktien- und Kapitalstruktur der CECONOMY AG

Durch die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien wird das Grundkapital der Gesellschaft der Höhe nach nicht geändert. Es wird weiterhin - vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 - EUR 918.845.410,90 betragen. Das Grundkapital wird allerdings - vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2 Ziffer 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. April 2022 - künftig aus 359.421.084 Stück stimmberechtigten Stammaktien bestehen.

Durch die Umwandlung entfällt der auf die Vorzugsaktien entfallende Vorzugsgewinnanteil, so dass jeder Aktie die gleiche Gewinnberechtigung zukommt. Zum Ausgleich des Wegfalls des Gewinnvorzugs erhalten die ehemaligen Vorzugsaktionäre nach erfolgter Umwandlung ihrer Aktien in Stammaktien das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Jede Aktie der Gesellschaft besitzt dann die gleiche Stimmberechtigung von einer Stimme je Aktie. Sämtliche Aktionäre werden daher zukünftig den Rechtsvorschriften für Aktionäre mit stimmberechtigten Aktien an börsennotierten Gesellschaften unterfallen; dies umfasst insbesondere auch die nach den §§ 33 ff. WpHG geltenden Mitteilungspflichten.

3.

Ablauf der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien

Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien erfolgt durch Aufhebung des mit den Vorzugsaktien verbundenen Gewinnvorzugs im Wege der Satzungsänderung. Dies führt dazu, dass die Ausstattung der Vorzugsaktien an die der Stammaktien angepasst und die Gattung der Vorzugsaktien vollständig aufgehoben wird. Ein Aktientausch findet demgegenüber nicht statt. Vielmehr werden die mit den Vorzugsaktien verbundenen Rechte dahingehend angepasst, dass an die Stelle des Gewinnvorzugs das Stimmrecht tritt. Die jeweilige proportionale Beteiligung eines jeden Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft bleibt unverändert.

Die Umwandlung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien bedarf eines den Vorzug aufhebenden und die Satzung ändernden Hauptversammlungsbeschlusses, der gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 19 der Satzung der CECONOMY AG mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden muss. Dieser Beschluss soll von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 4.1 gefasst werden.

Ferner sollen die Stammaktionäre vorsorglich gebeten werden, dem Beschluss der Hauptversammlung durch Sonderbeschluss gemäß § 179 Abs. 3 AktG zuzustimmen. Dieser Sonderbeschluss erfordert gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 19 der Satzung der CECONOMY AG ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und soll von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2022 unter Tagesordnungspunkt 4.2 gefasst werden.

Der Beschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien bedarf zudem gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AktG der Zustimmung der Vorzugsaktionäre, die hierüber in einer ebenfalls am 12. April 2022 im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss entscheiden. Dieser Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre bedarf gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

Werden die erforderlichen Beschlüsse gefasst, wird die Satzungsänderung zum Handelsregister angemeldet. Mit Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG) wird diese wirksam, die Ausstattung der von den Vorzugsaktionären gehaltenen Aktien derjenigen der Stammaktien angepasst und die besondere Gattung der bislang bestehenden Vorzugsaktien aufgehoben (§ 141 Abs. 4 AktG).

4.

Auswirkung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien auf die Börsennotierung

Derzeit sind sowohl die Vorzugsaktien als auch die Stammaktien der CECONOMY AG zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen und werden unter der ISIN DE0007257503 (Stammaktien) sowie der ISIN DE0007257537 (Vorzugsaktien) gehandelt.

Als Folge der Umwandlung in Stammaktien erlöschen die bisherigen Börsenzulassungen der Vorzugsaktien. Es ist aber vorgesehen, stattdessen die Zulassung der aus der Umwandlung entstehenden Stammaktien zum Börsenhandel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu erwirken.

Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgt gesellschaftsrechtlich mit Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Umwandlung und die damit verbundenen Satzungsänderungen ins Handelsregister (§ 181 Abs. 3 AktG). Die Depotbanken werden die Bestände ihrer Kunden in Vorzugsaktien unmittelbar nach Eintragung der Satzungsänderungen im Handelsregister auf Stammaktien umstellen. Die Aktionäre selbst müssen dabei nichts veranlassen. Gesonderte Kosten sind für die Aktionäre mit der Umstellung nicht verbunden. Die aus der Umwandlung der Vorzugsaktien neu entstehenden Stammaktien sollen wie die bereits existierenden Stammaktien zum Börsenhandel unter der für die Stammaktien geltenden Wertpapierkennnummer (ISIN DE0007257503) zugelassen werden.

Auf den genauen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und der entsprechenden Handlungen der Wertpapierbörsen sowie der Depotbanken hat die CECONOMY AG keinen Einfluss. Es ist jedoch vorgesehen, in enger Abstimmung mit den Wertpapierbörsen einerseits und dem zuständigen Handelsregister andererseits einen möglichst reibungslosen Umstellungsprozess zu ermöglichen. Eine zeitweise Unterbrechung des Börsenhandels der bisherigen Vorzugsaktien vor Zulassung der Stammaktien soll möglichst vermieden werden. Die Gesellschaft wird in den Gesellschaftsblättern und durch öffentliche Ankündigung auf den vorgesehenen genauen Zeitpunkt der Umstellung hinweisen.

5.

Vorteile der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien

Die Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Sie führt zu einer Vereinheitlichung der Ausstattung der Aktien der CECONOMY AG und damit zu einer Vereinfachung sowie höheren Transparenz der Kapitalstruktur. Infolge der Umwandlung werden sämtliche Aktien der Gesellschaft mit den gleichen Rechten, insbesondere Stimmrechten, ausgestattet und daher auch im gleichen Umfang am Bilanzgewinn der Gesellschaft beteiligt sein.

Mit der aus der Umwandlung resultierenden Vereinheitlichung und Vereinfachung wird ein gesteigertes Maß an Transparenz geschaffen, durch das die Attraktivität einer Investition in die Gesellschaft erhöht werden kann. Zugleich entspricht die Konzentration auf eine Aktiengattung dem international anerkannten und verbreiteten Corporate Governance-Prinzip, wonach jede Aktie auch zur Ausübung einer Stimme berechtigt ('one share - one vote'). Zudem führt die Zusammenlegung der Aktiengattungen zu einer Verringerung des administrativen Aufwands der Gesellschaft und zu einer Vereinfachung des Berichtswesens.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorzugsaktien bei der CECONOMY AG lediglich 0,75 % aller von der Gesellschaft ausgegebener Aktien repräsentieren. Als gesonderte Anlageform mit höherem Dividendenrecht haben sie aufgrund der fehlenden Liquidität daher kaum Bedeutung.

Den vorstehend genannten Vorteilen der Umwandlung der Vorzugaktien in Stammaktien stehen keine ins Gewicht fallenden Nachteile gegenüber. Die Umstellung ist zwar zunächst für die Gesellschaft mit einmalig anfallenden Kosten verbunden. Die Gesellschaft geht jedoch davon aus, dass die Umstellung in der Zukunft insgesamt kostenentlastend wirkt.

Die Aktionäre profitieren von den genannten Vorteilen der Umwandlung. Wesentliche Nachteile entstehen für die Aktionäre nicht. Die Vorzugsaktionäre geben zwar den mit der Vorzugsaktie verbundenen Gewinnvorzug auf, jedoch erhalten sie als Ausgleich das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die bisherigen Stammaktionäre erfahren zwar eine Schmälerung ihrer anteiligen Stimmrechtsquote, allerdings kommt ihnen der Wegfall des Gewinnvorzugs der Vorzugsaktie zugute, da sämtliche Aktionäre der Gesellschaft gleichermaßen und einheitlich am Gewinn der Gesellschaft partizipieren werden.

Bei der Prüfung der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien hat der Vorstand auch die Entwicklung der Kursdifferenz zwischen Vorzugsaktie und Stammaktie, insbesondere bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 5. November 2021 auch zur möglichen Umwandlung der Vorzugsaktien, berücksichtigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Vorstand der Auffassung, dass die vorgeschlagene Umwandlung im Hinblick auf die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre angemessen ist.

Da mit der Umwandlung keine wesentlichen Nachteile verbunden sind, bestehen nach Überzeugung des Vorstands, die der Aufsichtsrat teilt, an der sachlichen Rechtfertigung der vorgeschlagenen Maßnahme keine Zweifel. Der Vorstand empfiehlt daher - in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat - den Stammaktionären und den Vorzugsaktionären, der vorgeschlagenen Vereinheitlichung der Aktiengattungen die erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der CECONOMY AG ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 359.421.084 Stückaktien. Davon sind 356.743.118 Stück Stammaktien, die in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kein Stimmrecht vermitteln, sowie 2.677.966 Stück Vorzugsaktien, die in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2.677.966 Stimmen gewähren. Jede Vorzugsaktie gewährt in dieser Sonderversammlung eine Stimme. In der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind nur Vorzugsaktionäre teilnahme- und stimmberechtigt.

VERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE UND IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN

Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Gesellschaft gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat diesem Beschluss des Vorstands gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 COVID-19-Gesetz zugestimmt. Eine physische Teilnahme der Vorzugsaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist damit ausgeschlossen.

Wir bitten die Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

Die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als virtuelle Versammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt insbesondere zu den folgenden Modifikationen in den Abläufen der Versammlung sowie bei den Rechten der Vorzugsaktionäre:

-

Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird für alle ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldeten Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton live über das InvestorPortal im Internet übertragen (siehe 'BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN VERSAMMLUNG').

-

Das Stimmrecht können alle ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe 'STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL' und 'STIMMRECHTSVERTRETUNG').

-

Den zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe 'FRAGERECHT DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG I.V.M. ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ 2 COVID-19-GESETZ').

-

Den zur Versammlung ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten, die vor der Versammlung fristgemäß Fragen eingereicht haben, wird während der Versammlung eine Möglichkeit zur Nachfrage im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe 'FREIWILLIGE ERMÖGLICHUNG VON NACHFRAGEN WÄHREND DER VIRTUELLEN VERSAMMLUNG').

-

Den zur Versammlung ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten wird die Möglichkeit gegeben, mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen (siehe 'EINREICHEN VON VIDEOBOTSCHAFTEN ÜBER DAS INVESTORPORTAL').

-

Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können während der Dauer der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre über das InvestorPortal Widerspruch gegen Beschlüsse der Versammlung einlegen (siehe 'WIDERSPRUCH GEGEN BESCHLÜSSE DER GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG I.V.M. ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 4 COVID-19-GESETZ').

Für ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten ist ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse

www.ceconomy.de/Hauptversammlung
 

geöffnet und es steht ihnen auch am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Versammlungstag bis zum Ende der Abstimmung per elektronischer Briefwahl ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Versammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.

Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (siehe 'FRAGERECHT DER VORZUGSAKTIONÄRE GEMÄSS § 138 Satz 2 AktG I.V.M. ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 SATZ 1 NR. 3 UND SATZ 2 COVID-19-GESETZ').

TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung der Gesellschaft nur die Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Den Stammaktionären steht weder ein Teilnahmerecht noch ein Stimmrecht in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu.

Bitte beachten Sie, dass für Vorzugsaktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre besteht. Die Stimmabgabe kann nur im Wege der elektronischen Briefwahl durch die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorgenommen werden (siehe 'STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL' und 'STIMMRECHTSVERTRETUNG').

Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse

CECONOMY AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
- DPHVG -
Landsberger Str. 187
80687 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110
oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

zugehen.

Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär Depotkonten führt) erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ('Nachweisstichtag') - also Dienstag, 22. März 2022, 0:00 Uhr MEZ - beziehen und spätestens am Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, der CECONOMY AG unter der Adresse

CECONOMY AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
- DPHVG -
Landsberger Str. 187
80687 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 69 5099 1110
oder per E-Mail unter: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts als Vorzugsaktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Vorzugsaktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigung für die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Der jeweiligen Anmeldebestätigung sind unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen, über das die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre übertragen wird und über das das Stimmrecht und weitere Aktionärsrechte ausgeübt werden können. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre depotführenden Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.

BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

Für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am Dienstag, 12. April 2022, im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung der CECONOMY AG, frühestens jedoch ab 16:00 Uhr MESZ live im InvestorPortal in Bild und Ton, zugänglich über das zugangsgeschützte InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/Hauptversammlung
 

übertragen. Der Beginn der Übertragung kann sich, abhängig von der Dauer der vorhergehenden außerordentlichen Hauptversammlung, verzögern. Die für den Zugang zum InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten erhalten die ordnungsgemäß zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldeten Vorzugsaktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung.

STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL

Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege einer sog. Briefwahl über elektronische Kommunikation, kurz elektronische Briefwahl, über das zugangsgeschützte InvestorPortal ausüben.

Zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 'TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS') erforderlich.

Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung steht den ordnungsgemäß zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldeten Vorzugsaktionären oder ihren Bevollmächtigten ab Dienstag, 22. März 2022, das InvestorPortal unter der Internetadresse der Gesellschaft

www.ceconomy.de/Hauptversammlung
 

zur Verfügung. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird (siehe 'TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS').

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer Änderung einer Stimmabgabe über das InvestorPortal ist bis zum Ende der Abstimmung möglich, mindestens aber bis 16:30 Uhr MESZ. Das Ende der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung, nicht jedoch vor 16:30 Uhr MESZ, festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/Hauptversammlung
 

einsehbar.

ELEKTRONISCHE BESTÄTIGUNG DER STIMMABGABE

Vorzugsaktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im InvestorPortal der Gesellschaft dem Vorzugsaktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.

Wird die Stimme nicht durch den Vorzugsaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts gemäß §§ 138 Satz 2 i.V.m. 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

NACHWEIS DER STIMMZÄHLUNG

Vorzugsaktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, das heißt bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die Anforderung kann im InvestorPortal zeitnah nach Ende der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, vorgenommen werden. Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter der Adresse

CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de

angefordert werden. Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über die Stimmzählung kann bis zum Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter wird dem Vorzugsaktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend den Anforderungen des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Vorzugsaktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung der abgegebenen Stimmen gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Bevollmächtigung eines Dritten

Vorzugsaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 'TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS') erforderlich. Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nur durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre über das InvestorPortal verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal vornehmen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Vorzugsaktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Vorzugsaktionär erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG erteilt wird, oder können alternativ über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft vorgenommen werden.

Formulare zur Bevollmächtigung werden den Vorzugsaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse

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oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de

angefordert werden.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir bitten daher Vorzugsaktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Vorzugsaktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Vorzugsaktionärs zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Vorzugsaktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 'TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS') erforderlich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Vorzugsaktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.

Die entsprechenden Vordrucke werden den Vorzugsaktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelt und können auch unter der Adresse

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oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail unter: hv2022@ceconomy.de

angefordert oder im Internet unter

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abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft erfolgen.

Für den Zugang zum InvestorPortal werden die Zugangsdaten benötigt, die gemeinsam mit der Anmeldebestätigung übersandt werden (siehe 'TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS'). Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das InvestorPortal sind im Internet unter

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zu finden.

Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie Nachweise der Bevollmächtigung

Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an einen Dritten kann

-

bis zum Ende der Abstimmung, mindestens bis 16:30 Uhr MESZ,

über das InvestorPortal über die Internetseite der Gesellschaft unter

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erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht.

Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an Dritte in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft

-

bis Donnerstag, 7. April 2022, 12:00 Uhr MESZ, unter der Adresse

CECONOMY AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder

-

bis Montag, 11. April 2022, 12:00 Uhr MESZ,

per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

RECHTE DER AKTIONÄRE NACH § 138 SATZ 2, 3 AKTG
I.V.M. §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1 AKTG UND ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 138 Satz 2, 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, d.h. Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind mindestens 195.583 Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Nach § 138 Satz 3 AktG steht das gleiche Recht auch einer Minderheit von Aktionären zu, die an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen können, wenn ihre Anteile zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann (das entspricht vorliegend 267.797 Vorzugsaktien). Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Samstag, 12. März 2022, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der CECONOMY AG
Corporate Office & Corporate Law
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Anträge von Vorzugsaktionären nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG

Vorzugsaktionäre haben gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG die Möglichkeit, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung im Vorfeld der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:

Anträge im Sinne von § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 AktG sind ausschließlich an

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oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005
oder per E-Mail an: hv2022@ceconomy.de

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Spätestens am Montag, 28. März 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung versehene Anträge von Vorzugsaktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse

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unter Angabe des Namens des beantragenden Vorzugsaktionärs und der Begründung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Versammlungsbeschluss führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Vorzugsaktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.

Nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge gelten gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gestellt, wenn der antragstellende Vorzugsaktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Versammlung angemeldet ist.

Fragerecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz

Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre oder ihren Bevollmächtigten wird gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, das heißt bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nach Maßgabe von § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 COVID-19-Gesetz entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich des Weiteren vor, Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu verzichten.

Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, Fragesteller namentlich zu benennen, sofern der Fragesteller sein Einverständnis zur namentlichen Nennung erklärt hat.

Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen elektronisch über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

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übermitteln. Die Übermittlung von Fragen über das InvestorPortal ist von Dienstag, 22. März 2022, bis Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.

Freiwillige Ermöglichung von Nachfragen während der virtuellen Versammlung

Über die vorstehend beschriebene Frageneinreichung zur Erfüllung des gesetzlichen Fragerechts gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz hinaus räumt die Gesellschaft auf freiwilliger Basis während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eine zusätzliche Nachfragemöglichkeit unter nachfolgenden Voraussetzungen ein: Vorzugsaktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, welche die Voraussetzungen für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfüllen und vor der Versammlung fristgemäß Fragen eingereicht haben, erhalten die Möglichkeit, während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre maximal je eine Nachfrage zu der Beantwortung einer jeder ihrer fristgemäß gestellten Fragen durch die Verwaltung zu stellen. Entsprechende Nachfragen müssen sich thematisch auf die ursprünglich eingereichten Fragen beziehen und können der Gesellschaft während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ausschließlich über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

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übermittelt werden. Auf anderen Wegen eingereichte Nachfragen werden nicht berücksichtigt. Beginn und Ende des Zeitraums, in dem diese Nachfragemöglichkeit während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im InvestorPortal freigeschaltet wird, bestimmt der Versammlungsleiter der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Ein Anspruch auf Beantwortung besteht für solchermaßen während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gestellte Nachfragen nicht. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Nachfragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre geeignet begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen und unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Vorzugsaktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken.

Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ausdrücklich auch nicht Bestandteil des gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft innerhalb der oben genannten Frist vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zugehen.

Einreichen von Videobotschaften über das InvestorPortal

Bei Abhaltung einer virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ohne physische Anwesenheit der Vorzugsaktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten haben diese nicht die Möglichkeit, sich in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zur Tagesordnung zu äußern. Die Gesellschaft räumt daher den Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus - die Möglichkeit ein, mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.

Zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ordnungsgemäß angemeldete Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Videobotschaften unter Angabe ihres Namens elektronisch über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

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übermitteln. Die Übermittlung von Videobotschaften über das InvestorPortal ist von Dienstag, 22. März 2022, bis Dienstag, 5. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten. Ferner sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Vorzugsaktionär oder dessen Bevollmächtigter persönlich in Erscheinung treten.

Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Vorzugsaktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.

Es ist grundsätzlich beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften unter Offenlegung des Namens des einreichenden Vorzugsaktionärs bzw. des Bevollmächtigten vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft, zu veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich vor, eingereichte Videobotschaften zudem im Rahmen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu zeigen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften mit einer Dauer von über drei Minuten oder solche, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie für solche Videobotschaften, die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden. Pro Vorzugsaktionär bzw. Bevollmächtigtem wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.

Mit den Videobotschaften soll den Vorzugsaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Für Fragen sowie Gegenanträge gilt dagegen das vorstehend beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen oder Gegenanträge, die in einer Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie vorstehend beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.

Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Vorzugsaktionäre, die ihr Stimmrecht - persönlich oder durch Bevollmächtigte - ausgeübt haben, können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

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gemäß § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erklären. Widersprüche sind am Dienstag, 12. April 2022, ab dem Beginn der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 138 Satz 2, 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 AktG und Artikel 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/Hauptversammlung HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die Informationen nach § 138 Satz 2 AktG i.V.m. § 124a AktG zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/Hauptversammlung
 

zu finden.

ABSTIMMUNGSERGEBNISSE

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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veröffentlicht.

 

Düsseldorf, im Februar 2022

CECONOMY AG

DER VORSTAND

 

DATENSCHUTZHINWEISE

Mit den vorliegenden Datenschutzhinweisen informiert die CECONOMY AG, Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf, als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - 'DSGVO') über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vorzugsaktionäre und ihrer Bevollmächtigten sowie ihrer diesbezüglichen Rechte nach der DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Aktiengesetz und dem COVID-19-Gesetz im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der Vorzugsaktionäre und Bevollmächtigten. Die CECONOMY AG verarbeitet personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre (zum Beispiel Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Bevollmächtigten. Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Vorzugsaktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten im Internet über das InvestorPortal übertragen. Vorzugsaktionären steht über das InvestorPortal die Möglichkeit offen, von ihren Aktionärsrechten Gebrauch zu machen. Hierbei werden weitere personenbezogene Daten wie IP-Adressen verarbeitet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG, die Ausübung der Rechte der Vorzugsaktionäre vor und während der Versammlung sowie die Erfüllung der mit der (virtuellen) Versammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 138 Satz 2 AktG in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG sowie dem COVID-19-Gesetz, insbesondere Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz. Daneben verarbeitet die CECONOMY AG personenbezogene Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, wie der Durchführung und dem geordneten Ablauf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, der Bearbeitung eingereichter Fragen und/oder von in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingelegten Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse. Im Rahmen des Fragerechts nennt die CECONOMY AG den Namen des Vorzugsaktionärs und/oder seines Bevollmächtigten, sofern diese gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in die Nennung ihrer Namen eingewilligt haben. Daneben verarbeitet die CECONOMY AG Bild- und Videomaterial des Vorzugsaktionärs und/oder seines Bevollmächtigten, sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, mittels Videobotschaft zur Tagesordnung Stellung zu nehmen und eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt wurde.

Die CECONOMY AG bedient sich zur Vorbereitung und Durchführung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zum Teil externer Dienstleister in der EU (wie zum Beispiel Hauptversammlungs-Dienstleistern, IT-Dienstleistern, Banken, Notaren oder Rechtsanwälten, etc.). Soweit die von der CECONOMY AG für die Zwecke der Ausrichtung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre beauftragten Dienstleister als Auftragsverarbeiter agieren, verarbeiten diese personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre ausschließlich nach Weisung der CECONOMY AG und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der CECONOMY AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf personenbezogene Daten haben müssen, und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Vorzugsaktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Vorzugsaktionären bzw. ihren Vertretern, die an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Vorzugsaktionäre und deren Vertreter einsehbar.

Die CECONOMY AG verarbeitet die personenbezogenen Daten für die Dauer der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und damit verbundenen (nachfolgenden) Tätigkeiten und löscht die personenbezogenen Daten der Vorzugsaktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Vorzugsaktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO) oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Die Vorzugsaktionäre können ihre personenbezogenen Daten, die sie der CECONOMY AG bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten (Art. 20 DSGVO). Daneben haben die Vorzugsaktionäre das Recht, ihre einmal erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Die Vorzugsaktionäre können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 21 DSGVO widersprechen, wenn diese auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden. Im Falle eines Widerspruchs wird die CECONOMY AG die betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Vorzugsaktionäre und ihre Vertreter erreichen den Datenschutzbeauftragten der CECONOMY AG unter:

CECONOMY AG
Datenschutzbeauftragter
Kaistraße 3
40221 Düsseldorf
E-Mail: datenschutz@ceconomy.de

Zudem steht den Vorzugsaktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu (Art. 77 DSGVO).

Zuständige Aufsichtsbehörde für die CECONOMY AG ist:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

Technische Hinweise zur Verwendung des InvestorPortals finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ceconomy.de/Hauptversammlung HOTLINE FÜR DIE GESONDERTE VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE DER CECONOMY AG

Für technische Fragen zum InvestorPortal oder zur Zuschaltung zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre stehen Ihnen vor und während der Versammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungsdienstleisters unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung:

Tel.: +49 (0)89 30903-6330
 

Die Hotline für technische Fragen ist ab Dienstag, 22. März 2022, werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr ME(S)Z, und am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, dem Dienstag, 12. April 2022, ab 9:00 Uhr MESZ erreichbar.

Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister unter der E-Mail-Adresse

investorportal@computershare.de
 

wenden.

Für allgemeine Fragen zur virtuellen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre steht Ihnen die Hotline für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der CECONOMY AG ab Dienstag, 15. März 2022, unter

Tel.: +49 (0)800-0008471
 

werktags von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr ME(S)Z zur Verfügung.


28.02.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de

Sprache: Deutsch
Unternehmen: CECONOMY AG
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1290227  28.02.2022 

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