Befreiung / Zielgesellschaft: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG; Bieter: Apollo Global Management, Inc

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DGAP-WpÜG: Apollo Global Management, Inc / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG;
Bieter: Apollo Global Management, Inc

16.03.2022 / 10:50 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Apollo Global Management, Inc.
Wilmington, Delaware, USA

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 8. März 2022 über die
Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
1 WpÜG in Bezug auf die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG,
Frankfurt am Main

Mit Bescheid vom 8. März 2022 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag der Apollo
Global Management, Inc. (vormals firmierend als Tango Holdings, Inc.), c/o
Corporation Service Company, 251 Little Falls Drive, Wilmington, New Castle
County, Delaware 19808, USA ("Antragstellerin") die Antragstellerin gemäß §
37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der
Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mittelbare
Kontrollerlangung an der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG,
Frankfurt am Main, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die mittelbare Kontrollerlangung an der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

2. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

Gegenstand des Antrags ist die Übernahme sämtlicher Stammaktien (common
stock) der Apollo Global Management. Inc. (heute firmierend als Apollo Asset
Management, Inc.), einer Aktiengesellschaft (Incorporation) nach dem Recht
des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Old Apollo Global Management,
Inc.") durch die Antragstellerin im Zuge einer Verschmelzung am 01.01.2022
zur Zusammenführung der Old Apollo Global Management, Inc. und der Athene
Holding Ltd., einer Gesellschaft nach dem Recht von Bermuda (nachfolgend
"Athene
Holding Ltd."), unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft (nachfolgend
"die Verschmelzung").

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG mit Sitz
in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Frankfurt Main unter der Handelsregisternummer HRB 89041 (nachfolgend
"Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 107.777.324,00 und ist
eingeteilt in 107.777.324 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0XFSF0 zum Handel
im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)
zugelassen. Ferner werden sie via Xetra gehandelt.

Der Schlusskurs der Aktien der Zielgesellschaft betrug am 30.12.2021, dem
letzten Handelstag vor der Verschmelzung, EUR 4,30 pro Aktie.

II. Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware, USA, mit Sitz in Wilmington, New Castle County,
Delaware, USA.

Alleinige Aktionärin der Antragstellerin war bis zur Verschmelzung die Old
Apollo Global Management, Inc.

III. Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft vor der Verschmelzung

Die relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft stellte sich zum
Zeitpunkt der Verschmelzung wie folgt dar:

Hauptaktionärin der Zielgesellschaft war die AEPF III 15 S.à r.l, eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée)
nach luxemburgischen Recht, mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
(nachfolgend "AEPF III 15 S.à r.l"). Sie hielt 63.170.636 Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend 58,61% des Grundkapitals und der Stimmrechte.

Die Wecken & Cie., eine Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz
in Basel (nachfolgend "Wecken & Cie"), und Mitglieder der Familie Wecken,
namentlich Klaus Wecken, Ferry Wecken und Ina Wecken, sämtlich
geschäftsansässig im Schäferweg 18 in 4057 Basel, Schweiz, sowie die Care4
AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, Schweiz, (nachfolgend
zusammen die "Wecken-Gruppe") hielten insgesamt 34.640.099 Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend rund 32,14 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte.

82,2 % der Anteile an der AEPF III 15 S.à r.l. wurden von der AEPF III 1 S.à
r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité
limitée) nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum
Luxemburg, (nachfolgend "AEPF III 1 S.à r.l.") gehalten.

An der AEPF III 1 S.à r.l. waren wiederum drei Kommanditgesellschaften
(Iimited partnerships) wie folgt beteiligt:

- Die Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P., eine
Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den
Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund III
(Dollar A), L.P."), hielt 32,93 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.

- Die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Dollar B), L.P.,
eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den
Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund III
(Dollar B), L.P."), hielt 33,58 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.

- Die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P., eine
Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln (Cayman Islands
limited partnership) mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo
European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P."), hielt 33,49 %
der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.,

(die Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P., die Apollo
European Principal Finance Fund III (Master Dollar B), L.P. und die Apollo
European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P. zusammen
nachfolgend auch die "Apollo European Principal Finance Funds").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo European Principal
Finance Funds war jeweils die Apollo EPF Advisors III. L.P., eine
Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht der Kaimaninseln
mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo EPF Advisors III, LP.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo EPF Advisors III, LP.
war die Apollo EPF III Capital Management LLC, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo EPF III Capital Management
LLC").

Alleinige Gesellschafterin (sole member) der Apollo EPF III Capital
Management LLC war die APH Holdings (DC). L.P., eine Kommanditgesellschaft
(limited partnership) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den
Kaimaninseln (nachfolgend "APH Holdings (DC), L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der APH Holdings (DC), LP. war
die Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited company) nach dem Recht der Kaimaninseln mit
Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo Principal Holdings IV GP,
Ltd.").

Alleinige Gesellschafterin der Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd. war die
APO Corp., eine Gesellschaft (corporation) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "APO Corp."),

Alleinige Gesellschafterin der APO Corp. war die Old Apollo Global
Management, Inc.

Bis zur Verschmelzung am 01.01.2022 hatte die Old Apollo Global Management,
Inc. drei Klassen von Stammaktien ausgegeben, nämlich Stammaktien der
Klassen A, B und C. Die Stammaktien der Klasse A wurden von
Publikumsaktionären (public shareholder) und den Gründern von Apollo
gehalten. Die BRH Holdings GP, Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (limited company) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den
Kaimaninseln, (nachfolgend "BRH Holdings GP, Ltd.") hielt sämtliche
Stammaktien der Klasse B. Der einzige Anteil der Stammaktien der Klasse C
wurde von der AGM Management, LLC gehalten, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "AGM Management GP, LLC"). Die
Stammaktien der Klasse A repräsentierten weniger als 10 % und die
Stammaktien der Klasse B und C zusammen mehr als 90 % aller Stimmrechte aus
den Stammaktien der Klasse A, B und C.

Alleinige Gesellschafterin der AGM Management, LLC war die BRH Holdings GP,
Ltd., die ihrerseits jeweils zu einem Drittel von den Gründern der Old
Apollo Global Management, Inc. gehalten wurde.

Zwischen den drei Apollo European Principal Finance Funds und der Apollo EPF
Management III, LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited
liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend
"Apollo EPF Management III, LLC"), bestand jeweils ein Managementvertrag
(management agreement), in dem die Apollo EPF Advisors III, L.P. in ihrer
Stellung als Komplementärin (general partner) die Geschäftsführung
(management), den Betrieb (operation) und die Kontrolle (control) der Apollo
Principal Finance Funds im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang an
die Apollo EPF Management III, LLC delegiert hat.

Alleinige Gesellschafterin (sole member) der Apollo EPF Management III, LLC
war die Apollo Capital Management, L.P., eine Kommanditgesellschaft (limited
partnership) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo
Capital Management, L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo Capital Management,
L.P. war die Apollo Capital Management GP, LLC, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des US-
Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Capital Management GP, LLC").

Alleiniger geschäftsführender Gesellschafter (sole member-manager) der
Apollo Capital Management GP, LLC war die Apollo Management Holdings L.P.,
eine Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Management Holdings L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo Management Holdings
L.P. war die Apollo Management Holdings GP. LLC, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Management Holdings GP, LLC").

Alleinige Gesellschafterin der Apollo Management Holdings GP, LLC war
wiederum die APO Corp.

Nach den Angaben der Antragstellerin wurden die vorstehend genannten, nach
dem Recht des US-Bundesstaats Delaware bzw. der Kaimaninseln gegründeten
Kommanditgesellschaften (limited partnership) allein durch ihre jeweiligen
Komplementäre kontrolliert. Die Kommanditisten übten keine Kontrolle über
die Kommanditgesellschaften aus.

IV. Stimmbindungsvertrag bezüglich der Zielgesellschaft

Seit dem 26.02.2018 bestand zwischen der AEPF III 15 S.à r.l. und der
Wecken-Gruppe (zusammen auch die "Poolmitglieder") ein als
Gesellschaftervereinbarung bezeichneter Stimmbindungsvertrag (nachfolgend
"Poolvertrag").
Zum Zeitpunkt der Verschmelzung unterlagen dem Poolvertrag insgesamt
97.810.735 Stimmrechte (entsprechend 90,75 % der Stimmrechte) aus von den
Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft. Gemäß dem
Poolvertrag stimmen sich die Poolmitglieder in Bezug auf sämtliche
Angelegenheiten der Zielgesellschaft ab, für die nach Gesetz oder Satzung
die Hauptversammlung der Zielgesellschaft zuständig ist (§ 2 (2) des
Poolvertrags).

V. Verschmelzung am 01.01.2022

Mit dem Ziel, die Old Apollo Global Management, Inc. und die Athene Holding
Ltd. unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft zusammenzuführen,
schlossen die Old Apollo Global Management, Inc. und die Athene Holdings
Ltd. am 08.03.2021 mit u. a. der Antragstellerin und der Green Merger Sub,
Inc., einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware
(nachfolgend "Green Merger Sub, Inc."), ein Agreement and Plan of Merger
(nachfolgend "Verschmelzungsvertrag").

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 01.01.2022 vollzogen. Im Zuge der
Verschmelzung wurden die von der AGM Management, LLC gehaltenen Stammaktien
der Klasse C der Old Apollo Global Management, Inc. und sämtliche von der
BRH Holdings GP gehaltenen Stammaktien der Klasse B der Old Apollo Global
Management, Inc. in jeweils ca. 15 Stammaktien der Klasse A der Old Apollo
Global Management, Inc. umgetauscht. Anschließend wurde die Green Merger
Sub, Inc., deren sämtliche Aktien zu diesem Zeitpunkt von der
Antragstellerin gehalten wurden, gemäß Section 251 des Delaware General
Corporation Law mit und in die Old Apollo Global Management, Inc.
verschmolzen. Während die Green Merger Sub, Inc. hierdurch erlosch, bestand
die Old Apollo Global Management fort (sog. "surviving company").
Gleichzeitig mit der Verschmelzung von Green Merger Sub, Inc. und Old Apollo
Global Management, Inc. wurden sämtliche von den Aktionären der Old Apollo
Global Management, Inc. gehaltenen Stammaktien der Klasse A an der Old
Apollo Global Management, Inc. in Stammaktien der Antragstellerin
umgetauscht, wodurch die Aktionäre der Old Apollo Global Management, Inc. zu
Aktionären der Antragstellerin und die Old Apollo Global Management, Inc.
zur 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Antragstellerin wurde.

Nach eigenen Angaben der Antragstellerin wird die Antragstellerin seit der
Verschmelzung von keiner natürlichen oder juristischen Person kontrolliert.

VI. Buchmäßiges Aktivvermögen und verwaltetes Vermögen der Old Apollo
Management, Inc.

Das Aktivvermögen der Old Apollo Global Management, Inc. betrug zum
31.12.2021 ausweislich einer zur Vorlage bei der BaFin erstellten
(ungeprüften) Vermögensaufstellung (Statement of Financial Condition -
unaudited) rund USD 3.871.236.000, entsprechend rund EUR 3.406.687.680
(Umrechnungskurs: 1 USD = 0,88 Euro). Zum 30.09.2021 verwaltete die Old
Apollo Global Management, Inc. ausweislich ihrer nach den United States
Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) erstellten (ungeprüften)
konsolidierten Vermögensaufstellung (GAAP Consolidated Statements of
Financial Condition) ein Vermögen (Assets under Management) von rund USD
481,1 Mrd., entsprechend rund EUR 423,4 Mrd. (Umrechnungskurs: 1 USD = 0,88
EUR).

VII. Buchwert der Beteiligung der AEPF III 15 S.à r.l. an der
Zielgesellschaft

Der Buchwert der Beteiligung der AEPF III 15 S.à r.l. an der
Zielgesellschaft betrug dem geprüften Jahresabschlusses der AEPF III 15 S.à
r.l zufolge zum 31.12.2021 EUR 271.633.734,80.

VIII. Antrag

Mit auf den 07.01.2022 datierenden Schreiben beantragte die Antragstellerin
Folgendes:

Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 2 von der Verpflichtung des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 1. Januar 2022 erfolgte (mittelbare)
Kontrollerlangung an der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG,
Frankfurt am Main, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtung gemäß §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Befreiung sei nach § 37
Abs. 1 Var. 2 WpÜG im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle
beabsichtigte Zielsetzung und unter Berücksichtigung der Interessen der
Antragstellerin und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft
gerechtfertigt. Ziel der Verschmelzung sei die Zusammenführung der Old
Apollo Global Management, Inc. und der Athene Holding Ltd. unter einer
einheitlichen Holding-Gesellschaft, nämlich der Antragstellerin, gewesen.
Die damit verbundene Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die
Zielgesellschaft sei lediglich eine unvermeidbare und unbeabsichtigte
Nebenfolge dieser Transaktion gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass der
Wert der Aktien der Zielgesellschaft lediglich einem Bruchteil (weniger als
0,1 %) des von der Old Apollo Global Management, Inc. insgesamt verwalteten
Vermögens (Assets under Management) entspreche. Insofern verweist die
Antragstellerin auch auf die gesetzgeberischen Wertungen nach § 9 Satz 2 Nr.
3 WpÜG.

B.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht
gestellt.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG vor
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis
davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über
die Zielgesellschaft erlangt hat.

Der gemäß §§ 37 Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu stellende Antrag ist
am 07.01.2022, d. h. sechs Tage nach der Kontrollerlangung der
Antragstellerin (vgl. hierzu nachstehende Ziffer B.II.2. dieses Bescheids)
per Post bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eingegangen. Dementsprechend wurde er form- und fristgerecht gestellt.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

Die Befreiung ist nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO
(Buchwertbefreiung) als gerechtfertigt anzusehen.

Zwar hat die Antragstellerin ihren Antrag explizit nur auf den allgemeinen
Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG (mit der Erlangung der Kontrolle
beabsichtigte Zielsetzung) gestützt; dies schließt aber auch den Tatbestand
des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO (Buchwertverhältnis) ein, der § 37 Abs. 1
Var. 2 WpÜG konkretisiert und auf dessen gesetzgeberische Wertung die
Antragstellerin in der Begründung ihres Antrags ausdrücklich Bezug nimmt.

1. Kontrollerlangung an der Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass
der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der
Erlangung der Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO erlangt hat. Möglich ist ein solcher mittelbarer
Kontrollerwerb, wenn der Antragsteller die Mehrheit der Stimmrechte und/oder
Anteile an der Gesellschaft erwirbt, so dass diese zu seiner
Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden
dem Antragsteller die von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr
zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG
zugerechnet.

Gesellschaft ist vorliegend die nach dem Rechts des US-Bundesstaats Delware
gegründete Old Apollo Global Management, Inc. mit Sitz in den USA.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Old Apollo Global
Management, Inc. nicht Zielgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 WpÜG ist.
Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann Gesellschaft im Sinne von §
9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG sein.

Im Zuge der Verschmelzung hat die Antragstellerin die Kontrolle über die
Gesellschaft erlangt. Denn durch die Verschmelzung der Green Merger Sub,
Inc., bei der es sich zu diesem Zeitpunkt um eine 100-prozentige
Tochtergesellschaft der Antragstellerin handelte, mit und in die Old Apollo
Global Management, Inc. hat die Antragstellerin sämtliche Stammaktien und
Stimmrechte an der Old Apollo Global Management, Inc. erworben.

2. Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

Auf Grund der Erlangung der Kontrolle an der Gesellschaft hat die
Antragstellerin mittelbar auch die Kontrolle an der Zielgesellschaft
erlangt.

Die Old Apollo Global Management, Inc. ist durch die Verschmelzung zu einem
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG der Antragstellerin geworden,
da die Antragstellerin seither sämtliche Anteile und Stimmrechte der Old
Apollo Global Management, Inc. hält. Der Antragstellerin sind daher (1.)
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den
63.170.636 von der AEPF III 15 S.à r;l. unmittelbar gehaltenen Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 58,61 %, (hierzu
nachfolgend unter a.) und (2.) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus
den 34.640.099 von der Wecken-Gruppe unmittelbar gehaltenen Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 32,14 % (hierzu
nachfolgend unter b.), zuzurechnen.

a. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte

Die Zurechnung der Stimmrechte aus 63.170.636 Aktien der Zielgesellschaft,
die von der AEPF III 15 S.à r.l. unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG beruht im Einzelnen auf folgenden
Stimmrechtszurechnungen in der Beteiligungsstruktur oberhalb der AEPF III 15
S.à r.l.:

Zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin hielt die AEPF
III 15 S.à r.l. 63.170.636 Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend rund
58,61 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.

Die der AEPF III 15 S.à r.l. aus den 63.170.636 Aktien der Zielgesellschaft
zustehenden Stimmrechte waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2
AktG der AEPF III 1 S.à r.l. zuzurechnen, die mit 82,2 % an der AEPF III 15
S.à r.l. beteiligt ist.

Die AEPF III 1 S.à r.l. ihrerseits war ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs.
6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG der drei Apollo European Principal Finance
Funds, sodass die der AEPF III 1 S.à r.l zuzurechnenden Stimmrechte aus
Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG den
Apollo European Principal Finance Funds zuzurechnen waren. Die drei Apollo
European Principal Finance Funds waren nahezu paritätisch an der AEPF III 1
S.à r.l. beteiligt und beherrschten diese im Wege der Mehrmütterherrschaft.
Die Koordinierung der Interessen der Apollo European Principal Finance Funds
wird über die einheitliche Komplementärin (general partner), die Apollo EPF
Advisors III, L.P., bzw. über die Managementvereinbarungen sichergestellt,
die die Apollo European Principal Finance Funds jeweils mit der Apollo EPF
Management, L.P. geschlossen haben, und die der Apollo EPF Management, L.P.
die Geschäftsführung (management), den Betrieb (operation) und die Kontrolle
(control) der Apollo Principal Finance Funds übertragen.

Die den Apollo European Principal Finance Funds zuzurechnenden Stimmrechte
aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz
3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB der Apollo EPF
Advisors III, L.P. zuzurechnen. Die Apollo European Principal Finance Funds
sind jeweils in der Rechtsform einer limited partnership organisiert. Für
die Frage nach einer Beherrschung einer limited partnership kann auf die
Grundsätze zur Beherrschung einer Kommanditgesellschaft zurückgegriffen
werden. Danach gilt die Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §
290 Abs. 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihrer alleinigen Komplementärin,
wenn dieser die gesetzlichen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse
einer Komplementärin zukommen. Zwar steht der Komplementärin nicht das Recht
zu, bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit des Leitungsorgans zu
bestimmen. Jedoch ist der Komplementär als einziger
geschäftsführungsbefugter Gesellschafter selbst Leitungsorgan, so dass ihm
im Rahmen der bei Personengesellschaften bestehenden Selbstorganschaft eine
mindestens gleich starke Stellung zukommt, wie demjenigen der das
Leitungsorgan bestimmt. Die Kommanditgesellschaft gilt daher gemäß § 2 Abs.
6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihres
Komplementärs, soweit dessen umfassende und ausschließliche
Geschäftsführungsbefugnis nicht vertraglich abbedungen ist (vgl. zu § 34
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG: Emittentenleitfaden (Modul B) der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, Ziffer l.2.5.1.2.1.).

Die Gesellschaftsverträge der Apollo European Principal Finance Funds räumen
der Apollo EPF Advisors III, L.P. als general partner jeweils umfassend und
ausschließlich die Geschäftsführungsbefugnis ein. Die Apollo EPF Advisors
III, L.P. nimmt bei den Apollo European Principal Finance Funds eine
Stellung ein, die derjenigen einer nach dem gesetzlichen Normalstatut
organisierten Kommanditgesellschaft entspricht. Dementsprechend gelten die
Apollo European Principal Finance Funds jeweils als Tochterunternehmen der
Apollo EPF Advisors III, L.P. Unerheblich ist, dass die Apollo European
Principal Finance Funds jeweils mit der Apollo EPF Management III, LLC eine
Managementvereinbarung abgeschlossen haben, die die Elemente eines
Beherrschungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG aufweist. Hierdurch werden die
Organstellung und die damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnisse des
general partner nicht aufgehoben. Vielmehr leitet die Apollo EPF Management
III, LLC ihre Befugnisse aus der Stellung der Apollo EPF Advisors III, LP.
ab. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Managementvereinbarung
außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossen wurde. Nach dem
Gesellschaftsvertrag bleibt die Apollo EPF Advisors III, L.P. damit die
alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der Apollo European Principal
Finance Funds. Dass sie die sich daraus ergebenden Befugnisse für die Dauer
des Bestehens der Managementvereinbarung nicht ausübt, ändert hieran nichts.
Ihre Pflichten gegenüber den limited partners der Apollo European Principal
Finance Funds bleiben von der Delegation ausdrücklich unberührt. Insofern
ist die Situation vergleichbar mit der Einräumung einer Untervollmacht. Auch
diese ändert nichts an der Bevollmächtigung des Erstvertreters durch den
Geschäftsherrn.

Die der Apollo EPF Advisors III, L.P. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien
der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.Vm. Abs. 2 Nr. 2 HGB wiederum ihrer alleinigen
Komplementärin, der Apollo EPF III Capital Management LLC zuzurechnen.

Die der Apollo EPF III Capital Management LLC zuzurechnenden Stimmrechte aus
Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2
AktG wiederum ihrer alleinigen Gesellschafterin, der APH Holdings (DC), L P
zuzurechnen.

Die der Apollo APH Holdings (DC), L.P. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien
der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB wiederum ihrer alleinigen
Komplementärin, der Apollo Principal Holdings IV GP; Ltd. zuzurechnen.

Von der Apollo Principal Holdings IV GP waren die Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3; 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der APO
Corp. zuzurechnen, denn diese hielt sämtliche Anteile an der Apollo
Principal Holdings IV GP.

Die der APO Corp. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft
waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG wiederum ihrer
alleinigen Gesellschafterin, der Old Apollo Global Management, Inc.
zuzurechnen.

Die Old Apollo Global Management, Inc. ihrerseits wurde im Zuge der
Verschmelzung ein unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der
Antragstellerin, da diese im Rahmen der Verschmelzung sämtliche Stammaktien
der Old Apollo Global Management, Inc. übernahm. Folglich waren die der Old
Apollo Global Management, Inc. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG auf die
Antragstellerin zuzurechnen. Der Antragstellerin sind damit seit dem
01.01.2022 die Stimmrechte aus den 63.170.636 unmittelbar von der AEPF III
15 S.à r.l. gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend einem
Stimmrechtsanteil von rd. 58,61 %) zuzurechnen.

b. Gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte

Seit der Verschmelzung am 01.01.2022 sind der Antragstellerin darüber hinaus
gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus 34.640.099 Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend rd. 32,14 % der Stimmrechte, zuzurechnen, die
von der Wecken Gruppe gehalten werden. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der
Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem ein Tochterunternehmen
des Bieters sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.

Die AEPF III 15 S.à r.l ist durch die Umstrukturierung ein mittelbares
Tochterunternehmen der Antragstellerin geworden (s. vorstehenden Abschnitt
B.II.2.a. dieses Bescheids). Ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft
stimmt sie auf der Grundlage des Poolvertrags vom 26.02.2018 mit der
Wecken-Gruppe ab. Gemäß dem Poolvertrag stimmen sich die Poolmitglieder in
Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Zielgesellschaft ab, für die nach
Gesetz oder Satzung die Hauptversammlung der Zielgesellschaft zuständig ist
(§ 2 (2) des Poolvertrags).

Infolge dessen sind der Antragstellerin als Muttergesellschaft einer der an
der Abstimmung Beteiligten, der AEPF III 15 S.à r.l, gemäß § 30 Abs. 2 S. 1,
2 WpÜG seit dem 01.01.2022 Stimmrechte aus weiteren 34.640.099 Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rd. 32,14 %,
zuzurechnen.

Der Antragstellerin sind damit seit dem 01.01.2022 Stimmrechte aus insgesamt
97.810.735 Aktien der Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil
von rd. 90,75 %, zuzurechnen. Hierdurch hat sie die mittelbare Kontrolle
über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt.

3. Buchwertverhältnis

Auch das von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG geforderte Buchwertverhältnis liegt vor.

Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO
(Buchwertbefreiung) ist der Antragsteller, der auf Grund der Erlangung der
Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer
Zielgesellschaft erlangt hat, befreiungswürdig, wenn der Buchwert der
Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent
des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.

Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten Betrachtung
davon aus, dass die Zielgesellschaft - anders als die Gesellschaft, an der
der Bieter die unmittelbare Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das
eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist.
Tritt der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der
Gesellschaft, an der der Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich
in den Hintergrund, bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die
Gefahr, dass Übernahmen erheblich verteuert oder unter Umständen sogar
völlig unmöglich gemacht würden. Diese liefe dem Ziel des WpÜG, Übernahmen
weder zu fördern noch zu behindern, zuwider. (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034, S.
82).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Old Apollo Global
Management Inc. als Gesellschaft nur mittelbar über mehrere
Zwischengesellschaften an der Zielgesellschaft beteiligt ist. Als mittelbar
Beteiligte kann sie zwar keine Beteiligung an der Zielgesellschaft
aktivieren, sodass in ihrer Bilanz kein Beteiligungsbuchwert für die
Zielgesellschaft angesetzt wird. Diesem Umstand ist aber regelmäßig dadurch
Rechnung zu tragen, dass der Buchwert der Beteiligung der
Zwischengesellschaft (hier der AEPF III 15 S.à r.l.) an der Zielgesellschaft
fiktiv ins Verhältnis gesetzt Wird zum buchmäßigen Aktivvermögen der
Gesellschaft (hier der Old Apollo Global Management, Inc.)
(Strunk/Salomon/Holst,
in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im
Übernahmerecht, S. 40). Ein Abstellen auf das buchmäßige Aktivvermögen der
Zwischengesellschaft kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn die
Zwischengesellschaft das eigentliche Ziel des Erwerbs ist und alle
erworbenen Einheiten wirtschaftlich dominiert (Schmiady, in: Steinmeyer
WpÜG, § 37 Rn. 45). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das wirtschaftliche
Gewicht der Transaktion liegt auf der Old Apollo Global Management, Inc.

Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den
Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das
Anlage- und Umlaufvermögen. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, latente
Steuern und der Unterschiedsbetrag nach den Buchstaben C, D und E bleiben
bei dem Wertvergleich außer Betracht (Hasselbach, in: Kölner Kommentar WpÜG,
§ 9 AngebVO Rn. 71).

Das Aktivvermögen der Old Apollo Global Management, Inc. betrug zum
31.12.2021 rund EUR 3.406.687.680. Der Buchwert der Beteiligung der AEPF III
15 S.à r.l. an der Zielgesellschaft betrug ausweislich des geprüften
Jahresabschlusses der AEPF III 15 S.à r.l zum 31.12.2021 EUR 271.633.734,80.

Wird der Buchwert der Beteiligung der AEPF III 15 S.à r.l an der
Zielgesellschaft fiktiv ins Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der Old
Apollo Global Management, Inc. gesetzt, entspricht dieser demnach rund 7,97
% und damit weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Old Apollo
Global Management, Inc.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des
buchmäßigen Aktivvermögens der Old Apollo Global Management, Inc. oder der
Buchwert der Beteiligung der AEPF III 15 S.à r.l an der Zielgesellschaft vom
31.12.2021 auf den 01.01.2022 - dem Tag, an dem die AEPF III 15 S.à r.l
Tochterunternehmen der Antragstellerin i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG geworden ist
und die Antragstellerin deshalb die mittelbare Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt hat - wesentlich verändert haben könnte.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen daher vor.

4. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der
Ermessensabwägung sind auch Umstände außerhalb der reinen Bilanzverhältnisse
zu berücksichtigen. Denn die Buchwerte der Kontrollbeteiligungen an der
Zielgesellschaft spiegeln die wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft
für die Zwischengesellschaft oftmals nicht zutreffend wider
(Strunk/Salomon/Holst, in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft,
Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht, S. 50). In der Ermessenabwägung zu
berücksichtigen sind daher auch sonstige Anhaltspunkte, die ggfls. darauf
schließen lassen, dass es dem Bieter gerade darauf ankam, auch die Kontrolle
an der Zielgesellschaft zu erwerben.

Vorliegend sind solche Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Aus Sicht der
Antragstellerin stellt der Erwerb der Zielgesellschaft nur einen Teil einer
größeren Gesamttransaktion, nämlich der Zusammenführung der Old Apollo
Global Management, Inc. und der Athene Holding Ltd. unter einer
einheitlichen Holding-Gesellschaft, nämlich der Antragstellerin, dar. Die
relativ geringe Bedeutung der Zielgesellschaft im Rahmen der
Gesamttransaktion spiegelt sich auch in der Bewertung der Zielgesellschaft
durch den Kapitalmarkt wider. So betrug der Wert der von der AEPF III 15 S.à
r.l und der Wecken-Gruppe gehaltenen 97.810.735 Aktien der Zielgesellschaft
auf Basis ihres Schlusskurses an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) am
30.12.2021 in Höhe von EUR 4,30 pro Aktie rund EUR 420 Mio. und damit
lediglich rund 0,1 % des von der Old Apollo Global Management, Inc.
insgesamt verwalteten Vermögens (Assets under Management) von rund EUR 423,4
Mrd. zum 30.09.2021.

Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen wirtschaftlichen Interesse der
Antragstellerin an der Zielgesellschaft auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der außenstehenden Aktionäre an der
Angabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerin an der
Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens
dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein
besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der
Gesetz- und Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen
antizipiert.

* * * * *

Wilmington, Delaware, USA, im März 2022

Apollo Global Management, Inc.


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