EQS-Adhoc: AGROB Immobilien AG: AGROB Immobilien AG schließt Immobilien-Darlehensvertrag über EUR 105 Millionen, die zur Ablösung bestehender Kredite und Gewährung eines Darlehens an die RFR InvestCo 1 GmbH verw

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EQS-Ad-hoc: AGROB Immobilien AG / Schlagwort(e): Sonstiges
AGROB Immobilien AG: AGROB Immobilien AG schließt Immobilien-Darlehensvertrag über EUR 105 Millionen, die zur Ablösung bestehender Kredite und Gewährung eines Darlehens an die RFR InvestCo 1 GmbH verw

26.10.2023 / 21:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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AGROB Immobilien AG: AGROB Immobilien AG schließt Immobilien-Darlehensvertrag über EUR 105 Millionen, die zur Ablösung bestehender Kredite und Gewährung eines Darlehens an die RFR InvestCo 1 GmbH verwendet werden

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

ISIN DE 0005019004 (WKN 501 900)

ISIN DE 0005019038 (WKN 501 903)

 

Ismaning, 26. Oktober 2023

Die AGROB Immobilien AG („AGROB“) hat heute auf Weisung ihrer beherrschenden Großaktionärin RFR InvestCo 1 GmbH („RFR Invest“) mit der Landesbank Saar einen Immobilien-Darlehensvertrag mit Unterbeteiligungsverträgen über ein Darlehen in Höhe von EUR 105 Millionen abgeschlossen, das bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gegebenenfalls um zwei weitere Tranchen in Höhe von jeweils EUR 10 Millionen auf EUR 115 Millionen bzw. EUR 125 Millionen aufgestockt werden kann. Die neue Finanzierung hat zunächst eine Laufzeit von 30 Monaten und kann bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen um weitere 30 Monate verlängert werden. Das Darlehen wird im Volumen von rund EUR 29,1 Millionen zur Rückführung der bisherigen Bankkredite der AGROB und in Höhe von zunächst EUR 75 Millionen mit Aufstockungsmöglichkeit um weitere EUR 10 Millionen zur Gewährung eines Darlehens an die RFR Invest eingesetzt. Die Auszahlung des Darlehens durch die Bank steht noch unter dem Vorbehalt der Erfüllung üblicher Auszahlungsvoraussetzungen.

Der Darlehensvertrag mit der RFR Invest wurde ebenfalls heute aufgrund einer Weisung des herrschenden Unternehmens mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Die RFR Invest wird dieses Darlehen zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwenden. Der Darlehensvertrag kann unter anderem (teilweise) gekündigt werden, wenn der Immobilien-Darlehensvertrag nicht über seine anfängliche Laufzeit verlängert wird oder das Darlehen aus dem Immobilien-Darlehensvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufgrund einer außerordentlichen Kündigung oder Sondertilgung ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist. Die Verbindlichkeiten der RFR Invest aus dem Darlehensvertrag werden durch eine Patronatserklärung der RFR Lux Holdings S.à r.l. gesichert. Während der Laufzeit des zwischen der RFR Invest und der AGROB bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird das Darlehen an die RFR Invest zinslos gewährt.

Die jährliche Zinslast der AGROB liegt während der ersten Laufzeit des Immobilien-Darlehensvertrag für einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 115 Millionen (also unter Berücksichtigung einer Aufstockung um EUR 10 Millionen) voraussichtlich bei rund EUR 5,7 Millionen. Soweit der nach einer Formel kurz vor der Auszahlung final zu bestimmende Zinssatz zu einer höheren jährlichen Zinslast führt, wird bei der Auszahlung ein Disagio einbehalten, der die jährliche Zinslast auf den vorgenannten Betrag begrenzt. Im Geschäftsjahr 2022 lag der jährliche Zinsaufwand der Gesellschaft bei rund EUR 0,7 Millionen. Aufgrund des zwischen der RFR Invest und der Gesellschaft bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags treffen die wirtschaftlichen Folgen des erhöhten Zinsaufwands durch geringere Gewinnabführungen oder eine gegebenenfalls bestehende Verlustausgleichspflicht die RFR Invest. Für das Geschäftsjahr 2023 erwartet der Vorstand unter Berücksichtigung der Refinanzierung anstelle des bisher in Höhe von EUR 3 Millionen bis EUR 3,3 Millionen erwarteten Jahresüberschusses einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 1,6 bis 1,8 Millionen.

Im Rahmen der Besicherung des Darlehens aus dem Immobilien-Darlehensvertrag mit Buchgrundschulden wurden einzelne Flurstücke als Reservegrundstücke für künftige Projektentwicklungen herausgenommen.

AGROB Immobilien AG



Ende der Insiderinformation
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

AGROB Immobilien AG

Pflichtangaben in Bezug auf den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“) i. V. m. Art. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055

 

An die BaFin zu übermittelnde Pflichtangaben gemäß Art. 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 vom 29. Juli 2016

  1. Emittent:
Name, Sitz: AGROB Immobilien AG, Ismaning
ISIN: DE0005019004; DE0005019038
  1. Identität der mitteilenden Person:
Name: Achim Kern
Funktion: Vorstand
E-Mail (geschäftlich): a.kern@agrob-ag.de
Telefon (geschäftlich) +49 89 996873 - 12
  1. Zeitpunkt der Bekanntgabe:
Titel der Mitteilung: AGROB Immobilien AG: AGROB Immobilien AG schließt Immobilien-Kreditvertrag über EUR 105 Millionen, die zur Ablösung bestehender Kredite und Gewährung eines Darlehens an die RFR InvestCo 1 GmbH verwendet werden
Referenznummer (sofern im System zur Verbreitung der Insiderinformation vorhanden): -
Datum, Uhrzeit der Bekanntgabe der Insiderinformation: 26. Oktober 2023, ca. 19.30 Uhr
  1. Zeitpunkte des Aufschubs:
Datum, Uhrzeit der (ersten) Entscheidung über den Aufschub: 7. Juni 2023, 16:30 Uhr
Datum, Uhrzeit weiterer Aufschubentscheidungen (Überprüfungen): 31. Juli 2023, ca. 17.00 Uhr; 18. August 2023, ca. 11.00 Uhr; 11. September 2023, ca. 14.00 Uhr; 25. September 2023, ca. 15.00 Uhr; 9. Oktober 2023, ca. 11.30 Uhr; 23. Oktober 2023 ca. 18.30 Uhr
  1. Für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe verantwortliche Personen:
Achim Kern Vorstand,
Münchener Straße 101, 85737 Ismaning,
+49 89 996873 - 12

 

 

An die BaFin zu übermittelnde Angaben nach § 7 WpAV (Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz)

  1. Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe geprüft wurde
Datum Uhrzeit der erstmaligen Prüfung des Fortbestands der Gründe 31. Juli 2023, ca. 17.00 Uhr
Datum Uhrzeit der zweiten Prüfung des Fortbestands der Gründe 18. August 2023, ca. 11.00 Uhr
Datum, Uhrzeit der dritten Prüfung des Fortbestands der Gründe 11. September 2023, ca. 14.00 Uhr
Datum, Uhrzeit der vierten Prüfung des Fortbestands der Gründe 25. September 2023, ca. 15.00 Uhr
Datum, Uhrzeit der fünften Prüfung des Fortbestands der Gründe 9. Oktober 2023, ca. 11.30 Uhr
Datum, Uhrzeit der sechsten Prüfung des Fortbestands der Gründe 23. Oktober 2023 ca. 18.30 Uhr

 

  1. An der Entscheidung über die Befreiung beteiligte Personen:
Name: Achim Kern
Funktion: Vorstand der AGROB Immobilien AG
Geschäftsanschrift: Münchener Straße 101, 85737 Ismaning,
Telefon (geschäftlich) +49 89 996873 - 12

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM 7. JUNI 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

 

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der Landesbank Saar an die AGROB in Höhe von ca. 115 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH.

Auch wurde am 7. Juni 2023 mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der AGROB, Herr Alexander Becker, über die Möglichkeit der Prüfung und Durchführung einer solchen Refinanzierung gesprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat müssen, angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob es solches möglich und zulässig ist. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vollständig offen. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände gegenwärtig noch unsicher ist und bislang auch der Entwurf des Term Sheet noch nicht unterzeichnet ist, hat der am 7. Juni 2023 im unmittelbaren Anschluss an das Telefonat mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden vorsorglich unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Landesbank Saar zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan vorsorglich als Insiderinformationen.
  2. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der Landesbank Saar über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der Landesbank Saar erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss eines solchen Darlehensvertrags der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

Ismaning, den 7. Juni 2023 

 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM  31. JULI 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar („SaarLB“) ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der SaarLB an die AGROB in Höhe von ca. 115 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH („RFR“).

Vorstand und Aufsichtsrat müssen angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob es solches möglich und zulässig ist. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden. Zwischenzeitlich hat man sich auf das Term-Sheet verständigt. Die Verhandlungen mit der SaarLB und dem Bankenkonsortium über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen Refinanzierung dauern gegenwärtig aber noch an. Auch müssen vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung Wertgutachten betreffend die Immobilien der AGROB sowie eine rechtliche Einschätzung der angedachten Finanzierungsvereinbarung eingeholt werden. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher weiterhin vollständig offen.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände gegenwärtig noch unsicher ist, hat der Vorstand am 7. Juni 2023 beschlossen, die Ad hoc-Veröffentlichung der angedachten Refinanzierung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben. In diesem Beschluss war vorgesehen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Herr Kern, als einziges Mitglied des Vorstand, hat das Fortbestehen dieser Voraussetzungen laufend überwacht.

Am 31. Juli 2023 hat der Vorstand unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung, nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Konsortialkreditvertrags mit der SaarLB zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan weiterhin vorsorglich als Insiderinformationen.

 

  1. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der SaarLB über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der SaarLB erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss eines solchen Darlehensvertrags der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

 

Ismaning, den 1. August 2023 

 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM  18. AUGUST 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar („SaarLB“) ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der SaarLB an die AGROB in Höhe von ca. 115 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH („RFR“).

Vorstand und Aufsichtsrat müssen angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob es solches möglich und zulässig ist. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden. Die Verhandlungen mit der SaarLB und dem Bankenkonsortium über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen Refinanzierung dauern gegenwärtig aber noch weiter an. Auch muss vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung des Vertrags eine rechtliche Einschätzung der angedachten Finanzierungsvereinbarung eingeholt werden. Ferner muss der Aufsichtsrat den endgültigen Verträgen zustimmen. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher weiterhin vollständig offen.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände unsicher war und auch weiterhin ist, hat der Vorstand am 7. Juni 2023 vorsorglich beschlossen, die Ad hoc-Veröffentlichung der angedachten Refinanzierung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben. In diesem Beschluss war vorgesehen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Herr Kern, als einziges Mitglied des Vorstands, hat das Fortbestehen dieser Voraussetzungen laufend überwacht. Am 31. Juli 2023 hat der Vorstand nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst.

Am 18. August 2023 hat der Vorstand unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung, nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Konsortialkreditvertrags mit der SaarLB zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan weiterhin vorsorglich als Insiderinformationen.

 

  1. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der SaarLB über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der SaarLB erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss eines solchen Darlehensvertrags der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

 

Ismaning, den 18. August 2023 

 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM  11. SEPTEMBER 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar („SaarLB“) ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der SaarLB an die AGROB in Höhe von ca. 115 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH („RFR“).

Vorstand und Aufsichtsrat müssen angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob ein solches möglich und zulässig ist. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden. Die Verhandlungen mit der SaarLB und dem Bankenkonsortium über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen Refinanzierung dauern gegenwärtig noch weiter an. Ebenso dauert die Prüfung und Verhandlung des geplanten Up-Stream Darlehens weiter an. Es wurden jeweils erste Entwürfe der Darlehensverträge ausgetauscht, auf deren Basis die weiteren Verhandlungen erfolgen. Vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung der Verträge muss eine rechtliche Einschätzung der angedachten Finanzierungsvereinbarungen eingeholt werden, die noch aussteht. Ferner muss der Aufsichtsrat den endgültigen Verträgen zustimmen. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher weiterhin offen.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände unsicher war und auch weiterhin ist, hat der Vorstand am 7. Juni 2023 vorsorglich beschlossen, die Ad hoc-Veröffentlichung der angedachten Refinanzierung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben. In diesem Beschluss war vorgesehen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Herr Kern, als einziges Mitglied des Vorstands, hat das Fortbestehen dieser Voraussetzungen laufend überwacht. Am 31. Juli 2023 sowie am 18. August 2023 hat der Vorstand jeweils nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst.

Am 11. September 2023 hat der Vorstand unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung, nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Konsortialkreditvertrags mit der SaarLB zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan weiterhin vorsorglich als Insiderinformationen.

 

  1. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der SaarLB über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der SaarLB erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss eines solchen Darlehensvertrags der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

 

Ismaning, den 11. September 2023 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM  25. SEPTEMBER 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar („SaarLB“) ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der SaarLB an die AGROB in Höhe von ca. 115 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH („RFR“).

Vorstand und Aufsichtsrat müssen angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob es solches möglich und zulässig ist. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden. Die Verhandlungen mit der SaarLB und dem Bankenkonsortium über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen Refinanzierung dauern gegenwärtig noch weiter an. Ebenso dauert die Prüfung und Verhandlung des geplanten Up-Stream Darlehens weiter an. Es wurden jeweils erste Entwürfe der Darlehensverträge ausgetauscht, auf deren Basis die weiteren Verhandlungen erfolgen. Vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung der Verträge muss eine rechtliche Einschätzung der angedachten Finanzierungsvereinbarungen eingeholt werden, die noch aussteht. Ferner muss der Aufsichtsrat den endgültigen Verträgen zustimmen. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher weiterhin offen.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände unsicher war und auch weiterhin ist, hat der Vorstand am 7. Juni 2023 vorsorglich beschlossen, die Ad hoc-Veröffentlichung der angedachten Refinanzierung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben. In diesem Beschluss war vorgesehen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Herr Kern, als einziges Mitglied des Vorstands, hat das Fortbestehen dieser Voraussetzungen laufend überwacht. Am 31. Juli 2023, am 18. August 2023 sowie am 11. September hat der Vorstand jeweils nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst.

Am 25. September 2023 hat der Vorstand unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung, nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Konsortialkreditvertrags mit der SaarLB zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan weiterhin vorsorglich als Insiderinformationen.

 

  1. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der SaarLB über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der SaarLB erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss eines solchen Darlehensvertrags der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

 

Ismaning, den 25. September 2023 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM  9. OKTOBER 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar („SaarLB“) ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der SaarLB an die AGROB in Höhe von ca. 115 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH („RFR“).

Vorstand und Aufsichtsrat müssen angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob es solches möglich und zulässig ist. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden. Die Verhandlungen mit der SaarLB und dem Bankenkonsortium über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen Refinanzierung dauern gegenwärtig noch weiter an. Ebenso dauert die Prüfung und Verhandlung des geplanten Up-Stream Darlehens weiter an. Es wurden jeweils Entwürfe der Darlehensverträge ausgetauscht, auf deren Basis die weiteren Verhandlungen erfolgen. Vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung der Verträge muss eine rechtliche Einschätzung der angedachten Finanzierungsvereinbarungen eingeholt werden, die noch aussteht. Ferner muss der Aufsichtsrat den endgültigen Verträgen zustimmen. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher weiterhin offen.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände unsicher war und auch weiterhin ist, hat der Vorstand am 7. Juni 2023 vorsorglich beschlossen, die Ad hoc-Veröffentlichung der angedachten Refinanzierung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben. In diesem Beschluss war vorgesehen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Herr Kern, als einziges Mitglied des Vorstands, hat das Fortbestehen dieser Voraussetzungen laufend überwacht. Am 31. Juli 2023, am 18. August 2023, am 11. September 2023 sowie am 25. September 2023 hat der Vorstand jeweils nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst.

Am 9. Oktober 2023 hat der Vorstand unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung, nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Konsortialkreditvertrags mit der SaarLB zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan weiterhin vorsorglich als Insiderinformationen.

 

  1. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der SaarLB über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der SaarLB erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss dieser Darlehensverträge der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

 

Ismaning, den 9. Oktober 2023 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN BESCHLUSS DES VORSTANDS DER AGROB IMMOBILIEN AG VOM  23. OKTOBER 2023

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch („MAR“)

Am 7. Juni 2023 wurde dem Vorstand der AGROB Immobilien AG („AGROB“) von der Landesbank Saar („SaarLB“) ein von dieser unterzeichnetes und an die AGROB adressiertes Term-Sheet für die Finanzierung der im Eigentum der AGROB Immobilien AG stehenden Immobilie „AGROB Medien- und Gewerbepark“ als Konsortialfinanzierung übersandt. Das Term-Sheet befasst sich mit der Möglichkeit eines Darlehen der SaarLB an die AGROB in Höhe von ca. 105 bis 125 Mio. EUR. Zweck dieses Darlehens ist die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der AGROB sowie die Durchführung eines Upstream-Darlehen an die herrschende Gesellschaft der AGROB, die RFR InvestCo 1 GmbH („RFR“).

Vorstand und Aufsichtsrat müssen angesichts der Größenordnung des diskutierten Darlehens eingehend prüfen, ob dies möglich und zulässig ist. Darüber hinaus muss die Darlehensvereinbarung mit der SaarLB verhandelt werden. Die Verhandlungen mit der SaarLB und dem Bankenkonsortium über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen Refinanzierung dauern gegenwärtig noch weiter an. Ebenso dauert die Prüfung und Verhandlung des geplanten Up-Stream Darlehens weiter an. Es wurden jeweils Entwürfe der Darlehensverträge ausgetauscht, auf deren Basis die weiteren Verhandlungen erfolgen. Vor Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung der Verträge muss eine rechtliche Einschätzung der angedachten Finanzierungsvereinbarungen eingeholt werden, die noch aussteht. Ferner muss der Aufsichtsrat den endgültigen Verträgen zustimmen. Ob die diskutierte Refinanzierung tatsächlich umgesetzt werden kann und soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher weiterhin offen.

Die erwogene Refinanzierung ist ggf. als Insiderinformation einzuordnen. Auch wenn der Abschluss der Vereinbarungen aufgrund der vorgenannten Umstände unsicher war und auch weiterhin ist, hat der Vorstand am 7. Juni 2023 vorsorglich beschlossen, die Ad hoc-Veröffentlichung der angedachten Refinanzierung gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben. In diesem Beschluss war vorgesehen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Herr Kern, als einziges Mitglied des Vorstands, hat das Fortbestehen dieser Voraussetzungen laufend überwacht. Am 31. Juli 2023, am 18. August 2023, am 11. September 2023, am 25. September 2023 sowie am 9. Oktober 2023 hat der Vorstand jeweils nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst.

Am 23. Oktober 2023 hat der Vorstand unter Verzicht auf alle Formalitäten der Einberufung und Abhaltung einer Vorstandssitzung, nach erneuter formaler Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines weiteren Aufschubs, einen Beschluss über eine Selbstbefreiung von der Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Meldung gefasst, der durch diese Niederschrift dokumentiert wird:

  1. Die Gesellschaft behandelt die vorgenannten Informationen über die Überlegungen zum Abschluss eines Konsortialkreditvertrags mit der SaarLB zum Zwecke der Refinanzierung und einem etwaigen upstream loan weiterhin vorsorglich als Insiderinformationen.

 

  1. Eine Ad hoc-Veröffentlichung dieser Informationen sowie des jeweils aktuellen Stands der damit zusammenhängenden Verhandlungen wird weiterhin gemäß Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben, bis eine verbindliche Entscheidung der AGROB über den Abschluss der Refinanzierungsvereinbarungen getroffen worden ist.

 

Der Aufschubbeschluss beruht auf folgenden Gründen:

  • Die Verhandlungen von AGROB mit der SaarLB über den Abschluss eines Darlehensvertrags und dessen Konditionen laufen noch. Eine sofortige Bekanntgabe der erwogenen Durchführung einer Refinanzierung würde die Verhandlungen mit der SaarLB erheblich beeinträchtigen und die AGROB in ihrer Verhandlungsposition schwächen. Dies insbesondere auch, weil die Veröffentlichung der Absicht des Vertragsabschlusses einen Verhandlungsabbruch unter Umschwenken auf einen anderen Vertragspartner erschwert.
  • Auch bedarf es zum Abschluss dieser Darlehensverträge der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieses Zustimmungserfordernis ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 lit. b) der Geschäftsordnung des Vorstands sowie aus § 13 Nr. 1 lit. d) der Satzung der AGROB. Eine verfrühte Publikation würde den Aufsichtsrat daher in eine Art Zugzwang bringen und diesen so in der Unabhängigkeit seiner Entscheidung beeinträchtigen.
  • AGROB hat bislang keinerlei Signale gesetzt, die im Widerspruch zu den Verhandlungen eines solchen Darlehensvertrags und einem entsprechenden Abschluss stehen, und wird dies auch künftig nicht tun.
  • Die Vertraulichkeit der demnächst anzustoßenden Diskussionen wird durch vertragliche und gesetzliche Vertraulichkeitsvereinbarungen der informierten Beteiligten gesichert. Der Vorstand hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der erwogene Darlehensvertrag über den nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsrat, den Kreis der Gesprächsparteien sowie der involvierten und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichteten Berater hinaus bekannt geworden ist oder dass es in dieser Hinsicht verstärkt Gerüchte gegeben hat.

 

Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen für den weiteren Aufschub der Ad hoc-Veröffentlichung weiter vorliegen. Er hat hierzu die erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

 

Ismaning, den 23. Oktober 2023 

 

 
Achim Kern
Vorstand

 

 

 

26.10.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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