EQS-CMS: Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Börse AG / Aktienrückkaufprogramm
Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

27.12.2023 / 10:38 CET/CEST
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Das von der Deutsche Börse AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 6. November 2023 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 2. Januar 2024 auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2019 durchgeführt werden. Im Zeitraum bis längstens zum 3. Mai 2024 sollen bis zu 14.000.000 Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0005810055) zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 300 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zurückgekauft werden.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.

Der Rückerwerb dient ausschließlich dem in Artikel 5 Absatz 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Zweck, d.h. der Herabsetzung des Kapitals der Deutsche Börse AG.
 
Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt worden, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.

Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
den Mittelwert der Börsenpreise (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den
letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Darüber hinaus hat sich das Kreditinstitut insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu beachten. Danach dürfen Aktien u.a. nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des zum Zeitpunkt des Kaufs höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Außerdem dürfen an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in den 20 Börsentagen vor dem konkreten Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Die mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Transaktionen bekannt gegeben.

Zudem wird die Deutsche Börse AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.deutsche-boerse.com/dbg-de/investor-relations/aktie-und-anleihen/aktienrueckkauf regelmäßig informieren.


Deutsche Börse AG

Der Vorstand
 

27.12.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Börse AG
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