EQS-HV: FACC AG: Hauptversammlung

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EQS-News: FACC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FACC AG: Hauptversammlung

19.04.2024 / 06:40 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

 

FACC AG

mit dem Sitz in Ried im Innkreis
FN 336290w
ISIN AT00000FACC2
(„Gesellschaft“)

 

Einberufung der 10. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG
für Freitag, den 17. Mai 2024, um 10:00 Uhr, MESZ

 

Ort der Hauptversammlung im Sinne § 106 Z 1 AktG ist in der

MESSE RIED, Halle 17/1.Stock in A-4910
Ried im Innkreis, Brucknerstraße 39

 

 

 

  1. TAGESORDNUNG

 

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Nachhaltigkeitsberichtes, des Corporate Governance-Berichtes und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts jeweils für das Geschäftsjahr 2023.

 

  1. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2023.

 

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023.

 

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023.

 

  1. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023.

 

  1. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023.

 

  1. Beschluss über die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Wahlen in den Aufsichtsrat.

 

  1. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichtes für das Geschäftsjahr 2024.

 

  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den Punkten 3., 11.2 und 21.

 

 

  1. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

 

Insbesondere folgende Unterlagen werden spätestens ab 26.04.2024 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur Einsicht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com zugänglich gemacht und werden in der Hauptversammlung aufliegen:

 

  • Jahresabschluss mit Lagebericht,

 

  • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

 

  • Corporate Governance-Bericht,

 

  • Nachhaltigkeitsbericht,

 

  • Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,

 

  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-9,

 

  • Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG,

 

  • Lebenslauf und Erklärung nach § 87 Abs 2 AktG der in den Aufsichtsrat zu wählenden Mitglieder,

     
  • Text dieser Einberufung,

 

  • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,

 

  • Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter,

 

  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht sowie

 

  • Fragenformular.

 

 

  1. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

 

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 07.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ; Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 14.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen an die Anmeldestelle zugehen muss:

 

Anmeldestelle:

Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 50

E-Mail-Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.)

Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN <AT00000FACC2> im Text angeben)
Per Post, Kurierdienst oder persönlich an:
FACC AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 oder

FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis.

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung liegt keine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung vor. Es ist sodann eine Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nicht möglich.

 

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

 

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

 

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

 

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)

 

  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen

 

  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT00000FACC2 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)

 

  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung

 

  • ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand vom 07.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ; Nachweisstichtag)  beziehen.

 

 

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

 

Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden.

 

FACC AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

 

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

 

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

 

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09:30 Uhr.

 

 

  1. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

 

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben

Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nach genannten Adressen zugehen:

 

per Telefax:

+43(0)1 8900 500 50

 

Per SWIFT:

GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text angeben)

 

Per Post:

FACC AG, Abteilung Investor Relations, Fischerstrasse 9, 4910 Ried i. Innkreis

 

Per E-Mail:

anmeldung.facc@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.)

 

Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.

 

Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com spätestens ab dem 26.04.2024 abrufbar. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, soll die Vollmacht spätestens am 16.05.2024 bis 14:00 Uhr, MESZ bei einer der zuvor genannten Adressen einlangen.

 

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

 

Aktionäre können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

 

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

 

  1. VERTRETUNG DURCH UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETER

 

Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist vorgesehen, dass Herr Florian Beckermann bei der Hauptversammlung diese Aktionäre vertreten wird. Im Fall seiner Verhinderung kann Herr Florian Beckermann durch einen anderen Vertreter des IVA ersetzt werden. Für die Bevollmächtigung von Herrn Florian Beckermann ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben (IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE) genannten Adressen (Telefax, E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Florian Beckermann vom IVA unter Tel. +43 (0) 1 8763343-30, Fax +43 (0) 1 8763343 - 39 oder E-Mail beckermann.facc@hauptversammlung.at.

 

Die Vollmachten müssen spätestens bis 16.05.2024 bis 14:00 Uhr, MESZ, bei einer der oben (IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE) genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

 

Der Aktionär hat Herrn Florian Beckermann Weisungen zu erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Florian Beckermann bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Herr Florian Beckermann übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jede einzelne Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.

 

Aktionäre können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

 

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

 

  1. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

 

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 45.790.000.

 

 

  1. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE
    GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

 

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

 

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft bis spätestens 26.04.2024 (24:00 Uhr, MESZ) per Post oder Boten ausschließlich an die Adresse FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor.relations@facc.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT00000FACC2 im Text anzugeben ist.

 

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

 

 

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

 

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 07.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555 oder Post bzw. Boten an FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis, oder per E-Mail an investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, müssen die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht.

 

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

 

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

 

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

 

Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.

 

 

3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

 

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

 

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

 

Die Aktionäre werden gebeten, Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 2. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 15.05.2024 um 12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft einlangen. Ab diesem Zeitpunkt, insbesondere auch während der Hauptversammlung, besteht keine Möglichkeit, Fragen elektronisch an die Gesellschaft zu übermitteln. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Die Beantwortung von vorab übermittelten Fragen in der Hauptversammlung, setzt voraus, dass diese Fragen vom Aktionär im Rahmen der Generaldebatte gestellt werden.

 

Bitte bedienen Sie sich, wenn möglich, des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com spätestens ab 26.04.2024 abrufbar ist und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem E-Mail als Anhang an.  Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse, von der das Frageformular gesendet wurde. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

 

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

 

Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –, der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu einem Antrag, dass er in

der Hauptversammlung wiederholt wird.

 

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 07.05.2024 in der in Punkt 5. angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen von der Gesellschaft samt den genannten Erklärungen bis spätestens 10. Mai 2024 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs 2a AktG, insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit zu beachten. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die in Punkt 5. erwähnten Ausführungen verwiesen.

 

5. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

 

Zum Tagesordnungspunkt 7 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

 

Der Aufsichtsrat der FACC AG besteht derzeit aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern), einem von der Mehrheitsaktionärin entsandtem Mitglied (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben Kapitalvertretern sind sechs Männer und eine Frau; von den Arbeitnehmervertretern sind drei Frauen und einer ein Mann.

 

Die FACC AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

 

Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

 

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats verringert sich durch das Ausscheiden von zwei Mitgliedern und die Neuwahl nur eines Mitglieds auf sieben Kapitalvertreter.

 

Entsprechend ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags von den elf Aufsichtsratsmitgliedern mindestens drei Frauen und drei Männer dem Aufsichtsrat angehören, um die gesetzlich geforderte 30%-Quote zu erfüllen (Gesamterfüllung).

 

6. Information zum Datenschutz der Aktionäre

 

Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. deren Vertretern (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

 

Für die Verarbeitung ist die FACC AG die verantwortliche Stelle. Die FACC AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von FACC AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der FACC AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die FACC AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

 

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die besonderen Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die FACC AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

 

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die FACC AG oder umgekehrt von der FACC AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

 

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der FACC AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dataprivacy@facc.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: FACC AG, Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis.

 

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

 

Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der FACC AG unter:

FACC AG

Datenschutzkoordinator Herr Derik Zusann, Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis

E-Mail: dataprivacy@facc.com

 

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der FACC AG www.facc.com/data-privacy zu finden.

 

Ried im Innkreis, im April 2024

Der Vorstand


19.04.2024 CET/CEST

Sprache: Deutsch
Unternehmen: FACC AG
Fischerstraße 9
4910 Ried im Innkreis
Österreich
Telefon: +43/59/616-0
Fax: +43/59/616-81000
E-Mail: office@facc.com
Internet: www.facc.com
ISIN: AT00000FACC2
WKN: A1147K
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse (Amtlicher Handel)

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1884115  19.04.2024 CET/CEST

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