Ucits V: Das ändert sich für die Verwahrstellen

DAS INVESTMENT · Uhr

Im Herbst 2014 trat die neue Richtlinie Ucits V (deutsch: Ogaw V) in Kraft. Bis zum 18. Juni 2016 müssen Verwahrstellen in Deutschland die Vorschriften umgesetzt haben. Was das konkret bedeutet, erklärt Tobias Moroni, Leiter Sachwerte Deutschland bei der Vermögensverwaltung Hauck & Aufhäuser.

Die am 17. September 2014 in Kraft getretene Richtlinie 2014/91/EG (Ucits V oder Ogaw V) verschärft unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ogaw-Verwahrstellen. Bis zum 18. Juni 2016 sind auch hierzulande die verschärften Regelungen zur Zulassung, Tätigkeit und Haftung umzusetzen.

Warum neue Regelungen?

Beabsichtigt ist, dass der OGAW-Markt, der nahezu 6 Billionen Euro bzw. 75 Prozent der kollektiven Anlagen der Kleinanleger umfasst, verlorenes Anlegervertrauen zurückgewinnt. Der MadoffSkandal sowie die Insolvenz von Lehman Brothers International Europe haben zutage treten lassen, dass die seit 1985 nahezu unverändert gebliebenen OGAW-Verwahrstellen-Regelungen keinen ausreichenden Anlegerschutz boten. Zentral ist daher die Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der European Securities Markets Authority (ESMA) im Final Report ESMA 2014/1417 vom 28. November 2014 (Final Report) zu den Regelungsthemen Unterverwahrung und Unabhängigkeit der Verwahrstelle.

Wachsende Anforderungen an Auswahl und Überwachung

Aufgabe der Verwahrstelle ist insbesondere die Verwahrung der Wertpapiere des OGAW. Dabei ist die Relevanz der Unterverwahrung durch Zentralverwahrer wegen liefertechnischer Vorteile (Inland) oder wegen rechtlicher Vorgaben (Ausland) sehr weitreichend. Anleger sind im Madoff-Skandal insbesondere zu Schaden gekommen, weil die europäischen Vorgaben zur Unterverwahrung und Haftung der Verwahrstelle vor dem Fehlverhalten des Unterverwahrers keinen ausreichenden Schutz boten. Folgerichtig erhöhen sich nun die Anforderungen an die Auswahl und Überwachung des Unterverwahrers (Due Diligence).

Problematisch wird sein, wie unter diesen Voraussetzungen sowie unter dem Wiederverwendungsverbot OGAW weiterhin indirekt mittels derivativer Techniken Hedgefonds-Strategien bedienen können. Die Nachfrage hiernach war insbesondere in Luxemburg und Irland groß, weil ausländische Manager die schon geltenden strengen Anforderungen der AIFM-RL umgehen wollten. Ferner haftet die Verwahrstelle nun ausnahmslos für den Verlust verwahrter Finanzinstrumente, und zwar auch in der Unterverwahrung. Überdies sind die Anleger direkt gegenüber der Verwahrstelle klagebefugt, eine Lektion aus unbefriedigenden luxemburgischen Gerichtsverfahren.

Verstärkter Schutz vor Insolvenzrisiken

Ferner zeigte der Fall der Insolvenz von Lehman Brothers International Europe die Wichtigkeit auf, Wertpapiere in der Unterverwahrung gegen Insolvenzrisiken zu schützen. Dies versucht die ESMA dadurch zu erreichen, dass sich die Verwahrstelle vor Beauftragung von Nicht-EU-Instituten Sicherheit über die Insolvenzfestigkeit der Wertpapiere mittels eines Rechtsgutachtens zu verschaffen hat.

Mehr Unabhängigkeit der Verwahrstelle

Bezüglich der Unabhängigkeit der Verwahrstelle hat die ESMA Vorschläge zur personellen sowie gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeit gemacht. Die häufig in Deutschland gestellte und letztlich verworfene Frage, ob Konzernverwahrstellen unabhängig von der KVG sein zu haben, wird nun von der ESMA auf die europäische Bühne gehoben.

Bislang unterzieht das KAGB die personelle Unabhängigkeit nur auf operativer Ebene, namentlich bei den Angestellten und Geschäftsleitern. Die ESMA schlägt eine Erweiterung auf die nichtoperative Ebene vor, wonach die Verwahrstellen-Banken nur noch maximal ein Drittel der Mitglieder der Tochter-KVGs stellen sollen.

Bei der neu einzuführenden gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeit sollen bei Konzern-Konstellationen ein Drittel oder mindestens zwei Personen in der Geschäftsleitung und im Aufsichtsrat der KVG von der Verwahrstelle unabhängig sein. Sollten die Vorschläge so umgesetzt werden, hätte sich die Branche möglichen Restrukturierungen zu stellen, wobei die Genossenschaftsbanken in besonderem Maße betroffen sein dürften.

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