BGH präzisiert Urteil über unzulässige Bearbeitungsgebühren

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Wer für einen Ratenkredit eine Bearbeitungsgebühr bezahlt hat, kann diese von seiner Bank zurückfordern. Das hatte der BGH am Dienstag entschieden Unklar war bislang noch, für welchen Zeitraum genau das Geld zurückgefordert werden kann. Das hat das Gericht nun präzisiert.

Bankkunden können sich auf einen unverhofften Geldregen freuen. Banken haben lange zu Unrecht Bearbeitungsgebühren für Konsumkredit erhoben, die Kunden nun zurückfordern können – und das selbst für weit zurückliegende Kredite.

Eigentlich gilt für die Rückforderung solcher Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Doch der Bundesgerichtshof berief sich auf eine Ausnahme des vom Gesetz. „Ihre Ansprüche sind nicht verjährt“, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers am Dienstag in Karlsruhe gegenüber den beiden Privatleuten, die ihre Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme von Krediten zwischen 2006 und 2008 zurückgefordert hatten.

Zugleich betonte Richter Wiechers aber, dass das Urteil nicht endlos rückwirkend gelte: „Alles das, was vor 2004 an Ansprüchen entstanden ist, ist verjährt.“ Am Mittwoch präzisierte das Gericht sein Urteil. Demnach gilt die zehnjährige Verjährung taggenau und nicht ab Anfang 2004. Der Stichtag für Rückforderung von Kreditgebühren wäre demnach der 29. Oktober 2004.

Das Gericht klärte mit seinem Urteil eine höchst umstrittene Rechtslage. Denn unproblematisch war bisher nur die Rückzahlung von Extragebühren für Kredite, die 2011 und später geschlossen worden sind. Unklar war jedoch, wann die sich aus älteren Verträgen ergebenden Forderungen der Kunden verjähren. In den Vorinstanzen waren die Fälle unterschiedlich entschieden worden.

Betroffene Kunden können jetzt bis Ende des Jahres ihre zu Unrecht erhobenen Gebühren von der Bank zurückverlangen. Unklar ist noch, wie viel die Banken ihren Kunden aufgrund des Urteils insgesamt werden zurückzahlen müssen. Die Schätzungen reichen von mehreren hundert Millionen Euro bis zu Milliarden.

OnVista/Reuters
Foto: Rebell/shutterstock.com

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