Rentenfonds • Renten Sonstige Laufzeitfonds

Anlageschwerpunkt ERSTE LAUFZEITFONDS KMU 2029 - R01 EUR DIS

WKN
ISIN
KVG
Erste Asset Management GmbH
WKN
KVG
Erste Asset Management GmbH
ISIN

KVG
102,440 EUR
-0,060 EUR-0,06 %
Geld
100,390 EUR
Brief
102,440 EUR
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Fondsvolumen
30,08 Mio. EUR
Ausgabeaufschlag
Laufende Kosten
Morningstar-Rating
Ertrags­ver­wendung
Ausschüttend
Morningstar ESG-Rating

Zusammensetzung nach Land

Global
Stand:
  • Global (100,0 %)

Zusammensetzung nach Instrument

Anleihen
Stand:
  • Anleihen (100,0 %)

Top Holdings zu ERSTE LAUFZEITFONDS KMU 2029 - R01 EUR DIS

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Stand:

Fondsstrategie zu ERSTE LAUFZEITFONDS KMU 2029 - R01 EUR DIS

Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG und unter Einhaltung des § 14 Abs. 7 Z. 4 lit. e EStG iVm § 25 Abs. 1 Z. 5 bis 8, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz (PKG) idF BGBL I Nr. 68/2015 ausgewählt werden. Der Investmentfonds ist ein gemischter Fonds. Der Investmentfonds strebt als Anlageziel Kapitalzuwachs und/oder laufende Rendite an. Der Investmentfonds dient zur Nutzung des Gewinnfreibetrags für kleine und mittlere Unternehmen ('KMU'). Der Fonds investiert in 30% bis 100% Staatsanleihen und 0% bis 70% Unternehmensanleihen. Um das Anlageziel zu erreichen, dürfen für den Investmentfonds Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) und Geldmarktinstrumente jeweils bis zu 100% des Fondsvermögens erworben werden. Der Fonds beabsichtigt gemäß den von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht genehmigten Fondsbestimmungen mehr als 35% seines Fondsvermögens in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten von Mitgliedsstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters anzulegen. Deren genaue Auflistung finden Sie im Prospekt, Abschnitt II, Punkt 12. Anteile an Investmentfonds dürfen insgesamt bis zu 10% des Fondsvermögens erworben werden. Für den Investmentfonds dürfen derivative Produkte zur Absicherung erworben werden. Zusätzlich können derivative Produkte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015, die nicht der Absicherung dienen, erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des Fondsvermögens beitragen.