Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Bankhaus Lampe KG

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DGAP-WpÜG: Bankhaus Lampe KG / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Bankhaus Lampe
KG

19.11.2021 / 15:30 CET/CEST
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12.
November 2021 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt

Mit Bescheid vom 12. November 2021 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag die
Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, ("Antragstellerin") gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von
der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle
über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, zu veröffentlichen sowie von den
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG für den Fall, dass
sie als Treuhänderin auf Grundlage der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung
zwischen der Antragstellerin und verschiedenen Aktionären der HELLA GmbH &
Co. KGaA, Lippstadt, vom 14.08.2021 zur Ab-wicklung des zwischen den
Aktionären der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, der Faurecia Participations
GmbH, Frankfurt am Main (vormals firmierend als Blitz F21-441 GmbH) und der
Faurecia S.E., Nanterre, Frankreich, geschlossenen Aktienkauf- und
übertragungsvertrags über 66.666.669 Aktien unmittelbar die Kontrolle über
die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, erlangt, von den Pflichten, nach § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs.
2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2
WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen befreit.

2. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG), dass die Antragstellerin einzelne oder alle Stimmrechte aus den von
ihr im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten
Aktienkauf- und übertragungsvertrags erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co.
KGaA, Lippstadt, entgegen oder ohne Weisungen der Poolleitung der HELLA GmbH
& Co. KGaA in einer Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA ausübt.

3. Der Widerruf der Befreiung bleibt für den Fall vorbehalten (§ 36 Abs. 2
Nr. 3 VwVfG), dass die Antragstellerin sämtliche Aktien der HELLA GmbH & Co.
KGaA, Lippstadt, an denen sie im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1.
dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags das unbedingte
Eigentum erwirbt, nicht spätestens 25 Bankarbeitstage nach Erwerb des
unbedingten Eigentums wie folgt weiterreicht:

(i) durch Übereignung und Übertragung an die Faurecia Participations GmbH,
Frankfurt am Main,

(ii) durch Einbringung als Sacheinlage in die Faurecia S.E., Nanterre,
Frankreich,

(iii) durch Rückübereignung- und übertragung an die jeweiligen Verkäufer des
unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und
übertragungsvertrags.

4. Die Befreiung ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG):

a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Befreiung gemäß Ziffer
2. dieses Tenors entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen.

b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht Folgendes unverzüglich (spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses) durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (z. B. Depotauszüge) nachzuweisen:

(i) den Erwerb des unbedingten Eigentums an den Aktien der HELLA GmbH & Co.
KGaA unter Angabe der Anzahl der erworbenen Aktien, und

(ii) die nach Maßgabe von Ziffer 3. dieses Tenors erfolgte Weiterreichung
der erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrunde liegende wesentliche
Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt "A" des Abschnitts "Gründe"
des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Paderborn unter HRB 6857
(nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 222.222.224,00 EUR und ist in
111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 EUR, eingeteilt.

Die Aktien der Zielgesellschaft werden unter der ISIN DE000A13SX22 am
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

II. Antragstellerin

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit
Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld
unter HRA 12924.

Die Antragstellerin hält zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stückaktien
der Zielgesellschaft.

III. Pool der Familienaktionäre

66.666.669 Aktien an der Zielgesellschaft, entsprechend rund 60 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte, werden im Rahmen eines Aktionärspools in
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten (nachfolgend
"Pool").
Die Aktien werden von den Familienaktionären in individuellen Depots bei der
Antragstellerin verwahrt. Dem Pool gehören Angehörige der drei
Familienstämme des am 01.04.1854 geborenen Eduard Hueck sen., des am
21.06.1855 geborenen Richard Hueck sen. und des am 05.03.1898 geborenen Dr.
Wilhelm Röpke (nachfolgend "Familienaktionäre") an.

IV. Transaktion

Die Familienaktionäre beabsichtigten, die im Pool gehaltenen Aktien
(nachfolgend "Poolaktien") an die Faurecia-Unternehmensgruppe zu veräußern
(nachfolgend "Transaktion"). Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre am
14.08.2021 mit der Erwerberin, der Faurecia Participations GmbH mit Sitz in
Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt
am Main unter HRB 123921 (nachfolgend "Faurecia GmbH"), und der
Muttergesellschaft der Erwerberin, der Faurecia S.E., mit Sitz in Nanterre,
Frankreich, einen Aktienkauf- und übertragungsvertrag (nachfolgend "SPA")
geschlossen. Ergänzend hierzu haben die Familienaktionäre ebenfalls am
14.08.2021 ein Investment Agreement mit der Faurecia S.E. geschlossen.

Gegenstand des SPA ist ausweislich Ziffer 5.8 des am 27.09.2021
veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Faurecia
GmbH an alle Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA (nachfolgend
"Angebotsunterlage")
die Veräußerung der 66.666.669 Poolaktien durch die Familienaktionäre an die
Faurecia GmbH gegen Zahlung eines gemischten Kaufpreises: eine Barzahlung
für einen Anteil von 57.153.098 Poolaktien, entsprechend rund 51,44 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend
"Verkaufte
Poolaktien"), sowie bis zu 13.571.428 neu ausgegebene Faurecia S.E.-Aktien
für einen Anteil von 9.513.571 Poolaktien, entsprechend rund 8,56 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend
"Einzubringende
Poolaktien"; zusammen mit den Verkauften Poolaktien auch einheitlich
"Poolaktien").
Das endgültige Umtauschverhältnis für den Aktientausch wird am
Bankarbeitstag vor dem geplanten Vollzugsdatum anhand eines in der
Angebotsunterlage beschriebenen Anpassungsmechanismus berechnet.

Geplantes Vollzugsdatum der Transaktion ist nach den Angaben der
Antragstellerin der zehnte Bankarbeitstag nach Eintritt sämtlicher
nachfolgend beschriebener Vollzugsbedingungen. Den Angaben in der
Angebotsunterlage zufolge haben die Familienaktionäre und Faurecia S.E.
allerdings unter bestimmten im Investment Agreement geregelten
Voraussetzungen jeweils nach eigenem Ermessen das Recht, das geplante
Vollzugsdatum bis zu fünf Mal um einen Bankarbeitstag zu verschieben.

Der Vollzug der Transaktion steht ausweislich der Angebotsunterlage unter
den aufschiebenden Bedingungen, dass sie (i) gemäß den geltenden
fusionskontrollrechtlichen Vorschriften Brasiliens, der Volksrepublik China,
der Europäischen Union, Mexikos, Marokkos, Russlands, Südafrikas, Südkoreas,
der Türkei und der Vereinigten Staaten, (ii) gemäß dem deutschen
Außenwirtschaftsgesetz ("AWG") und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung
("AWV"), (iii) durch das Committee on Foreign Investment in the United
States ("CFIUS") und (iv) gemäß den anwendbaren neuseeländischen
Vorschriften zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen genehmigt wird
oder als genehmigt gilt (nachfolgend "Vollzugsbedingungen").

V. Einbindung der Antragstellerin in die Transaktion

Zur Vereinfachung der Transaktion sollen die Verkauften Poolaktien
(57.153.098 Poolaktien) und ggf. auch die Einzubringenden Poolaktien
(9.513.571 Poolaktien) an die Antragstellerin übereignet und von den
individuellen Depots der Familienaktionäre auf ein treuhänderisch von der
Antragstellerin gehaltenes Treuhanddepot umgebucht werden. Zu diesem Zweck
haben die Familienaktionäre mit der Antragstellerin am 14.08.2021 eine
Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet u. a.
folgende Regelungen:

Buchstabe C der Präambel

Zur Vereinfachung des Vollzugs der Transaktion soll der Teil der Poolaktien,
der nach dem SPA an den Erwerber gegen Barzahlung zu übereignen ist und bei
Abgabe der Mitteilung gemäß Anlage 2 durch die Poolleitung spezifiziert wird
("Verkaufte Poolaktien"), und gegebenenfalls auch die übrigen Poolaktien,
die von den Familienaktionären nach dem Investment Agreement zu übereignen
sind und bei Abgabe der Mitteilung gemäß Anlage 2 ebenfalls spezifiziert
werden (dies allerdings nur, soweit keine unmittelbare Übertragung auf den
Erwerber im Wege der Sacheinlage erfolgt) ("Eingebrachte Poolaktien"), auf
den Treuhänder übertragen und auf ein treuhänderisch von Bankhaus Lampe
gehaltenes Treuhanddepot [.] umgebucht werden.

Ziffer 1.2

Der Treuhänder verwahrt die auf den Treuhandkonten verbuchten Vermögenswerte
als fremdnütziger Vollrechtstreuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung
und auf Gefahr der Familienaktionäre als Treugeber. Soweit in dieser
Vereinbarung nichts ausdrücklich Abweichendes geregelt ist,

(a) [.]

(b) stehen den Familienaktionären als Teilgläubigern jeweils entsprechend
ihrer Individuellen Beteiligung die Erträge (z.B. Dividenden) aus den
Vermögenswerten zu, die auf den Treuhandkonten verbucht sind und

(c) sind von den Familienaktionären als Teilschuldner entsprechend ihrer
Individuellen Beteiligung die entstehenden Lasten, insbesondere die
Vergütung des Treuhänders und die Kosten des Abschlusses und der
Durchführung dieser Vereinbarung, zu tragen.

Ziffer 3.1

Sämtliche Familienaktionäre übereignen bereits hiermit, allerdings
aufschiebend bedingt auf

(a) den Eintritt der Befreiungsbedingung

und

(b) den Empfang durch den Treuhänder einer Mitteilung der Poolleitung in
Textform an die in Ziffer 9 angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der
im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date
gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll,
("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 beigefügten
Form entspricht, die von ihnen jeweils gehaltenen und in der Anlage 2
spezifizierten Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien an den
dies annehmenden Treuhänder und instruieren den Treuhänder, die
erforderliche Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot
vorzunehmen. Der Treuhänder wird innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen
nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 3.1(b), nicht jedoch vor Eintritt
der Befreiungsbedingung, die Umbuchung von den Pooldepots auf das
Treuhanddepot vornehmen. Die Poolleitung ist unwiderruflich ermächtigt, die
Anzahl der zu übertragenden Verkauften Poolaktien und Eingebrachten
Poolaktien bei Übermittlung der Erklärung gemäß Anlage 2 festzulegen.

Ziffer 6

[.] Der Treuhänder wird das Stimmrecht aus den Poolaktien und den Neuen
Aktien für die Familienaktionäre ausschließlich einheitlich und auf Weisung
von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. [...] Wird keine
entsprechende Weisung form- und fristgemäß erteilt, wird sich der Treuhänder
im Hinblick auf alle Tagesordnungspunkte der Stimme enthalten.

Zu einem durch die Antragstellerin nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor
dem Vollzug der Transaktion werden die Familienaktionäre entscheiden, ob die
Einzubringenden Aktien (1.) als Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien in die
Faurecia S.E. oder (2.) als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile
der Faurecia GmbH mit anschließender Einbringung dieser neuen
Geschäftsanteile als Sacheinlage in die Faurecia S.E. gegen Ausgabe von
Aktien eingebracht werden.

Beim Vollzug der Transaktion wird die Antragstellerin die Verkauften
Poolaktien auf Weisung der Poolleitung gegen Entgegennahme des Kaufpreises
an die Faurecia GmbH übereignen und übertragen. Sofern die Familienaktionäre
entschieden haben, die Einzubringenden Aktien als Sacheinlage in die
Faurecia S.E. einzubringen und die Antragstellerin infolgedessen auch die
Einzubringenden Poolaktien treuhänderisch erwirbt, wird sie diese beim
Vollzug der Transaktion auf Weisung der Poolleitung als Sacheinlage gegen
Ausgabe von Aktien in die Faurecia S.E. einbringen.

Für den Fall, dass es nach der Übertragung der Poolaktien von den
Familienaktionären auf die Antragstellerin nicht zum Vollzug der Transaktion
kommt, wird die Antragstellerin die Poolaktien an die Familienaktionäre
zurückübereignen und von dem Treuhanddepot auf die jeweiligen Einzeldepots
zurückbuchen (nachfolgend "Rückübertragung").

VI. Antrag

Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 hat die Antragstellerin Folgendes beantragt:

Die Antragstellerin wird für den Fall, dass die Antragstellerin infolge des
Erwerbs von gerundet 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH &
Co. KGaA in treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch
die poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia
Participations GmbH die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH
& Co. KGaA erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

1. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die
Erlangung der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz
1 und 2 WpÜG zu veröffentlichen,

2. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb
von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über
die HELLA GmbH & Co. KG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

3. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit §
14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Befreiung sei nach § 37
Abs. 1 WpÜG sowohl im Hinblick auf die Art der Erlangung der Kontrolle (Var.
1), die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung (Var. 2),
das nach der Erlangung der Kontrolle erfolgende Unterschreiten der
Kontrollschwelle (Var. 3) als auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung
der Kontrolle (Var. 5) unter Berücksichtigung der Interessen der
Antragstellerin und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft
gerechtfertigt.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 01.11.2021 zu den vorgesehenen
Nebenbestimmungen angehört. Mit Schreiben vom 10.11.2021, bei der BaFin am
gleichen Tag per Fax und per E-Mail eingegangen, erklärten die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, keine Einwände gegen die
Nebenbestimmungen zu haben.

Die Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde
liegenden Antrags ergibt sich aus dem Unterabschnitt "B" des Abschnitts
"Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere frist- und formgerecht gestellt worden.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG auch schon
vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden.
Voraussetzung ist, dass die Kontrollerlangung zum Zeitpunkt der
Antragstellung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v.
05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist (Diekmann, in: Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin wird mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest das Eigentum an den 57.153.098
Verkauften Poolaktien erwerben.

Mit Abschluss der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung (Ziffer 3.1) haben
die Familienaktionäre der Antragstellerin aufschiebend bedingt nach § 929 S.
1, 158 Abs. 1 BGB das Eigentum an den von ihnen jeweils gehaltenen und in
der Mitteilung nach Ziffer 3.1 b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung
noch zu spezifizierenden Poolaktien übertragen und die Antragstellerin
angewiesen, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen die Umbuchung
dieser Aktien von den individuellen Pooldepots auf das Treuhanddepot
vorzunehmen. Nach Ziffer 3.1 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung steht
der Eigentumserwerb der Antragstellerin, abgesehen von der mit diesem
Bescheid ausgesprochenen Befreiung und der am 06.10.2021 erfolgten
informellen Rechtsauskunft der BaFin, dass eine etwaige Rückübertragung der
Poolaktien vom Treuhanddepot auf die jeweiligen Pooldepots mangels
(erneuten) Kontrollerwerbs keine Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 WpÜG der Familienaktionäre auslöst, unter der aufschiebenden
Bedingung des "Empfangs[s] [.] einer Mitteilung der Poolleitung in Textform
an die in Ziffer 9 [der Vereinbarung] angegebene E-Mail-Adresse über den
Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled
Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen
werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage
2 [der Vereinbarung] beigefügten Form entspricht".

Hiernach wird die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
jedenfalls das Eigentum an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien erwerben.
Denn für den Erwerb des unbedingten Eigentums an diesen Poolaktien ist
ausweislich der vorstehenden Regelung im Wesentlichen allein der Eintritt
der im SPA geregelten Vollzugsbedingungen maßgeblich. Bei diesen handelt es
sich um fusions- und investitionskontrollrechtliche Freigaben, deren
Erteilung als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. Denn
Tatsachen, die Zweifel am Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA wecken,
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vergangenheit hat zudem
gezeigt, dass die erforderlichen fusions- und
investitionskontrollrechtlichen Freigaben in der weit überwiegenden Anzahl
der Fälle erteilt werden.

Anders gestaltet sich dies bei den Einzubringenden Poolaktien: Der Erwerb
des unbedingten Eigentums an den Einzubringenden Poolaktien durch die
Antragstellerin hängt nicht nur von den vorgenannten Vollzugsbedingungen ab,
sondern auch davon ab, welchen Übertragungsweg die Familienaktionäre wählen,
um diese Poolaktien auf die Faurecia-Gruppe zu übertragen. Es kann
allerdings dahinstehen, ob der Eigentumserwerb der Antragstellerin an diesen
Poolaktien gleichwohl als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann,
denn die Antragstellerin überschreitet bereits mit dem Eigentumserwerb an
den 57.153.098 Verkauften Poolaktien die Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2
WpÜG (s. Abschnitt B.II.1. dieses Bescheids). Die Voraussetzungen für eine
Antragstellung vor Kontrollerlangung sind damit gegeben.

Weiterhin hat die Antragstellerin auch dem Schriftformerfordernis der §§ 37
Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG entsprochen. Der Antrag ist am 09.09.2021 per Post
eingegangen.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §
37 Abs. 1 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen wird, es
im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte
Zielsetzung (§ 37 Abs. 1 At. 2 WpÜG) unter Berücksichtigung der Interessen
der Antragstellerin und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft aber
gerechtfertigt ist, die Antragstellerin von den Pflichten des § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin

Den Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA unterstellt, wird die
Antragstellerin in ihrer Funktion als Abwicklungstreuhänderin jedenfalls
57.153.098 der 66.666.669 Poolaktien und damit 51,44 % der Stimmrechte aus
Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Hierdurch erlangt sie unmittelbar die
Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG.

2. Befreiungsgrund: Mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung

Die Befreiung ist nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG im Hinblick auf die mit der
Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung auch als gerechtfertigt
anzusehen.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind
u. a. dann erfüllt, wenn die verfolgte Zielsetzung keinen inneren
Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung oder der Ausübung der Kontrolle
besitzt und die Kontrollerlangung daher nur eine unvermeidbare Nebenfolge
einer zu anderen Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt (Seiler, in:
Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 45).

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin nimmt im Rahmen der Abwicklung
des Aktienkauf- und übertragungsvertrags eine rein technische Funktion als
Treuhänderin wahr. Sie sammelt die Poolaktien der 67 Familienaktionäre, die
ihre Aktien andernfalls am Vollzugstag individuell gesondert übertragen
müssten, auf einem im eigenen Namen, aber für Rechnung der Familienaktionäre
gehaltenen Treuhanddepot, um sie anschließend gebündelt an die Faurecia GmbH
bzw. die Faurecia S.E. weiterzureichen. Die kurzzeitige Kontrollerlangung
der Antragstellerin stellt dabei eine unvermeidbare Nebenfolge dar, sie
erfolgt aber nicht mit dem Ziel, auch materielle Kontrolle über die
Zielgesellschaft auszuüben. Denn ausweislich Ziffer 6 der Treuhand- und
Abwicklungsvereinbarung darf die Antragstellerin die Stimmrechte aus den
Poolaktien ausschließlich einheitlich und auf Weisung von zumindest zwei
Mitgliedern der Poolleitung ausüben. Wird keine Weisung erteilt, hat sich
die Antragstellerin der Stimme zu enthalten. Darüber hinaus wird die
Antragstellerin auch rein faktisch kaum die Möglichkeit haben, das
vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Einflussnahme auf die
Zielgesellschaft zu nutzen. Denn ausweislich der Angaben in der
Angebotsunterlage wird die Antragstellerin die Kontrolle über die
Zielgesellschaft nur für maximal 20 Bankarbeitstage halten. Die
Antragstellerin verfolgt mit dem Erwerb der Beteiligung auch keine über ihre
Vergütung als Treuhänderin hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, denn
die Dividende aus den Poolaktien steht gemäß Ziffer 1.2 lit. b) der
Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung auch weiterhin den Familienaktionären
zu.

Die Befreiung ist daher im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle
beabsichtigte Zielsetzung als gerechtfertigt anzusehen.

3. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin.

Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft andererseits ist eine
Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerin, nicht den finanziellen
Belastungen eines Pflichtangebots ausgesetzt zu sein, überwiegt das
Interesse der außenstehenden Aktionäre, denn diese sind vorliegend gegenüber
dem § 35 WpÜG zugrundeliegenden Regelfall nur eingeschränkt schutzwürdig. §
35 WpÜG liegt die typisierende Betrachtungsweise zu Grunde, dass mit einem
Überschreiten der formalen Kontrollschwelle regelmäßig auch die Absicht und
die Möglichkeit einhergehen, tatsächliche Kontrolle auszuüben (vgl.
Krause/Pötzsch, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 35 Rn. 66) und hiermit
eine Änderung der Geschäftsgrundlage der Anlageentscheidung der
außenstehenden Aktionäre verbunden ist (vgl. Seiler, in:
Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 81).

Vorliegend verfolgt die Antragstellerin mit dem Überschreiten der
Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG - abweichend von dem
vorstehenden Regelfall des § 35 WpÜG - aber gerade nicht die Absicht,
tatsächliche Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Die
Antragstellerin hält die Aktien als Treuhänderin nur vorübergehend zum
Zwecke der Abwicklung des SPA. Dabei unterliegt sie den Weisungen der
Poolleitung. Die Ausübung der Stimmrechte aus den auf die Antragstellerin
übertragenden Aktien wird daher auch weiterhin von den Familienaktionären
und nicht von der Antragstellerin bestimmt. Zumal auch keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass die Antragstellerin abredewidrig von ihrer
formalen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zielgesellschaft Gebrauch
machen könnte. Die Antragstellerin wird die Kontrollschwelle zudem
spätestens 20 Bankarbeitstage nach der Kontrollerlangung wieder
unterschreiten. Daher wird es ihr auch rein tatsächlich kaum möglich sein,
das vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Ausübung tatsächlicher
Kontrolle über die Zielgesellschaft zu nutzen.

Gegenüber den außenstehenden Aktionären werden sich die Kontrollverhältnisse
über die Zielgesellschaft durch die vorübergehende Übertragung der
Poolaktien auf die Antragstellerin daher nicht verändern. Den außenstehenden
Aktionären auch in diesem Fall eine Neudisposition über ihr
Aktien-Engagement durch die Unterbreitung eines Pflichtangebots zu
ermöglichen, erscheint angesichts der für die Antragstellerin mit einem
Pflichtangebot verbundenen finanziellen Belastungen nicht geboten. Das
Interesse der Antragstellerin überwiegt daher die Interessen der vorliegend
nur eingeschränkt schutzwürdigen Aktionäre.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 bis 4 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2
VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im
Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den
in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.
Ein solcher (begünstigender) Verwaltungsakt darf insbesondere mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die der Sicherstellung der gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen sollen, die zum Zeitpunkt des
Erlasses des Verwaltungsakts noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder
vollständig nachgewiesen werden können. Dies folgt aus der
Rechtsgrundverweisung in § 36 Abs. 2 VwVfG auf § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG
("unbeschadet des Absatzes 1") (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, §
36 Rn. 132).

Hiernach war die im pflichtgemäßen Ermessen der BaFin stehende Erteilung der
Befreiung mit den in Ziffer 2 bis 4 des Tenors geregelten Nebenbestimmungen
zu versehen.

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG
bejaht werden können, beruht maßgeblich auf der Annahme, dass die
Antragstellerin die Kontrolle an der Zielgesellschaft nur zum Zwecke der
technischen Abwicklung des SPA erlangt, mit dieser aber nicht das Ziel
verfolgt, Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen.

Mittels der in Ziffer 2. des Tenors geregelten auflösenden Bedingung war
daher sicherzustellen, dass die Befreiung keine Rechtswirkungen mehr
entfaltet und die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG wiederaufleben, wenn diese Annahme nicht mehr aufrechterhalten
werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Antragstellerin die ihr nach
Kontrollerlangung zustehenden Stimmrechte ganz oder teilweise eigenmächtig,
d.h. entgegen oder ohne Weisung der Poolleitung ausübt und auf diese Weise
Einfluss auf die Zielgesellschaft nimmt. Ein milderes und genauso geeignetes
Mittel zur Erreichung des mit der auflösenden Bedingung verfolgten Ziels
besteht nicht. Denn Konstellationen, in denen die Befreiung trotz
eigenmächtiger Stimmrechtsausübung der Antragstellerin noch Rechtswirkungen
entfalten soll, sind nicht denkbar.

Mittels des in Ziffer 3. des Tenors geregelten Widerrufsvorbehalts war
darüber hinaus sicherzustellen, dass die BaFin die Möglichkeit hat, über
einen Widerruf dieses Bescheids zu entscheiden, wenn nachträglich zumindest
Zweifel an dem Fortbestehen der oben genannten Annahme auftreten. Zweifel
sind dann begründet, wenn die Antragstellerin die Aktien nicht nach
spätestens 25 Bankarbeitstagen an die Faurecia GmbH bzw. die Faurecia S.E.
weiterreicht oder an die Familienaktionäre zurückübereignet und -überträgt.
Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem
Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels besteht nicht. Der Widerrufsvorbehalt
ist ein gegenüber der auflösenden Bedingung milderes Mittel und ermöglicht
es der BaFin, auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

Die Auflage in Ziffer 4.a) des Tenors ist erforderlich, damit die BaFin von
den Tatsachen, die die Rechtswirkungen der Befreiung entfallen lassen,
Kenntnis erlangt und so die Möglichkeit hat, die Antragstellerin notfalls
dazu anzuhalten, ihren sodann wiederauflebenden Pflichten des § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachzukommen. Mittels der
Auflage in Ziffer 4.b) des Tenors wird darüber hinaus sichergestellt, dass
die BaFin von den Tatsachen, die überhaupt erst die Rechtswirkungen der
Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors begründen sowie von Tatsachen, die den
Widerruf der Befreiung rechtfertigen können, Kenntnis erlangt. Mildere und
gleichwirksame Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind nicht
ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß §
49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.


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19.11.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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