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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Instone Real Estate Group SE / Aktienrückkauf
Instone Real Estate Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

25.10.2022 / 18:51 CET/CEST
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Bekanntgabe zum Aktienrückkauf nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Aktienrückkaufprogramm 2022/II

Essen, 25. Oktober 2022 – Der vom Vorstand der Instone Real Estate Group SE mit Sitz in Essen (auch die „Gesellschaft“) heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene und in der heutigen Ad-hoc-Mitteilung angekündigte weitere Aktienrückkauf beginnt am 26. Oktober 2022. Im Zeitraum bis zum 31 März 2023 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR  25 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 1.349.417 Aktien (ca. 2,87% des Grundkapitals der Gesellschaft), zurückgekauft werden („Aktienrückkaufprogramm 2022/II"). Das Aktienrückkaufprogramm 2022/II knüpft an das am 10. Februar 2022 angekündigte und am 24 Oktober 2022 abgeschlossene Rückkaufprogramm an, in dessen Rahmen bereits 2.349.416 Aktien (5% des Grundkapitals der Gesellschaft) erworben wurden.

Die erworbenen Aktien können zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, wobei eine Einziehung der Aktien nicht ausgeschlossen wird. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Instone Real Estate Group SE am 13. Juni 2019 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die den Erwerb von maximal 10 % des seinerzeitigen Grundkapitals, das entspricht 3.698.833 Aktien, bis zum 12. Juni 2024 und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ermöglicht.

Nach Maßgabe der Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Instone Real Estate Group SE im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (nachfolgend: EU-VO 596/2014) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 EU-VO 596/2014 genannten Zwecke.

Das Aktienrückkaufprogramm 2022/II wird durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der Instone Real Estate Group SE in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 13. Juni 2019 einhalten.

Der Vorstand der Instone Real Estate Group SE kann das Aktienrückkaufprogramm 2022/II, soweit rechtlich zulässig, jederzeit aussetzen, vorzeitig beenden oder wiederaufnehmen.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 3 EU-VO 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 EU-VO 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstags nach deren Ausführung in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben und unter anderem auf der Webseite der Gesellschaft unter der Rubrik https://ir.de.instone.de/aktienrueckkauf veröffentlicht. Die Instone Real Estate Group SE wird dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Essen, 25. Oktober 2022

Instone Real Estate Group SE

Der Vorstand

Investor Relations
Instone Real Estate Group SE
Burkhard Sawazki
Grugaplatz 2-4, 45131 Essen
Tel.: +49 (0)201 45355-137
E-Mail: burkhard.sawazki@instone.de
 


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Instone Real Estate Group SE
Grugaplatz 2-4
45131 Essen
Deutschland
Internet: www.instone.de

 
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