DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2022 in virtuelle Hauptversammlung (Ort im Sinne des Aktiengesetzes Frankfurt am Main) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2022 in virtuelle Hauptversammlung (Ort im Sinne des Aktiengesetzes Frankfurt am Main) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.07.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 / WKN: 722 800 Einberufung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 569, 570, in der Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 63 vom 14. September 2021, S. 4147, 4153, (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) zu der am

Dienstag, dem 30. August 2022, ab 09:00 Uhr
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) im Wege der elektronischen Zuschaltung der Aktionärinnen und Aktionäre stattfindet.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes werden die Räume der Gesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main, sein.

Dort werden sich der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, die beurkundende Notarin, der Vorstand, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ggfs. weitere Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft befinden.

Für die Aktionärinnen und Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes.

Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nach dem Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 in dieser Einberufung unter „Weitere Angaben“ enthaltenen Hinweise zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung, zum Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und den Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts, für das Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), jeweils für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. § 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich.

2.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, S. 2637 ff.) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die Vorschrift des § 162 AktG ergänzt. Nach dieser Vorschrift haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.

Gem. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Abweichend hiervon bestimmt § 120a Abs. 5 AktG für börsennotierte kleine und mittelgroße Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 HGB, dass es keiner Beschlussfassung bedarf, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer gem. § 162 Abs. 3 AktG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als mittelgroße Gesellschaft die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 2 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021, einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers, wird als Anlage zu Tagesordnungspunkt 2 im Anschluss an diese Tagesordnung bekanntgemacht und ist von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

zugänglich.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im Wege der Einzelentlastung beschließen zu lassen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln gem. Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken würden.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung

Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juli 2017 beschlossene genehmigte Kapital gem. § 4 Abs. 2 der Satzung in Höhe von EUR 20.600.000,00 lief am 4. Juli 2022 aus. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30. August 2022 steht der Verwaltung demnach kein genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Um der Gesellschaft auch künftig eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung zu erhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20.600.000,00, d.h. 50% des derzeit bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

 
a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. August 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 20.600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

(i)

Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszunehmen;

(ii)

das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere gegen Einbringung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, gegen Einbringung von Forderungen oder sonstiger Vermögensgegenstände;

(iii)

das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals überschreitet, sofern der Ausgabebetrag für diese Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung der Hauptversammlung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden („Anrechnung“). Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft durch von der Gesellschaft oder von ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebene Schuldverschreibungen, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Wird die andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung zu der Anrechnung geführt hat, während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung mit Wirkung für die Zukunft in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet.

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

b)

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. August 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 20.600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

(i)

Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszunehmen;

(ii)

das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere gegen Einbringung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, gegen Einbringung von Forderungen oder sonstiger Vermögensgegenstände;

(iii)

das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals überschreitet, sofern der Ausgabebetrag für diese Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung der Hauptversammlung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden („ Anrechnung “). Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft durch von der Gesellschaft oder von ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebene Schuldverschreibungen, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Wird die andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung zu der Anrechnung geführt hat, während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung mit Wirkung für die Zukunft in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet.

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen."

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 18. August 2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.

Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung soll aufgehoben und zugleich eine neue Ermächtigung im gesetzlich weitestgehend zulässigen Umfang neu geschaffen werden. Die Schaffung einer neuen Ermächtigung soll der Verwaltung über die darin enthaltenen Betragsvorgaben einen größeren Handlungsspielraum verleihen, Aktien außerhalb der Börse zurückzuerwerben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 
a)

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der unter nachstehenden lit. b) bis lit. g) beschlossenen neuen Ermächtigungen aufgehoben und ersetzt.

b)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. August 2027 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

c)

Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, das auch die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorsehen kann.

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse, darf der an der Börse gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag des Kaufs als Eröffnungskurs ermittelten Kurs einer Aktie am Börsenplatz Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Erwerbsangebot, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Betrag in Höhe von EUR 3,50 nicht über- und einen Betrag in Höhe von EUR 1,50 nicht unterschreiten.

Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien je Aktionär erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung kleinerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien – neben den ihm ohnehin gestatteten Veräußerungsmöglichkeiten über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote – zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:

(1)

Die erworbenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann durch Entscheidung des Vorstands gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.

(2)

Die erworbenen Aktien können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.

(3)

Die erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Immobilien, Unternehmen, (Teil-)Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, angeboten und übertragen werden.

(4)

Die erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die so verwendeten Aktien entfällt, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Erwerbsermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Erwerbsermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu veräußern sind. Die Anrechnungen gemäß den vorigen beiden Sätzen entfallen, und das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen steht mit Wirkung für die Zukunft wieder zur Verfügung, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), erneut wirksam erteilt wird bzw. werden.

(5)

Die erworbenen Aktien können zur Bedienung bzw. Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, insbesondere aus und im Zusammenhang mit Wandel-/Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden, und eigene Aktien zur Bedienung solcher Bezugsrechte zu verwenden.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Vorstandsanstellungs- und Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen müssen.

f)

Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien im Rahmen der durch diesen Beschluss gestatteten Verwendungsmöglichkeiten eigener Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.

g)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) Ziffern (2) bis (5) und lit. e) verwendet werden. Darüber hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Andienungsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

8.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Das Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herr Nicolas Schneider beabsichtigt, mit Ablauf des 31. August 2022 sein Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft niederzulegen.

Die Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 5. Juli 2022 gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Dr. Sven-G Rothenberger zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH hält derzeit ca. 89,57 % der Stimmrechte an der Gesellschaft.

Herr Dr. Sven-G Rothenberger ist bis einschließlich 31. August 2022 Vorstand der Gesellschaft und scheidet mit diesem Datum aus dem Vorstand aus.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat sich den Vorschlag der Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH, Herrn Dr. Sven-G Rothenberger zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, durch Beschluss vom 5. Juli 2022 zu eigen gemacht.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Sven-G. Rothenberger, Bad Homburg vor der Höhe, Geschäftsführer der Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main,

mit Wirkung ab dem 1. September 2022 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5, 1. Halbsatz AktG, wonach mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss, werden in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Steen Rothenberger und in Person von Herrn Dr. Sven-G. Rothenberger erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind im Übrigen sämtlich mit dem Immobiliensektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 5, 2. Halbsatz AktG vertraut.

Zum Zeitpunkt der Einberufung ist Herr Dr. Sven-G. Rothenberger Mitglied in den unter (1) aufgeführten gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in den unter (2) aufgeführten vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

(1)

Aufsichtsratsmitglied der DVS Technology AG, Dietzenbach,

(2)

Aufsichtsratsmitglied der Maschinenfabrik Heid AG, Stockerau, Österreich.

Es bestehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorstehenden Wahlvorschlags folgende gemäß C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Herr Dr. Sven-G. Rothenberger ist bis zum 31. August 2022 Vorstand der Gesellschaft.

Herr Dr. Sven-G. Rothenberger ist darüber hinaus Bruder des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft Herrn Dr. Steen Rothenberger. Zudem ist Herr Dr. Sven-G. Rothenberger Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main, die ca. 89,57 % der Aktien an der Gesellschaft direkt hält.

Das weitere Mitglied des Aufsichtsrats Frau Sanneke Schubert-Rothenberger (née Rothenberger) ist die Tochter von Herrn Dr. Sven-G. Rothenberger.

Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine weiteren maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Tochterunternehmen der Gesellschaft, zu Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 2 – Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung für das Geschäftsjahr 2021

Dieser Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat erläutert die Vergütung für die gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Er wurde im Einklang mit den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) erstellt und enthält darüberhinausgehende Angaben zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG geprüft. Der Vermerk über diese Prüfung ist diesem Vergütungsbericht beigefügt.

1.

Vergütung der Vorstandsmitglieder

Alleiniger Vorstand im Berichtsjahr war Herr Dr. Sven Rothenberger.

1.1

Billigung des Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung ("Gesellschaft") hat in seiner Sitzung am 26. April 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 87a Abs. 1 AktG beschlossen, welches auf der Hauptversammlung vom 31. August 2021 mit einer Mehrheit von 99,997 % gebilligt wurde.

Das Vergütungssystem für den Vorstand ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.aaa-ffm.de/ iv-sonstige_veroeffentlichungen2014.html
 

veröffentlicht.

Das Vergütungssystem gilt für alle ab 2021 neu abgeschlossenen Vorstandsverträge. Der im Jahr 2021 geltende Dienstvertrag des alleinigen Vorstands wurde vor dem Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und dessen Billigung durch die Hauptversammlung verlängert und folgte demnach noch nicht den Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems vom 26. April 2021.

1.2

Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems

Das Vorstandsvergütungssystem vom 26. April 2021 weist folgende Eckpunkte auf.

Die Maximalvergütung, die dem Vorstand für ein Geschäftsjahr einschließlich Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen insgesamt gewährt werden darf, ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung für den Vorstandsvorsitzenden auf einen Betrag in Höhe von EUR 350.000,00 brutto begrenzt. Für ordentliche Vorstandsmitglieder beträgt die jährliche Maximalvergütung EUR 250.000,00 brutto. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Vergütungssystems besteht der Vorstand der Gesellschaft aus einer Person, die für die Zwecke dieses Vergütungssystems mit einem Vorstandsvorsitzenden gleichgestellt wird.

Gegenstand der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und des von ihr geführte Konzerns ist der Erwerb und die Entwicklung von in Deutschland belegenen Industrie- und Büroimmobilien, um diese anschließend zu vermieten oder als bebaute Grundstücke weiterzuveräußern. Dabei verfolgt die Gesellschaft eine langfristige und nachhaltige Strategie. Das Vergütungssystem unterstützt die strategische Ausrichtung der Gesellschaft und des von ihr geführten Konzerns.

Die Vergütung des Vorstands umfasst künftig neben einer fixen Vergütung, die in zwölf monatlichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt wird, und monatlichen Nebenleistungen eine variable Vergütung, der ein dreijähriger Bemessungszeitraum zugrunde liegt und in bar bei Erreichen bzw. Überschreiten zuvor festgesetzter unternehmensbezogener finanzieller und nichtfinanzieller Erfolgsziele ausgezahlt wird.

Der variable Entgeltteil soll einen dreijährigen Bemessungszeitraum besitzen und bei Erreichen bzw. Überschreiten zuvor festgesetzter unternehmensbezogener finanzieller und nichtfinanzieller Erfolgsziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung der Gesellschaft in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Auszahlung dieses variablen Vergütungsbestandteils wird vom Aufsichtsrat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs auf der Grundlage der Ergebnisse der Gesellschaft der Geschäftsjahre während des Bemessungszeitraums, wie sie in den bis dahin aufgestellten Abschlüssen festgestellt wurden, der sonstigen Geschäftsentwicklung und dem Grad der Zielerreichung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt und gezahlt. Bei etwaiger Nichterreichung oder nur teilweisem Erreichen der Erfolgsziele im verbleibenden Bemessungszeitraum werden bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile gegen etwaige weitere Ansprüchen des Vorstands aufgerechnet oder, falls dies nicht möglich ist, zurückgefordert.

Bei der Festlegung der finanziellen Erfolgsziele für den jeweiligen Bemessungszeitraum können die folgenden Erfolgskennzahlen mit maßgeblicher Bedeutung für die strategische Entwicklung der Gesellschaft herangezogen werden: EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern), Umsatzrentabilität (EBIT zu Umsatzerlösen), Eigenkapitalrentabilität (EBIT zu Eigenkapital) und Gesamtkapitalrentabilität (EBIT zu Gesamtkapital) sowie erreichte Mietsteigerungen. Zusätzlich können mit Akquisetätigkeiten und Vertragsabschlüssen nichtfinanzielle Leistungskriterien als Erfolgsziele festgesetzt werden.

Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der voraussichtlichen jährlichen Gesamtvergütung stellen sich auf Basis der jeweiligen voraussichtlichen jährlichen Aufwandsbeträge wie folgt dar:

Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile (Jahresgehalt, Nebenleistungen) an der Gesamtvergütung liegt künftig bei 78% bis 100%. Dabei liegt der Anteil der Nebenleistungen im Regelfall bei 8,5% bis 9% der Gesamtvergütung. Der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung liegt bei 0% bis 22% der Gesamtvergütung.

1.3

Vergütungsbestandteile des Vorstands im Berichtszeitraum

Die Gesamtvergütung des Vorstands in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 setzt sich jeweils aus einer festen Vergütung, Nebenleistungen und einer variablen Komponente zusammen.

In den Nebenleistungen sind die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons auch zur privaten Nutzung sowie Zuschüsse zu vom Vorstand abgeschlossenen Kranken-, Pflege-, Lebens- und Rentenversicherungen enthalten, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung vereinbart wurden. Ferner besteht für den Vorstand eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung. Darüber hinaus wird dem Vorstand eine Entschädigung für die dienstliche Nutzung eines privaten PKWs gewährt.

Als variable Vergütung steht dem Vorstand eine jährlich zahlbare Tantieme zu, die der Aufsichtsrat nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Ergebnisses und der wirtschaftlichen Lage nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt. Die jährliche Tantieme darf einen Betrag in Höhe von EUR 70.000,00 nicht überschreiten.

1.4

Individuelle Vergütung für das Geschäftsjahr 2021

In der nachfolgenden Tabelle wird für das alleinige Vorstandsmitglied die "gewährte und geschuldete Vergütung" im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegeben. Davon umfasst sind nach der wohl herrschenden Ansicht im aktienrechtlichen Schrifttum die im Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung und die Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde und fällig ist, aber (bisher) nicht zugeflossen ist. Einbezogen sind damit die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossene Grundvergütung und die Nebenleistungen. Mit Blick auf die variable Vergütung wird nicht die für das Berichtsjahr zugesagte Tantieme ausgewiesen, da diese erst nach Ablauf des Berichtsjahres festgesetzt und ausgezahlt wird; vielmehr ist nach dieser Ansicht die Tantieme des Vorjahrs, die im Berichtsjahr ausgezahlt wurde, als im Berichtsjahr "gewährt und geschuldet" nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG darzustellen.

Dr. Sven Rothenberger 2020 Relativer
Anteil
2021 Relativer
Anteil
Veränderung
ggü. Vorjahr
Feste
Vergütung
Grundvergütung EUR 180.000,00 65,6% EUR 180.000,00 75,2% 0%
Nebenleistungen EUR 24.300,00 8,9% EUR 24.300,00 10,2% 0%
Summe EUR 204.300,00 74,5% EUR 204.300,00 85,2% 0%
Variable
Vergütung
  für 2019   für 2020    
Jahrestantieme EUR 70.000,00 25,5% EUR 35.000,00 14,6% 50%
Summe EUR 70.000,00 25,5% EUR 35.000,00 14,6% 50%
GESAMT   EUR 274.300,00 100% EUR 239.300,00 100% 12,8%

Nach einer anderen Ansicht im aktienrechtlichen Schrifttum ist als "gewährte und geschuldete Vergütung" im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sowohl die als Gegenleistung für die im Geschäftsjahr erbrachten Dienste zugesagte als auch die im Geschäftsjahr unter Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile der Vorjahre zugeflossene Vergütung anzugeben. Um auch dieser Ansicht gerecht zu werden, zeigt die nachfolgende Tabelle die individuelle Vergütung des Alleinvorstands einschließlich der Tantieme, die für das Berichtsjahr zugesagt wurde, aber erst 2022 ausbezahlt wird.

Dr. Sven Rothenberger 2020 Relativer
Anteil
2021 Relativer
Anteil
Veränderung
ggü. Vorjahr
Feste
Vergütung
Grundvergütung EUR 180.000,00 65,6% EUR 180.000,00 88,1% 0%
Nebenleistungen EUR 24.300,00 8,9% EUR 24.300,00 11,9% 0%
Summe EUR 204.300,00 74,5% EUR 204.300,00 100% 0%
Variable
Vergütung
  für 2020 für 2021  
Jahrestantieme EUR 35.000,00 14,6% EUR 70.000,00 0% 50%
Summe EUR 35.000,00 14,6% EUR 70.000,00 0% 50%
GESAMT   EUR 239.300,00 100% EUR 274.300,00 100% 14,6%
1.5

Vergleich der Vergütung im Berichtszeitraum mit dem Vergütungssystem, Maximalvergütung und Nichtanwendung von Leistungskriterien

Mit Blick auf das maßgebliche Vergütungssystem vom 29. April 2021 ergeben sich folgende Übereinstimmungen der im Berichtsjahr 2021 tatsächlich gewährten Vergütung:

Die tatsächlich Herrn Dr. Sven Rothenberger im Berichtsjahr gewährte Gesamtvergütung bewegt sich mit EUR 274.300,00 brutto innerhalb der Vorgabe des Vergütungssystems, das für den Alleinvorstand, der insoweit mit einem Vorstandsvorsitzenden gleichzusetzen ist, eine Maximalvergütung, einschließlich fixer und variabler Vergütung sowie Nebenleistungen, in Höhe von EUR 350.000,00 brutto gestattet. Zudem liegen die tatsächlich 2021 erbrachten Nebenleistungen mit 8,9% innerhalb des vom Vorstandsvergütungssystem aufgespannten Korridors von 8,5% bis 9% der Gesamtvergütung.

Die 2021 gewährte Vergütung weicht vom Vorstandsvergütungssystem vom 29. April 2021 in folgenden Punkten ab:

Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile (Jahresgehalt, Nebenleistungen) an der Gesamtvergütung lag mit 74,5% knapp unterhalb des vom Vorstandsvergütungssystem vorgegebenen Rahmens von 78% bis 100%. Dem entsprechend lag der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung mit 25,5% knapp über den insoweit vom Vorstandsvergütungssystem vorgegebenen 22% der Gesamtvergütung.

Darüber hinaus weicht die tatsächliche Vergütung 2021 insofern vom Vorstandsvergütungssystem ab, als die variable Vergütungskomponente eine Jahrestantieme ist, während das Vorstandsvergütungssystem eine variable Vergütung mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum vorgibt. Auch die im Vergütungssystem genannten Leistungskriterien wurden bei der Bemessung der Jahrestantieme für die Jahre 2020 und 2021 nicht im Sinne von festen Vorgaben, sondern vom Aufsichtsrat bei Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nur insoweit berücksichtigt, als sie Indikatoren für ein positives Ergebnis und eine wirtschaftliche Lage geliefert haben, die die Gewährung einer Tantieme rechtfertigten.

Die erwähnten Abweichungen der tatsächlich im Berichtszeitraum gewährten Vergütung vom Vorstandsvergütungssystem folgen unmittelbar daraus, dass der im Berichtszeitraum geltende Dienstvertrag des Alleinvorstands als sog. Altvertrag zuletzt Ende 2019 und damit geraume Zeit vor dem Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und dessen Billigung durch die Hauptversammlung verlängert wurde und damit denknotwendig noch nicht den Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems vom 26. April 2021 entsprechen konnte.

1.6

Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft durch die Vergütung

Die dem Alleinvorstand 2021 gewährte monatlich zahlbare fixe Vergütungskomponente sowie die Nebenleistungen unterstützen die langfristige und nachhaltige Strategie der Gesellschaft beim Erwerb und die Entwicklung von in Deutschland belegenen Industrie- und Büroimmobilien. Monatlich zahlbaren Vergütungskomponenten und auf monatlicher Basis erbachten Nebenleistungen enthalten keine kurzfristigen Erfolgsziele und vermögen daher keine Fehlanreize zu setzen.

In den Geschäftsjahren 2020 und 2021 galt für den Alleinvorstand noch ein Dienstvertrag, der eine Jahrestantieme vorsah, die der Aufsichtsrat für 2020 mit EUR 70.000,00 gemäß seinem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen festgesetzt hat und die entsprechend 2021 ausgezahlt wurde. Bei dem genannten Dienstvertrag handelte es sich wie erwähnt um einen Altvertrag, auf den das Vorstandsvergütungssystem vom 29. April 2021 nicht anwendbar war. Die Jahrestantieme setzte primär einen kurzfristigen Verhaltensanreiz und förderte demnach nur bedingt die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Der kurzfristige Verhaltensanreiz wurde allerdings dadurch relativiert, dass (i) die Jahrestantieme lediglich einen Anteil von 25,5% an der Gesamtvergütung ausmachte und (ii) der Aufsichtsrat bei Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens über die Jahrestantieme die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen und zu berücksichtigen hatte, was die mittel- bis langfristigen Aussichten der Gesellschaft mit umschließt.

1.7

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Tabelle enthält eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft über die letzten fünf Geschäftsjahre sowie der Veränderung der betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis im Zeitraum seit dem 1. Januar 2021.

Jährliche Veränderungen
in %
2018 ggü 2017 2019 ggü 2018 2020 ggü 2019 2021 ggü 2020
Vorstandsvergütung        
Dr. Sven Rothenberger 0% 0% 0% 0%
Hendryk Sittig
(bis 7.12.2018)
2,4% - - -
Ertragsentwicklung        
Jahresüberschuss AG nach HGB -137,7% 40,89% 369,46% -45,16%
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis - - - 26,6%

Die abgebildete Veränderung der Vorstandsvergütung bezieht sich dabei auf die jeweils gewährte oder geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wie sie dem wohl herrschenden Verständnis im aktienrechtlichen Schrifttum entspricht (siehe dazu oben unter Ziffer 1.4). Soweit Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr wegen eines unterjährigen Ein- oder Austritts nur anteilig vergütet wurden, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Zahlungen aus der variablen Vergütung werden nur in dem Jahr der tatsächlichen Auszahlung berücksichtigt.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags der Gesellschaft gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt.

Bei der Darstellung der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wurden alle Arbeitnehmer der Gesellschaft und die ihnen in dem betreffenden Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung berücksichtigt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht 40 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wurde in der vorstehenden Tabelle nicht die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der letzten fünf Geschäftsjahre in die vergleichende Betrachtung einbezogen, sondern lediglich die durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem 1. Januar 2021.

1.8

Angaben nach § 162 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AktG

Der im Berichtszeitraum geltende Dienstvertrag des Alleinvorstands sieht weder mehrjährige variable Vergütungskomponenten noch eine Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern. Dem entsprechend erfolgte im Geschäftsjahr 2021 keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile.

1.9

Zusagen der Gesellschaft an den Vorstand für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit

Der im Geschäftsjahr 2021 geltende Dienstvertrag des Alleinvorstands sah eine Regelung vor, wonach Herr Dr. Rothenberger bei einer Beendigung seiner Vorstandsbestellung ohne gleichzeitige Beendigung des Dienstvertrags für die verbleibende Vertragsdauer von der weiteren Dienstverpflichtung unter Fortzahlung seiner festen und variablen Vergütung unter Anrechnung seiner restlichen Urlaubsansprüche freigestellt wird.

2.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die bis dato geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft hat die Hauptversammlung am 31. August 2021 mit einer Mehrheit von 99,997 % bestätigt und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit dieser Mehrheit gebilligt.

2.1

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft besteht aus einer fixen und einer variablen Vergütung. Die fixe Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied beträgt EUR 7.500,00 netto pro Jahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 15.000,00 netto, der stellvertretende Vorsitzende erhält EUR 11.250,00 netto pro Jahr. Die erfolgsorientierte Vergütung beträgt EUR 1.000,00 netto für jedes Prozent, um das die von der Gesellschaft an die Aktionäre ausgeschüttete Dividende 4% des Grundkapitals übersteigt.

2.2

Individuelle Vergütung für das Geschäftsjahr 2021

In der nachfolgenden Tabelle wird für jedes Aufsichtsratsmitglied die "gewährte und geschuldete Vergütung" im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegeben. Davon umfasst sind nach der wohl herrschenden Ansicht im aktienrechtlichen Schrifttum die im Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung und die Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde und fällig ist, aber (bisher) nicht zugeflossen ist. Die Angaben erfolgen ohne Umsatzsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Satzung ggfs. zu erstatten ist.

Dr. Steen Rothenberger (Vorsitzender) 2020 2021 Veränderung
in %
Feste
Vergütung
Grundvergütung EUR 15.000,00 100% EUR 15.000,00 100% 0%
Variable
Vergütung
Variable Vergütung - 0% - 0% 0%
GESAMT   EUR 15.000,00 100% EUR 15.000,00 100% 0%

Nicolas Schneider (stellv. Vorsitzender) 2020 2021 Veränderung
in %
Feste
Vergütung
Grundvergütung EUR 11.250,00 100% EUR 11.250,00 100% 0%
Variable
Vergütung
Variable Vergütung - 0% - 0% 0%
GESAMT   EUR 11.250,00 100% EUR 11.250,00 100% 0%

Sanneke Schubert-Rothenberger 2020 2021 Veränderung
in %
Feste
Vergütung
Grundvergütung EUR 7.500,00 100% EUR 7.500,00 100% 0%
Variable
Vergütung
Variable Vergütung - 0% - 0% 0%
GESAMT   EUR 7.500,00 100% EUR 7.500,00 100% 0%
2.3

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Tabelle enthält eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft über die letzten fünf Geschäftsjahre sowie der Veränderung der betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis im Zeitraum ab dem 31. Dezember 2020. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vergütungsberechnung bei unterjährigem Ein- bzw. Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern, der Ertragsentwicklung und der Arbeitnehmervergütung wird auf die Ausführungen zur Vorstandsvergütung oben unter Ziffer 1.7 verwiesen, die entsprechend gelten.

Jährliche Veränderungen
in %
2018 ggü 2017 2019 ggü 2018 2020 ggü 2019 2021 ggü 2020
Aufsichtsratsvergütung        
Dr. Steen Rothenberger 0% 0% 0% 0%
Nicholas Schneider (seit 11.7.2019)     0% 0%
Sanneke Rothenberger (seit 11.7.2019)     0% 0%
Werner Uhde (bis 11.7.2019) 0% 0% - -
Günther Rothenberger (bis 11.7.2019) 0% 0% - -
Ertragsentwicklung        
Jahresüberschuss AG nach HGB -137,7% 40,89% 369,46% -45,16%
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis - - - 26,6%
3.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, eischließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.


Frankfurt am Main, den 22. Juni 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dielehner
Wirtschaftsprüfer
Dyhr
Wirtschaftsprüfer

 

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand erstattet der für den 30. August 2022 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeben zu dürfen:

Der Vorstand war gem. § 4 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juli 2022 durch Ausgabe neuer Aktien um bis zu EUR 20.600.000,00 zu erhöhen und dabei das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere gem. §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, auszuschließen. Damit die Gesellschaft bei ihrer Finanzierung hinreichend flexibel bleibt, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20.600.000,00, d.h. 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden. Auf diese Weise soll der Vorstand auch in Zukunft insbesondere die Möglichkeit haben, sich am Markt eventuell bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch Barkapitalerhöhung steht den Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann hierbei auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden können:

Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission, bei der den Aktionärinnen und Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt wird, erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem angestrebten Emissionsvolumen einerseits und der Notwendigkeit, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis festzulegen, andererseits ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien der Gesellschaft werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer Emission.

Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstiger Vermögensgegenstände erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen, Forderungen sowie sonstiger Vermögensgegenstände (z.B. Immobilien) schnell, flexibel und liquiditätsschonend zu nutzen und so ihre Wettbewerbsposition und ihre Ertragskraft zu stärken. Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch diese Unternehmen bzw. sonstige Vermögensgegenstände erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionärinnen und Aktionäre nicht erreichbar.

Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner Entscheidung wird der Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, die die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft nicht oder zumindest in einem geringeren Maße als eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss beeinträchtigen würden, berücksichtigen. Er wird von der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten und im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeinträchtigten Aktionärsinteressen auch angemessen ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich etwa vorhandene Marktpreise (insbesondere Börsenkurse) oder neutrale Wertgutachten, z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird.

Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.

Drittens und letztens soll das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionärinnen und Aktionäre. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionärinnen und Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also nach Möglichkeit weniger als 3 %, keinesfalls aber mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen darf. Außerdem haben die Aktionärinnen und Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft durch von der Gesellschaft oder von ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebene Schuldverschreibungen, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Die erwähnte Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die ausgeübte anderweitige Ermächtigung erneuert wird, da die Hauptversammlung hierdurch ihren Willen bekundet, die jeweilige Ermächtigung erneut in Kraft zu setzen. Die erfolgte Anrechnung entfällt alsdann in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erlaubt. Besteht bspw. neben dem Genehmigten Kapital eine Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien, würde eine Veräußerung von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals zunächst auf die Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 6 mit der Folge angerechnet, dass aufgrund des Genehmigten Kapitals keine Aktien unter Bezugsrechtsausschluss mehr gegen Bareinlagen in entsprechender Anwendung § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden könnten. Erneuert die Hauptversammlung anschließend die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und erteilt dabei wieder eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 10 % des Grundkapitals, würde die bereits erfolgte Anrechnung auf das Genehmigte Kapital wieder entfallen. In der Folge könnte die Gesellschaft aufgrund des bestehenden Genehmigten Kapitals wieder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10% des Grundkapitals Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen ausgeben. Wird eine zwischenzeitlich erneuerte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erneut ausgenutzt, erfolgt die Anrechnung erneut.

Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre im Unternehmensinteresse liegt, zu seiner Verwirklichung geeignet ist und in Ansehung der gegenüberstehenden Aktionärsinteressen, erforderlich und angemessen erscheint.

Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung darüber berichten. Gegenwärtig bestehen keine Absichten des Vorstands, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals Gebrauch zu machen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 2. Hs. i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und die eigenen Aktien anschließend wieder zu verwerten. Dabei dürfen auf die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Gesellschaft hält zurzeit keine eigenen Aktien.

Die Ermächtigung soll unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 19. August 2020 beschlossen wurde, erfolgen.

Von der bisherigen Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Schaffung einer neuen Ermächtigung soll der Verwaltung über die darin enthaltenen Betragsvorgaben einen größeren Handlungsspielraum verleihen, Aktien außerhalb der Börse zurückzuerwerben.

Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, einschließlich eines solchen, zu dessen Abgabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dabei kann das Erwerbsangebot auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch die Aktionäre umgesetzt werden (sog. invitatio ad offerendum).

Erfolgt der Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse, darf der an der Börse gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag des Kaufs als Eröffnungskurs ermittelten Kurs einer Aktie am Börsenplatz Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Erwerbsangebot, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Betrag in Höhe von EUR 3,50 nicht über- und einen Betrag in Höhe von EUR 1,50 nicht unterschreiten.

Beim Erwerb der eigenen Aktien sowie bei ihrer anschließenden Verwertung kann die Gesellschaft das Andienungs- bzw. Bezugsrecht der Aktionäre (teilweise) ausschließen.

(Teilweiser) Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre

Bei dem Erwerb über ein öffentliches Erwerbsangebot kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Anzahl der zum Kauf angedienten Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt. Bei einer solchen sog. Repartierung kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Diese Ausschlüsse des Andienungsrechts sind geeignet und erforderlich, um ein bestimmtes Rückkaufvolumen festlegen zu können und den Rückerwerb durchführbar zu machen. Da von den teilweisen Ausschlüssen alle andienenden Aktionäre grundsätzlich gleichermaßen betroffen wären, wäre der Ausschluss in der Regel auch angemessen.

Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Dieser teilweise Ausschluss des Andienungsrechts dient dazu, der Zersplitterung des Aktionärskreises entgegenzuwirken und Mikro-Beteiligungen an der Gesellschaft abzubauen. Dies liegt insofern im Gesellschaftsinteresse, als hierdurch administrativer Aufwand – etwa bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen der Gesellschaft – und damit verbundene Kosten reduziert werden können. Diese Beschränkung des Andienungsrechts ist geeignet, dieses legitime Ziel im Gesellschaftsinteresse zu erreichen und zu seiner Erreichung auch erforderlich. Der teilweise Ausschluss des Andienungsrechts ist in der Regel auch angemessen, da er zum einen nur dann zum Tragen kommt, wenn mehr Aktien angeboten werden als die Gesellschaft zurückerwerben möchte, und zum anderen nur einen geringen Teil des Rückerwerbsvolumens betreffen dürfte, weshalb die Einschränkung des Andienungsrechts für die übrigen Aktionäre in der Regel ebenfalls gering bleiben dürfte.

(Teilweiser) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Durch die Möglichkeit der Wiederveräußerung eigener Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben der – die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden – Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um sie im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich auszugeben. Ferner können die erworbenen Aktien durch Beschluss des Aufsichtsrats zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden. Dabei muss das jeweilige Dienst- bzw. Anstellungs- und Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen.

Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter oder Geschäftsführungsorgane liegt in der Regel im Interesse der Gesellschaft, da die begünstigten Personen dadurch an der Entwicklung des Unternehmenswerts der Gesellschaft beteiligt und ihre Motivation und Identifikation mit der Gesellschaft tendenziell gesteigert werden. Dies wiederum führt regelmäßig zu besseren Arbeitsergebnissen und einer Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft. Vorstand und/oder Aufsichtsrat werden im Einzelfall prüfen, ob die hiermit verbundene Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist.

Darüber hinaus soll ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen ermöglicht werden. Diese Ermächtigung soll im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Immobilien, Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, zur Verfügung stehen, um Aktien der Gesellschaft liquiditätsschonend als Gegenleistung anbieten und übertragen zu können.

Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen, etwa, weil Veräußerer am Erfolg des zu veräußernden Unternehmens beteiligt bleiben wollen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zurzeit nicht.

Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung an Dritte veräußern kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft soll so auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von Investoren kurzfristig reagieren können. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens als auch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Erwerbsermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit der Erwerbsermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu veräußern sind. Die Anrechnungen gemäß den vorigen beiden Sätzen entfallen, und das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen steht mit Wirkung für die Zukunft wieder zur Verfügung, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), erneut wirksam erteilt wird bzw. werden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass trotz nebeneinander bestehender Ermächtigungen nur für insgesamt 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Im Rahmen der vorgenannten Ermächtigung werden die Interessen der Aktionäre, eine wertmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung zu vermeiden, gewahrt, indem der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt daher in Auslegung der Vorgabe „nicht wesentlich“ einen Abschlag von höchstens 5 % auf den Aktienkurs bei Ausnutzung der Ermächtigung.

Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten bzw. Pflichten Dritter zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu nutzen. In Betracht kommt eine Nutzung dieser Ermächtigung insbesondere zur Bedienung von Rechten bzw. Pflichten aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft bzw. ihren Konzerngesellschaften begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen.

Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingten Kapitalien, eigene Aktien, die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will.

Ferner können aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang gewährt werden, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Die Schaffung von Bezugsrechten bzw. -pflichten auf eigene Aktien hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. Wandelrechte bzw. –pflichten u.U. nicht nach den Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, um den darin etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz der Inhaber oder Gläubiger der Finanzinstrumente zu gewährleisten. Damit kann ggfs. eine künftige stärkere Verwässerung der Beteiligungsposition der Aktionäre vermieden werden.

Über die vorgenannten Möglichkeiten wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage und der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen. Gegenwärtig hat die Gesellschaft weder Finanzinstrumente mit Erwerbsrechten bzw. –pflichten ihrer Inhaber bzw. Gläubiger begeben noch verfügt sie über eine entsprechende Ermächtigung durch die Hauptversammlung.

Die ebenfalls vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten in den genannten Fällen grundsätzlich für geeignet und erforderlich, um die jeweiligen Interessen der Gesellschaft erreichen zu können. Im Einzelfall werden Vorstand und ggfs. der Aufsichtsrat anhand der dann gegebenen Umstände zudem prüfen, ob für den Ausschluss des Andienungs- bzw. Bezugsrechts ein legitimer Zweck im Gesellschaftsinteresse vorliegt und der Ausschluss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet und erforderlich ist. Bei Ausnutzung der Ermächtigung werden Vorstand und/oder Aufsichtsrat die Bedingungen zu gegebener Zeit so festlegen, dass der Ausschluss von Andienungs- bzw. Bezugsrechten der Aktionäre unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse und der Interessen der Aktionäre sowie der Belange der Gesellschaft angemessen ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien bzw. zu deren Verwendung berichten.

Weitere Angaben

1.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

2.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Gem. § 1 Absatz 1, 2 und 6 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Dies bringt für den Ablauf der Hauptversammlung sowie die Ausübung der Aktionärsrechte einige Besonderheiten mit sich. Wir bitten daher unsere Aktionärinnen und Aktionäre um Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Notarin und des Vorstands, ggfs. weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Frankfurt am Main statt.

Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionärinnen und Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.

3.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft, das unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

erreichbar ist („HV-Portal“), übertragen. Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erhalten ihre Login-Daten zum HV-Portal nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung und dem Nachweis ihres Anteilsbesitzes gem. den Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 5.

4.

Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen

Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionärinnen und Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

zugänglich:

Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 1 AktG),

die Erläuterung, dass zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 kein Beschluss gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 AktG),

die Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG),

die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen,

zu Tagesordnungspunkt 2 der Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat der a.a.a. aktiengeselschaft allgemeine anlageverwaltung für das Geschäftsjahr 2021,

der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6,

der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7,

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG sowie

die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung zu verwenden sind.

Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

Die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

bekannt gegeben.

5.

Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts (einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Zum Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung gem. § 14 Abs. 2 der Satzung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes oder durch einen Nachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG nachgewiesen haben und sich spätestens bis Dienstag, den 23. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bzw. der Nachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 9. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) beziehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes gem. § 14 Abs. 2 der Satzung auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ausgestellt werden; in diesem Fall muss der besondere Nachweis bestätigen, dass die Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung vorgelegen haben.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

 

a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden.

Nach frist- und formgerechter Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Login-Daten für das HV-Portal übersandt.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder per Briefwahl

Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionärinnen und Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.

(a) Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionärinnen und Aktionären oder durch sog. Dritte, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen gem. der vorstehenden Ziffer 5 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bitte beachten Sie, dass den vorgenannten Personen im Falle ihrer Bevollmächtigung ebenfalls nur eine Stimmrechtsausübung durch (Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder durch elektronische Briefwahl möglich ist.

Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter benannt, die nach entsprechender Bevollmächtigung Stimmrechte der Aktionärinnen und Aktionäre ausüben. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn und soweit ihnen verbindliche Weisungen für ihr Abstimmungsverhalten erteilt wurden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der Nachweis der Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionärinnen und Aktionären per Post Stimmrechtskarten zugesandt, auf denen eine Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter aufgedruckt sind. Ein Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung. Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter sind im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens Montag, den 29. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse zu senden:

 

a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über das HV-Portal unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

erfolgen.

Für einen Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.

Für die Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig. Ist aus den Erklärungen nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden die Erklärungen als in folgender Reihenfolge zugegangen angesehen: Postalisch zuerst, dann per Telefax, dann per E-Mail und zuletzt über das HV-Portal.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft setzt wie erwähnt voraus, dass sich die betreffenden Aktionäre fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und rechtzeitig den Nachweis ihres Anteilsbesitzes gem. den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 erbracht haben.

Vollmachten an Intermediäre und gleichgestellte Personen

Die Bevollmächtigung eines Intermediärs, insbesondere eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder von anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen haben diese gem. § 135 AktG nachprüfbar festzuhalten. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit den von § 135 AktG erfassten Personen rechtzeitig abzustimmen.

Bevollmächtigung sog. Dritter

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, insbesondere ein Kreditinstitut, oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 Abs. 8 AktG genannten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen.

Übermittlung von Vollmachten, ihres Widerrufs bzw. entsprechender Nachweise betreffend andere Personen als die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Für die Übermittlung von Vollmachten, ihres Widerrufs bzw. entsprechender Nachweise stehen die oben unter „Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ erwähnten Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

(b) Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen („Briefwahl“). Auch hierzu ist es erforderlich, dass sich die betreffenden Aktionäre fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und rechtzeitig den Nachweis ihres Anteilsbesitzes gem. den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 erbracht haben. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) ausschließlich elektronisch unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

angebotenen HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Login-Daten werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandt.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten weiter berechtigt, durch (Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Abstimmung teilzunehmen, wobei in diesem Fall bereits erteilte Briefwahlstimmen auch ohne ausdrücklichen Widerruf als widerrufen gelten.

Sofern von Aktionärinnen und Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, ist stets die zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig. Ist aus den Erklärungen nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden die Erklärungen als in folgender Reihenfolge zugegangen angesehen: postalisch zuerst, dann per Telefax, dann per E-Mail und zuletzt über das HV-Portal.

7.

Rechte der Aktionäre

(a) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.060.000,00 oder – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – Stück 987.069 Aktien) oder den hier maßgeblichen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 (entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – Stück 239.580 Aktien) erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen durch den Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens bis Samstag, den 30. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

 

a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Vorstand
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main.

Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.

(b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu richten an:

 

a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Telefax: 069 / 240008-29
E-Mail: info@aaa-ffm.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens Montag, den 15. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

(c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG bzw. Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

Gem. § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Nach § 131 Abs. 3 AktG bestehen Auskunftsverweigerungsrechte aus den dort genannten Gründen.

Aufgrund der Sonderregelungen des COVID-19-Gesetzes gilt für das Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr Folgendes:

§ 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz schränkt das Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre im Falle einer virtuellen Hauptversammlung ein. Den Aktionärinnen und Aktionären steht lediglich ein Fragerecht zu. Insoweit hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also spätestens bis Sonntag, den 28. August 2022, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

einzureichen sind.

Das Fragerecht steht nur solchen Aktionärinnen und Aktionären zu, die sich zu der Hauptversammlung gem. den Bestimmungen unter vorstehender Ziffer 5 angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie Fragen in der virtuellen Hauptversammlung beantwortet werden, insbesondere kann der Vorstand Fragen zusammenfassen. Die Beantwortung der Fragen wird in der virtuellen Hauptversammlung anonym, das heißt, ohne Angabe des Namens und des Wohnorts des betreffenden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten erfolgen.

(d) Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll

Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über das HV-Portal unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.

8.

Datenschutzhinweise für Aktionärinnen und Aktionäre

Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

 

Frankfurt am Main, im Juli 2022

a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung

Der Vorstand


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Fax: +49 69 24 000 829
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