Anlageschwerpunkt ERSTE FIXED INCOME PLUS - EUR DIS
- WKN
- A2JG26
- ISIN
- AT0000A20DF6
Wir holen für dich die Verwaltungsvergütungen beim Fondssparen zurück und zahlen dir die Bestandsprovisionen, auch für bereits gekaufte Fonds, aus.
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Top Holdings zu ERSTE FIXED INCOME PLUS - EUR DIS
Fondsstrategie zu ERSTE FIXED INCOME PLUS - EUR DIS
Der ERSTE FIXED INCOME PLUS ist ein gemischter Dachfonds. Der Investmentfonds strebt als Anlageziel Kapitalzuwachs und/oder laufende Rendite an. Um das Anlageziel zu erreichen, werden überwiegend, d.h. zu mindestens 51% des Fondsvermögens, Anteile an Investmentfonds für das Fondsvermögen erworben, die nach ihren Fondsbestimmungen schwerpunktmäßig in Anleihen und/oder Geldmarktinstrumente oder damit vergleichbare Vermögensgegenstände investieren, oder die von zumindest einer international anerkannten Quelle als Anleihenfonds oder Geldmarktfonds oder damit vergleichbare Fonds kategorisiert werden. Weiters können Staatsanleihen, Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, sonstige (Unternehmens-) Anleihen sowie Geldmarktinstrumente erworben werden, diese können sowohl auf Euro als auch auf Fremdwährungen lauten. Die Verwaltungsgesellschaft unterliegt bei der Auswahl der Emittenten bzw. der in den jeweiligen Investmentfonds enthaltenen Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen und hinsichtlich ihres jeweiligen Unternehmensgegenstandes keinen branchenmäßigen Beschränkungen. Anteile an Investmentfonds dürfen jeweils bis zu 20% und insgesamt bis zu 100% des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW, OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10% des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile an OGA dürfen bis zu 30% des Fondsvermögens erworben werden. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 49% des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Der Fonds verfolgt eine aktive Veranlagungspolitik und orientiert sich nicht an einem Vergleichsindex. Die Vermögenswerte werden diskretionär ausgewählt und der Ermessensspielraum der Verwaltungsgesellschaft ist nicht eingeschränkt.