ROUNDUP/Aufzug am Jugendstilhaus: BGH urteilt im Februar zu Barrierefreiheit
KARLSRUHE/MÜNCHEN/BONN (dpa-AFX) - Die Frage könnte in einer älter werdenden Gesellschaft an Brisanz zunehmen: Unter welchen Voraussetzungen darf bei Mehrfamilienhäusern Gemeinschaftseigentum so verändert werden, dass es barrierefrei wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag in Karlsruhe zwei Streitfälle unter die Lupe genommen. Im ersten Fall geht es um einen Außenaufzug an einem Jugendstilhaus in München, im zweiten Fall um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23).
Die Verfahren werden vor dem Hintergrund des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts geprüft. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen.
Die Reform wollte Älteren oder Menschen mit Behinderung bauliche Veränderungen im Sinne der Barrierefreiheit erleichtern. Doch wann hat der Anspruch des Einzelnen Vorrang, und was kann eine Eigentümergemeinschaft beschließen? Über diese und andere komplizierte Rechtsfragen will das höchste deutsche Zivilgericht am 9. Februar (9.00 Uhr) entscheiden.
Im Münchner Fall hat die Eigentümerschaft einen Außenaufzug an einem denkmalgeschützten Ensemble abgelehnt, den zwei Eigentümer im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses auf eigene Kosten errichten lassen wollten. Der eine begründete den Wunsch nach einem Aufzug mit einer fortschreitenden Arthrose, der andere mit dem geplanten Einzug seines 70-jährigen Vaters. "Die Kläger sind nicht behindert - sie haben aber einen konkreten künftigen Nutzungsbedarf", argumentierte ihr Anwalt vor dem BGH.
Das Landgericht München erlaubte den Klägern den Aufzug: Er diene Menschen mit Behinderungen und sei angemessen. Das denkmalgeschützte Ensemble würde durch einen Aufzug in Stahl-Glas-Konstruktion in dem 100 Quadratmeter großen Innenhof nicht unzulässig umgestaltet. Dagegen wenden sich die anderen Eigentümer mit ihrer Revision in Karlsruhe.
Im zweiten Fall wollte eine Wohnungseigentümerin auf der Rückseite einer Anlage von drei miteinander verbundenen Häusern in Bonn eine 65 Zentimeter hohe Terrasse mit Rampe errichten. Die Mehrheit der Eigentümer stimmte zu, nur eine Partei war dagegen und zog vor Gericht. Das Landgericht Köln hielt die Klage für begründet. Die Anlage mittleren Wohnstandards würde durch die begehbare Terrasse ein neues und luxuriöses Gepräge bekommen. Zudem sei die Terrasse mit Rampe nicht für den barrierefreien Zugang zur Wohnung erforderlich./skf/DP/jha