Gericht kippt 15-Kilometer-Grenze in bayerischen "Hotspots"

Reuters · Uhr

München (Reuters) - Die Bewohner bayerischer Corona-"Hotspots" bekommen wieder mehr Bewegungsfreiheit.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) kippte am Dienstag die Vorschrift, wonach sie bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 in ihrem Landkreis touristische Ausflüge maximal noch im Umkreis von 15 Kilometern um ihre Heimatgemeinde machen dürfen. Der VGH gab einem Eilantrag des Passauer SPD-Landtagsabgeordneten Christian Flisek statt und setzte die Regelung - von Boulevardmedien als "Corona-Leine" bezeichnet - sofort außer Vollzug. Für viele Bürger werde damit "nicht deutlich und anschaulich genug", wie weit sie sich von ihrem Wohnort entfernen dürfen. An der Möglichkeit, Ausflügler aus Hotspots - etwa in den Alpen - auszusperren, hat der VGH dagegen nichts auszusetzen.

"Die Entscheidung macht klar, dass auch in Pandemiezeiten Regelungen, die über das Ziel hinausschießen, rechtlich unklar und praktisch unanwendbar sind, keinen Bestand haben dürfen", sagte der SPD-Fraktionschef im bayerischen Landtag, Horst Arnold. Die Vorschrift knüpfte an die Gemeindegrenzen an - die vielen Bürgern nicht bewusst sind. Die Bewohner von Passau hatten wegen der "Corona-Leine" vorübergehend die Stadt nicht verlassen können, weil der umliegende Landkreis touristische Ausflüge verboten hatte und die Stadt im Süden an Österreich grenzt.

Inzwischen hat die 15-Kilometer-Grenze angesichts sinkender Inzidenzen aber an praktischer Bedeutung verloren. Nur fünf von 96 bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten lagen nach Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) am Dienstag nach über der 200er-Marke: die Landkreise Wunsiedel, Tirschenreuth, Passau, Regen und Berchtesgadener Land. Der Landkreis Miesbach mit den bei Münchnern beliebten Ausflugszielen am Tegernsee und Schliersee hatte das Verbot von Tagesausflügen Anfang der Woche aufgehoben.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bleibt in Bayern dagegen in Kraft. Der VGH lehnte einen Eilantrag gegen die Pflicht zur Benutzung eines solchen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen ab. Die FFP2-Masken böten "einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz". Eine Gesundheitsgefahr sei dadurch nicht zu erwarten, auch weil sie in der Regel nicht lange getragen werden müssten. Auch die Kosten für die Anschaffung hält das Gericht für "grundsätzlich zumutbar". Ob notfalls die Sozialkassen dafür aufkommen müssten, ließ der VGH offen.

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