Verfassungsgericht fährt Erdogan in Parade - Darf Notenbankchefs nicht absetzen

Ankara (Reuters) - Das türkische Verfassungsgericht hat die Befugnis von Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan kassiert, Notenbankchefs vor Ablauf ihrer Amtszeit zu feuern.
Mit der am Dienstag im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wird ein Dekret aus dem Jahr 2018 annulliert. Dieses hatte den Staatschef ermächtigt, Zentralbankgouverneure sowie deren Stellvertreter zu ernennen und zu entlassen. Das Gericht fordert, dass dies gesetzlich zu regeln sei. Die Entscheidung werde erst in zwölf Monaten in Kraft treten, sodass das Parlament innerhalb dieser Frist handeln könne. Erdogan hat sich selbst als Zinsfeind bezeichnet. Er hat binnen fünf Jahren fünf Notenbankchefs abgesetzt.
Die Eingriffe in die Personalpolitik der Zentralbank hatten an den Finanzmärkten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit der Zentralbank geweckt, die die hohe Inflation im Land bislang nicht in den Griff bekommen hat.
Im Februar ernannte Erdogan den derzeitigen Zentralbank-Gouverneur Fatih Karahan, nachdem dessen Vorgängerin Hafize Gaye Erkan nach weniger als acht Monaten überraschend zurückgetreten war. Karahan betonte nun vor einem Parlamentsausschuss, der geldpolitische Kurs bleibe straff, bis sich die Inflation im Einklang mit den Zielen der Notenbank abschwäche. Die Zentralbank der Türkei tastete den Leitzins trotz der ausufernden Inflation im Land zuletzt nicht an. Die Währungshüter entschieden vorigen Monat, den geldpolitischen Schlüsselsatz bei 50 Prozent zu belassen. Die Zentralbank hatte den Leitzins im März von 45 Prozent auf das jetzige Niveau angehoben und im April pausiert. Die Teuerungsrate in der Türkei ist im Mai auf rund 75,5 Prozent gestiegen.
(Bericht von Huseyin Hayatsever, Nevzat Devranoglu, geschrieben von Reinhard Becker, redigiert von Sabine Ehrhardt. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)