United Labels Aktiengesellschaft Münster WKN 548956, ISIN DE0005489561 Eindeutige Kennung des Ereignisses: ULC072025oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zu der am Montag, den 7. Juli 2025, um 11.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)
im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2024, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. |
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. |
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtsrat der Gesellschaft zugleich auch den Prüfungsausschuss der Gesellschaft.
In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, hat ihrerseits erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. |
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen.
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG einschließlich des Prüfvermerks ist ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen. |
6. |
Beschlussfassung über die Bestätigung des Vergütungssystems für den Vorstand
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Dabei ist ein das bestehende Vergütungssystem bestätigender Beschluss nach § 120a Abs. 1 Satz 4 AktG zulässig.
Die Hauptversammlung hatte zuletzt das Vergütungssystem für den Vorstand durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 88,61 % gebilligt.
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat das Vergütungssystem für den Vorstand überprüft und ist der Auffassung, dass die im Jahr 2021 im Vergütungssystem festgelegte Vorstandsvergütung mit Blick auf ihre Höhe und Ausgestaltung weiterhin im Interesse der Gesellschaft liegt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie der Lage der Gesellschaft steht. Der Aufsichtsrat sieht somit keinen Anpassungsbedarf bei der bestehenden Vergütung und dem zugrundeliegenden Vergütungssystem für den Vorstand und hat dementsprechend am 9. April 2025 beschlossen, das bestehende Vorstandsvergütungssystem unverändert fortbestehen zu lassen.
Das bestehende Vergütungssystem für den Vorstand ist ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das bestehende Vergütungssystem für den Vorstand zu bestätigen. |
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 Abs. (6) sowie § 7 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Festlegung einer Altersgrenze sowohl für die Vorstandsmitglieder als auch für die Aufsichtsratsmitglieder. Beide Festlegungen sind bislang in der Satzung aufgenommen. Zur Erhöhung der Flexibilität sollen diese Empfehlungen künftig außerhalb der Satzung festgelegt werden können. Eine Veröffentlichung in der Erklärung zur Unternehmensführung, wie es der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, wäre weiterhin beabsichtigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 5 Abs. (6) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben. |
b) |
§ 7 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben. |
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung der Gesellschaft
Um dem Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Sitzungen, deren Einberufung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Beschlussfassungen mehr Flexibilität zu gewähren, sollen die relevanten Satzungsregelungen geändert werden, insbesondere sollen die Nutzung moderner Kommunikationsmittel zweifelsfrei ermöglich sowie die formalen Anforderungen an die Einberufung und die Beschlussfassung erleichtert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„§ 9 Einberufung/Beschlussfassung
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden - in seinem Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter - schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher (einschließlich elektronischer) Kommunikationsmittel schriftlich einberufen und zwar mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen. Der Aufsichtsratsvorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - bestimmt den Sitzungsort und leitet die Sitzung. Bei der Berechnung der Ladungsfrist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - die Frist angemessen verabkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. |
(2) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Videokonferenz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung zugeschaltet werden, und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Videokonferenz bzw. Videoübertragung erfolgt. |
(3) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - an der Abstimmung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch eine nach § 109 Abs. 3 AktG zur Teilnahme berechtigte Person ihre schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. |
(4) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag. |
(5) |
Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende unterzeichnet. Der Aufsichtsrat kann sich im Übrigen eine Geschäftsordnung geben. |
(6) |
Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters ist eine Beschlussfassung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher (Telefax, E-Mail) oder fernmündlicher Abstimmung auch ohne Einberufung einer Sitzung zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.Auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher (einschließlich elektronischer) Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen, einschließlich im Umlaufverfahren, und in Kombination mit einer Beschlussfassung in einer Sitzung gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. |
(7) |
Über die Sitzungen und sonstigen Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende unterzeichnet. Der Aufsichtsrat kann sich im Übrigen eine Geschäftsordnung geben.“ |
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung der Gesellschaft
Zur Erhöhung der Flexibilität bei der Festlegung der zustimmungspflichtigen Geschäfte sowie zur besseren Übersicht soll der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte künftig in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder des Vorstands abschließend geregelt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 11 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) |
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder des Vorstands hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen.“ |
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b) |
Der bisherige Absatz (3) von § 11 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. Der bisherige Absatz (4) von § 11 der Satzung wird zu Absatz (3) von § 11 der Satzung. |
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft
Zur Erhöhung der Flexibilität bei der Festlegung des Orts der Hauptversammlung soll die entsprechende Regelung in § 12 Abs. (1) der Satzung angemessen erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
„(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, im Umkreis von 50 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft herum oder an einem deutschen Börsenplatz statt.“ |
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TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. (1) und (2) der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist, also bis zum Ablauf des 30. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
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UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den Geschäftsschluss des 15. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices (siehe Abschnitt „2. Passwortgeschützter Internetservice“) unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. |
2. |
Passwortgeschützter Internetservice
Ab dem 16. Juni 2025 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen im nachfolgenden Abschnitt „3. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung“). Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe vorstehend unter Abschnitt „1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über den Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können über den Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung eingelegt werden und es wird auch keine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über den Internetservice oder in sonstiger Weise erfolgen. |
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt „1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.
Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland |
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Fax: +49 (0)89 889 690 655 |
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E-Mail: unitedlabels@linkmarketservices.eu |
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Eine Vollmacht kann auch ab den 16. Juni 2025 elektronisch über den pass-wortgeschützten Internetservice unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
(siehe vorstehend unter Abschnitt „2. Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 6. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlägen vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zum Download zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 6. Juli 2025 bei der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse für den Nachweis der Bevollmächtigung eingegangen sein.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch ab dem 16. Juni 2025 über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
(siehe vorstehend unter Abschnitt „1. Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 6. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. |
4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 346.500 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 6. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
Gildenstraße 6
48157 Münster
Deutschland |
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. |
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats (sofern Gegenstand der Tagesordnung) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
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UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu |
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 22. Juni 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die Veröffentlichung unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne Veröffentlichung nach den §§ 126, 127 AktG oder vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. |
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 14 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. |
d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
eingesehen werden. |
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5. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich sein und zur Einsichtnahme ausliegen. |
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.930.000 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 6.930.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. |
7. |
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter
https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen |
Münster, im Mai 2025
UNITEDLABELS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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