Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0005897300 / WKN: 589730
Eindeutige Kennung: GRF082025oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 26. August 2025
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Greiffenberger AG
am Dienstag, den 26. August 2025, um 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 09:00 Uhr (MESZ)) in den Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg.
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle Geschlechter mit ein.
I. TAGESORDNUNG
1. | |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2024, der Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 |
Diese Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
eingesehen werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das Geschäftsjahr 2024 jeweils aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss der Greiffenberger AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt damit.
2. | |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 |
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
3. | |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4. | |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 |
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.
5. | |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft bzw. den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 |
Es soll für den Fall, dass die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 einen prüfungspflichtigen Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen hat, gesondert der Prüfer des Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 bestellt werden. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“) müssen viele Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die EU-Mitgliedstaaten hätten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen müssen. Der deutsche Gesetzgeber ist dem bislang noch nicht nachgekommen. Es ist möglich, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft treten wird. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes in diesem Jahr die Gesellschaft verpflichtet sein wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2025 einen Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen und dass für die Prüfung eines solchen Nachhaltigkeitsberichts ein Prüfer gewählt werden muss.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern zu wählen. Die Wahl erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in nationales Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) die Gesellschaft verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung gewählt werden kann.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.
6. | |
Vorlage des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024 |
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte und von S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg als Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüfte Vergütungsbericht 2024 wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk über die Prüfung ist von der Einberufung an sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich.
7. | |
Wahlen zum Aufsichtsrat |
Das frühere Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Dr. Antonio Fernández, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2024 niedergelegt. Der Aufsichtsrat war daher nicht ordnungsgemäß besetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Januar 2025 wurde an Stelle von Herrn Dr. Fernández Herr Dr. Bernd Welzel zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt von Herrn Dr. Welzel endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die den Mangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung behebt, spätestens jedoch am 1. September 2025.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden.
Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Bernd Welzel durch die Hauptversammlung gewählt wird. Die Amtszeit soll den Amtszeiten der übrigen Aufsichtsratsmitglieder entsprechen. Diese laufen - wie auch das Amt des früheren Mitglieds Dr. Fernández - bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2026 entscheidet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Bernd Welzel, Unternehmensberater, wohnhaft in Bramsche, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2025 bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Bernd Welzel ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Dr. Bernd Welzel, und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als wesentlich ansehen würde.
Herr Dr. Bernd Welzel verfügt nach Einschätzung des Aufsichtsrats sowohl über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung als auch über den in § 100 Abs. 5 AktG für ein weiteres Mitglied geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei dem Kandidaten versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für sein Aufsichtsratsmandat aufbringen kann.
Herr Dr. Bernd Welzel ist Mitglied des Aufsichtsrats der Friedrich Graepel Aktiengesellschaft, Löningen. Darüber hinaus ist Herr Dr. Welzel nicht Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Nähere Angaben zu den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten des vorgeschlagenen Kandidaten sowie zu seinen wesentlichen Tätigkeiten neben seinem Aufsichtsratsmandat sind dem auf der Internetseite der Gesellschaft https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich gemachten Lebenslauf zu entnehmen.
8. | |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG |
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands.
Das bisherige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 84,10 % der abgegebenen Stimmen gebilligt, sodass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat das bisherige Vergütungssystem überprüft. Das bisherige Ver-gütungssystem hat sich aus Sicht des Aufsichtsrats bewährt und soll daher weitestgehend beibehalten werden. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat ein lediglich teilweise weiterentwickeltes Vergütungssystem 2025+ beschlossen. Darin wurden inhaltlich insbesondere die Zusammensetzung (einschließlich der Höhe) der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die vorgesehene Maximalvergütung angepasst. Außerdem sieht das Vergütungssystem 2025+ angesichts der derzeitigen Restrukturierungsphase der Gesellschaft die Möglichkeit einer alternativen langfristigen variablen Vergütung vor. Darüber hinaus wurden die Beschreibungen im Vergütungssystem 2025+ mit Blick auf Marktentwicklungen der vergangenen Jahre aktualisiert. Das neue Vergütungssystem 2025+ soll mit Wirkung ab dem 1. September 2025 Anwendung finden.
Das neue Vergütungssystem 2025+ ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 1. September 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Greiffenberger AG zu billigen.
9. | |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen |
Die derzeit geltende, in § 13 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat entspricht dem von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 mit 95,11 % der abgegebenen Stimmen beschlossenen Vergütungssystem für den Aufsichtsrat.
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. b) der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsentgelt, welches hinsichtlich der Teilnahme an Sitzungen, die nicht in Form einer Präsenzsitzung stattfinden, auf acht Sitzungen im Kalenderjahr begrenzt ist. Aufgrund zunehmender formeller Anforderungen und höherer Intensität der Aufsichtsratsarbeit soll diese Begrenzung künftig auf zwölf Sitzungen im Kalenderjahr erhöht werden. Darüber hinaus soll das Sitzungsgeld künftig jeweils mit dem Ende der entsprechenden Sitzung fällig werden. Die Fälligkeit der festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll unverändert bleiben.
Hierzu sollen das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die maßgeblichen Regelungen in § 13 der Satzung angepasst werden.
Das entsprechend angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und das ihr zugrunde liegende, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://greiffenberger.de/hauptversammlung |
zugängliche Vergütungssystem werden gebilligt. |
b) |
Satzungsänderung
§ 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Aufsichtsratsvergütung) wird wie folgt neu gefasst:
„(2) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit
a) |
eine feste Vergütung in Höhe von Euro 12.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat sowie |
b) |
ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 1.500,00 (i) für jede Teilnahme an Sitzungen, die anstelle einer Präsenzsitzung per Telefonkonferenz, per Videokonferenz oder als Kombination von Präsenzsitzung, Telefon- und/oder Videokonferenz stattfinden, solange die Gesamtzahl der Sitzungen im Kalenderjahr (einschließlich Präsenzsitzungen) nicht mehr als zwölf beträgt und (ii) für jede höchstpersönliche Teilnahme an Präsenzsitzungen. |
Die feste Vergütung gemäß lit. a) wird mit dem Ende des Geschäftsjahres fällig. Das Sitzungsentgelt gemäß lit. b) wird mit dem Ende der jeweiligen Sitzung fällig.
Die Regelungen dieses Abs. 2 gelten für die Zeit ab Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der diesbezüglichen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft laufenden Geschäftsjahres.“ |
Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung der Gesellschaft unberührt. |
10. | |
Beschlussfassung über die Verlängerung der Ermächtigung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen sowie über die entsprechende Satzungsänderung |
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juli 2023 ist der Vorstand gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht, sondern sich während der Laufzeit der Ermächtigung jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles dazu entschieden, die Hauptversammlungen in Präsenzform abzuhalten.
Damit die Gesellschaft auch nach dem Ablauf dieser Frist die Möglichkeit hat, Hauptversammlungen in virtueller Form abzuhalten, soll diese Ermächtigung verlängert werden. Die neue Ermächtigung soll vorsorglich auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstzeitraum von fünf Jahren beschränkt werden, um der Gesellschaft eine in zeitlicher Hinsicht hinreichende Flexibilität zu gewähren.
Bei seiner Entscheidung über das Format künftiger Hauptversammlungen beabsichtigt der Vorstand jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft, der Einschätzungen aus dem Aktionärskreis und der konkreten Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Dabei wird er auch berücksichtigen, dass es Hauptversammlungen mit Tagesordnungspunkten geben kann, bei denen eine persönliche Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten geeigneter sein kann als ein virtuelles Format. Insbesondere wird der Vorstand auch berücksichtigen, ob eine Präsenzveranstaltung rechtssicher durchführbar ist, was beispielsweise im Falle einer erneuten Pandemie möglicherweise nicht der Fall sein könnte. Der Vorstand wird von der Möglichkeit einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung keinen Gebrauch machen. Der Vorstand wird den Aktionären für den Fall einer virtuellen Hauptversammlung vielmehr ein Fragerecht während der Hauptversammlung einräumen, das mindestens dem inhaltlichen Umfang entspricht, wie das Fragerecht auch bei einer Präsenzhauptversammlung bestehen würde. Die Vorgaben zu Modalitäten der Ausübung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bleiben hiervon unberührt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht zudem vor, dass - anders als bei der bisher geltenden Ermächtigung - die Entscheidung des Vorstands für die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form zukünftig der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
Zudem kann nur auf Basis einer entsprechenden Vorstandsermächtigung die Durchführung der Hauptversammlung im Falle einer erneuten Pandemie mit eventuellen hoheitlichen Kontaktbeschränkungen jederzeit sichergestellt werden.
Sollte der Vorstand sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden, wird er diese Entscheidung den Aktionären in der entsprechenden Hauptversammlung erläutern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Einberufung der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Eintragung der dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“ |
11. | |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/II, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025/I, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung |
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2020 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Dezember 2025 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.804.009,52 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/II) und das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Satzung auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2020/II wurde bislang nicht ausgenutzt und läuft im Dezember dieses Jahres aus.
Um der Gesellschaft auch zukünftig in angemessenem Rahmen die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel kurzfristig zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre in einem angemessenen Umfang auszuschließen, soll das Genehmigte Kapital 2020/II aufgehoben werden und ein neues, im Wesentlichen inhaltsgleiches Genehmigtes Kapital 2025/I geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2025/I wird zusammen mit dem weiterhin bestehenden Genehmigten Kapital 2024/I einen Umfang von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Die bislang bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2020/II) wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2025/I aufgehoben. |
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. August 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.804.009,52 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; und/oder |
(2) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. |
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft gelten auch für das Genehmigte Kapital 2025/I. |
c) |
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. August 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.804.009,52 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; und/oder |
(2) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. |
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für das Genehmigte Kapital 2025/I.“ |
d) |
Bis zum Wirksamwerden der unter lit. c) beschriebenen Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister bleibt die bislang bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2020/II) unberührt. |
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.
II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.010.023,80 und ist eingeteilt in 5.855.629 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt im Grundsatz eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 5.855.629. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. | |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht die Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss (24:00 Uhr MESZ) des 4. August 2025 (Record Date) beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des 19. August 2025 unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen.
|
Greiffenberger AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu |
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices (siehe Abschnitt III.2. „Passwortgeschützter Internetservice“) unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis nach § 67c Abs. 3 AktG sicherzustellen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der teilweisen oder vollständigen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für eine Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und sich erst danach als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligen, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt; sie können sich jedoch bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen, sofern der Veräußerer sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Aktienbesitz am Record Date ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
2. | |
Passwortgeschützter Internetservice |
Ab dem 4. August 2025 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Abschnitte III.3. „Verfahren für die Stimmabgabe durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ und III.4. „Verfahren für die Stimmabgabe durch Dritten als Bevollmächtigten“). Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe vorstehend unter Abschnitt III.1. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung“).
Die Ausübung anderer als der vorgenannten Aktionärsrechte über den passwortgeschützten Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können über den passwortgeschützten Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung eingelegt werden und es wird auch keine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über den passwortgeschützten Internetservice oder in sonstiger Weise erfolgen.
3. | |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft |
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung kann bereits vor der Hauptversammlung erfolgen.
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt entgegen der Ankündigung gemäß Abschnitt I eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen, und nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch unter Verwendung des hierfür auf dem mit der Eintrittskarte übersandten Formulars erteilt werden. Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte zugesandt.
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse eingehen:
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Greiffenberger AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: greiffenberger@linkmarketservices.eu |
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch ab dem 4. August 2025 elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
(siehe vorstehend unter Abschnitt III.2. „Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Nach Ablauf des 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
4. | |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Dritten als Bevollmächtigten |
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre nach der Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), auf einem der folgenden Wege zugehen:
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Greiffenberger AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: greiffenberger@linkmarketservices.eu |
Eine Vollmacht kann auch ab dem 4. August 2025 elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
(siehe vorstehend unter Abschnitt III.2. „Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach der Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
IV. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
1. | |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG |
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 26. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen sind ausschließlich zu richten an:
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Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens hinsichtlich des Mindestanteilsbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
bekannt gemacht.
2. | |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG |
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (vgl. § 126 AktG) stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern oder des Nachhaltigkeitsprüfers (vgl. § 127 AktG) unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich zu richten an:
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Greiffenberger AG - Der Vorstand - Eberlestraße 28 86157 Augsburg |
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 11. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter dieser Internetseite veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht werden.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
3. | |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs.1 AktG |
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär und dessen Vertreter auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
4. | |
Weitergehende Erläuterungen |
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite https://greiffenberger.de/hauptversammlung
abrufbar.
V. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN NACH § 124A AKTG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
VI. DATENSCHUTZRECHTLICHE BETROFFENENINFORMATION FÜR AKTIONÄRE
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://greiffenberger.de/hauptversammlung
zugänglich.
Augsburg, im Juli 2025
Greiffenberger Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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