Kryptowährung $TRUMP

Warum Trumps „Memecoin“ nicht überall handelbar ist

onvista · Uhr

Dank des Erfolgs von Bitcoin gibt es mittlerweile zigtausende Kryptowährungen. Seit diesem Jahr hat sogar US-Präsident Donald Trump seinen eigenen Coin. Doch der ist in Deutschland nicht unbedingt handelbar – wir erklären, warum.

Quelle: Victor Sanchez G/Shutterstock.com

Der Markt für Kryptowährungen treibt schon seit Jahren einige seltsame Blüten. Dogecoin etwa. Im Kern geht es dabei nur um einen Internetwitz, eine Verballhornung des englischen Worts für Hund. Einen Wert hat diese Münze trotzdem. Aktuell etwa 17 Euro-Cent, was rein nominal zumindest mehr ist als beispielsweise eine türkische Lira.

Trotzdem gilt Dogecoin eher als „Memecoin“, so wie auch die offizielle Kryptowährung des US-Präsidenten, $TRUMP. Diese ging Anfang 2025 an den Start, und schoss prompt auf Kurse von über 40 US-Dollar. Danach aber ebbte der Enthusiasmus schnell ab, der Kurs bröckelte ab und dümpelt seit Ende März im Bereich von zehn Dollar herum. In Euro gerechnet ist ein Trump-Coin derzeit 8,71 Euro wert.

Ein „Memecoin“ ist eine Kryptowährung, die eher als praktischer Witz der Internetkultur anstatt als ernsthafter Wertspeicher verstanden wird. Damit stehen „Memecoin“ in Kontrast zu Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether, die einen realen Anwendungszweck haben. Den Kurswert eines „Memecoin“ bestimmen meist einzig virale Trends, keine fundamentalen Faktoren.

Manche Plattformen sperren den Handel mit $TRUMP

Viele solcher „Memecoins“ sind auch in Deutschland bei gängigen Anbietern handelbar. Ob es sich dabei um ein sinnvolles Investment handelt, ist natürlich eine andere Frage. Im Fall von $TRUMP aber stoßen Anleger – je nach Handelsplattform – auf eine Sackgasse. Aufgrund „aufsichtsrechtlicher Beschränkungen“ sei der Handel aktuell nicht möglich. Woran liegt’s?

Die Antwort liefert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Auf Anfrage von onvista erklärt die Aufsichtsbehörde, dass etwaige Einschränkungen „nicht auf Maßnahmen der Bafin beruhen“. Denn en Handel mit Kryptowährungen regelt eine europäische Verordnung mit dem Kürzel MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation), die am 29. Juni 2023 in Kraft ging.

Für den Trump-Coin liegt kein Whitepaper vor

Das Gesetz sieht vor, dass Krypto-Werte grundsätzlich nur gehandelt werden dürfen, wenn ein Whitepaper vorliegt. „MiCAR enthält Übergangsregeln für Token [Krypto-Münzen], die vor dem 30. Dezember 2024 bereits auf Handelsplattformen gelistet wurden. Plattformbetreiber dürfen diese Token weiterhin anbieten – das Whitepaper kann in solchen Fällen bis zum 31. Dezember 2027 nachgereicht werden“, erklärt die Bafin.

Ein Whitepaper ist ein Kurzbericht, der ein prägnanter Form einen komplexen Sachverhalt oder Lösungen für ein bestimmtes Problem aufzeigen soll. Besonders in der IT-Branche sind Whitepaper üblich. Bei Kryptowährungen dient ein Whitepaper dazu, konkrete Anwendungszwecke und Vorteile neuer digitaler Münzen zu präsentieren.

Diese Ausnahme gilt nicht für Token, die nach dem 30. Dezember 2024 neu gelistet wurden, wie eben der Trump-Coin. Bei diesen Kryptowährungen muss das Whitepaper vor dem Handelsstart vorliegen.

„Beim $TRUMP-Coin liegt derzeit kein Whitepaper eines Plattformbetreibers vor“, sagt die Bafin. Ein entsprechendes Whitepaper sei zwar bei der Behörde eingereicht worden, aber durch einen Dritten, nicht durch den Emittenten oder eine Handelsplattform. „Eine Übergangsregel greift daher nicht“, erklären die Marktaufseher. Das könne daher der Grund sein, warum einzelne Plattformen den Handel mit $TRUMP derzeit sperren, andere „Memecoins“ aber weiter frei gehandelt werden.

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