DGAP-CMS: HeidelbergCement AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: HeidelbergCement AG / Aktienrückkaufprogramm Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und HeidelbergCement AG Das von der HeidelbergCement AG in einer Ad-Hoc-Mitteilung am 28. Juli 2021 angekündigte Aktienrückkaufprogramm, das in einer ersten Tranche in der Zeit vom 10. August 2021 bis einschließlich 2. Dezember 2021 durchgeführt wurde, wird in einer zweiten Tranche ab dem 7. März 2022 fortgeführt. Im Zeitraum vom 7. März 2022 bis spätestens 31. August 2022 sollen Aktien der HeidelbergCement AG (ISIN DE0006047004) bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von EUR 300 Mio. bis EUR 350 Mio. über die Börse erworben werden. Hierbei handelt es sich um die zweite Tranche des angekündigten Aktienrückkaufprogramms, das insgesamt ein Volumen von bis zu EUR 1 Mrd. umfassen und mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2023 in verschiedenen Tranchen durch einen Erwerb über die Börse erfolgen soll. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (EUR 54,50, XETRA-Schlusskurs vom 3. März 2022) wären dies bis zu 6.422.018 Aktien und rund 3,33 % des Grundkapitals. Der Vorstand macht dabei von der am 6. Mai 2021 von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung Gebrauch. Danach ist die HeidelbergCement AG ermächtigt, bis zum Ablauf des 5. Mai 2026 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies entspricht 19.841.647 Aktien, wovon im Rahmen der ersten Tranche bereits 5.324.577 Aktien erworben wurden. Die Ermächtigung vom 6. Mai 2021 kann einmalig, mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen zu jedem zulässigen Zweck durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Der von der HeidelbergCement AG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5% übersteigen oder unterschreiten. Der Rückkauf orientiert sich an den Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052. Der Aktienrückkauf für die zweite Tranche wird durch Einschaltung einer unabhängigen Wertpapierfirma erfolgen, die im eigenen Namen für die HeidelbergCement AG handeln wird. Die Wertpapierfirma muss den Erwerb von Aktien der HeidelbergCement AG in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 6. Mai 2021 einhalten. Die Wertpapierfirma trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der HeidelbergCement AG entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der HeidelbergCement AG. Die HeidelbergCement AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Wertpapierfirma nehmen. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand der HeidelbergCement AG das Aktienrückkaufprogramm - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - jederzeit aussetzen und gegebenenfalls wieder aufnehmen oder vorzeitig beenden. Die Wertpapierfirma ist angewiesen im Zeitraum vom 28. März 2022 bis 31. März 2022 (jeweils einschließlich) zur Sicherstellung der formal richtigen Einberufung der Hauptversammlung sowie vom 9. Mai 2022 bis 12. Mai 2022 (jeweils einschließlich) zur Sicherstellung der formal richtigen Durchführung der Hauptversammlung keine Aktienrückkäufe vorzunehmen. Die von der HeidelbergCement AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Wertpapierfirma ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 einzuhalten. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere auch als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die HeidelbergCement AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://www.heidelbergcement.com/de) unter der Rubrik "Investor Relations/Aktie/Aktienrückkauf" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Heidelberg, den 4. März 2022 Der Vorstand 04.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | HeidelbergCement AG |
Berliner Straße 6 | |
69120 Heidelberg | |
Deutschland | |
Internet: | www.heidelbergcement.com |
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1294345 04.03.2022