EQS-HV: Stabilus SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.02.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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Stabilus SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.02.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.12.2023 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Stabilus SE Frankfurt am Main ISIN DE000STAB1L8
WKN STAB1L Eindeutige Kennung des Ereignisses: 7dac84b6b695ee11b52d00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 7. Februar 2024, um 9:30 Uhr (MEZ)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Stabilus SE ein.

Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 17 Abs. 4 der Satzung der Stabilus SE in der Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, bzw. deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice („HV-Portal“), der über einen Link auf der Internetseite der Stabilus SE unter

 
 

www.ir.stabilus.com/hv

zugänglich ist, live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt - durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist VuV-Akademie, Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt am Main. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten und Informationen finden sich am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung und die Anlage zur Tagesordnung.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Stabilus SE und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Stabilus SE unter

 

www.ir.stabilus.com/hv

zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 der Stabilus SE in Höhe von EUR 299.417.477,10 wie folgt zu verwenden:

 
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,75 je dividendenberechtigter Stückaktie (bei 24.700.000 dividendenberechtigten Stückaktien) EUR 43.225.000,00
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 256.192.477,10
EUR 299.417.477,10

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,75 je dividendenberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz („AktG“) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 12. Februar 2024, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, die im Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die im Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 31. März 2024

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 31. März 2024 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder im letzten Geschäftsjahr zu erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, dahingehend geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Darüber hinaus wurde der Abschlussprüfer beauftragt, auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts durchzuführen. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Den Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 („Geschäftsjahr 2023“) finden Sie im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 sowie auf der Internetseite der Stabilus SE unter

 

www.ir.stabilus.com/hv

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“), § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz („SEAG“) und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stabilus SE bislang aus fünf Mitgliedern zusammen.

Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll von derzeit fünf auf künftig sechs erhöht werden, um dem mit den vielfältigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsratsmitglieder verbundenen Arbeitsaufwand des Aufsichtsrats sowie den gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Kenntnisse, fachliche Erfahrung, Vielfalt und Internationalität, Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Erfahrung der bisherigen Mitglieder zu erhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 
„(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.“

Die derzeit gültige Satzung der Stabilus SE ist über unsere Internetseite unter

 

www.ir.stabilus.com/hv

zugänglich. Die Satzung ist dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

8.

Beschlussfassung über die Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Stabilus SE setzt sich bislang aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stabilus SE erhöht sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von fünf auf sechs Personen; der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird sich dann gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Stabilus SE aus sechs Mitgliedern zusammensetzen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Aus diesem Grund ist für den Zeitraum ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung der Satzung ein weiteres, sechstes Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Hierfür konnte die Gesellschaft Frau Susanne Heckelsberger, Unternehmensberaterin / Geschäftsführerin der SH Financial Management Consulting GmbH, als Kandidatin gewinnen. Frau Heckelsberger verfügt unter anderem über Expertise auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung, relevante Führungserfahrung bei Industrieunternehmen hinreichender Größe und Komplexität mit entsprechendem Branchenbezug und internationaler Ausrichtung, Expertise im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Unternehmen und über Erfahrung mit Strategien zur Nachhaltigkeit / ESG sowie in Corporate Governance und Compliance von börsennotierten Unternehmen.

Nach § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.

Auf Vorschlag des Vergütungs- und Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des für das Gesamtgremium entwickelten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts schlägt der Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschließen:

Frau Susanne Heckelsberger, Unternehmensberaterin / Geschäftsführerin der SH Financial Management Consulting GmbH mit Sitz in Stuttgart, wohnhaft in Stuttgart, wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung der Satzung der Gesellschaft im Handelsregister der Stabilus SE bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt.

Die vorgeschlagene Kandidatin ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Mettlach, sowie Mitglied des Aufsichtsrats der Vitesco Technologies Group Aktiengesellschaft, Regensburg. Im Übrigen gehört die vorgeschlagene Kandidatin keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die Kandidatin den für die Tätigkeit als Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Die Kandidatin verfügt ferner über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung und ist mit dem Sektor, in dem die Stabilus SE tätig ist, vertraut.

Zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin und der Stabilus SE oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Stabilus SE sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die vorgeschlagene Kandidatin ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.

Weitere Informationen zu Frau Susanne Heckelsberger, insbesondere ihr Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der Kandidatin Auskunft gibt, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 

www.ir.stabilus.com/hv

zugänglich.

9.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Satzungsregelung über den Stichtag für den Nachweis des Aktienbesitzes

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der Fassung durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) (BGBl. 2023 I Nr. 354) hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung (§ 67c Abs. 3 AktG) bei börsennotierten Gesellschaften seit dem 15. Dezember 2023 nicht mehr - wie in der bisherigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG - auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. § 18 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Stabilus SE soll daher an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Eine materielle Änderung der Frist für den Nachweis des Aktienbesitzes ist hiermit nicht verbunden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 18 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.

Die derzeit gültige Satzung der Stabilus SE ist über unsere Internetseite unter

 

www.ir.stabilus.com/hv

zu finden und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Stabilus SE und der Stabilus Motion Controls GmbH

Die Stabilus SE beabsichtigt, mit der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 67114 eingetragenen Stabilus Motion Controls GmbH mit Sitz in Langenfeld, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Stabilus SE, einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Zweck des Abschlusses ist die Herstellung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Stabilus Motion Controls GmbH, und ferner der Eintragung in das Handelsregister der Stabilus Motion Controls GmbH. Es ist beabsichtigt, dass zeitnah nach der Hauptversammlung der Stabilus SE die Gesellschafterversammlung der Stabilus Motion Controls GmbH ihre Zustimmung erteilt.

Der Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt haben:

„GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen der
Stabilus SE
nachstehend „Organträgerin“ genannt
und der
Stabilus Motion Controls GmbH
nachstehend „Organgesellschaft“ genannt
1.

Gewinnabführung

1.1

Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Abs. 1.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 Satz 1 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen.

1.2

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss - ggf. mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 Satz 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Dies gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträge.

1.3

Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar.

1.4

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen.

Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

1.5

Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst - soweit rechtlich zulässig - auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie Übertragungsgewinne aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne.

1.6

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

1.7

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre. Soweit der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt, gilt der übersteigende Betrag der Organträgerin durch die Organgesellschaft als Darlehen gewährt.

2.

Verlustübernahme

2.1

Für die Verlustübernahme durch die Organträgerin gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

2.2

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

3.

Aufstellung des Jahresabschlusses

3.1

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

3.2

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

3.3

Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

4.

Informationsrechte

4.1

Die Organträgerin kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organträgerin kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen.

4.2

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über ihre geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

5.

Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung

5.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Der Vertrag kommt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Oktober 2023 beginnt, frühestens jedoch für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.

5.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Ablauf von fünf (Zeit-)Jahren, d.h. 60 Monaten (Mindestlaufzeit), seit Beginn des Geschäftsjahres, für welches der Vertrag nach Absatz 5.1 erstmals Anwendung findet.

5.3

Das Recht zur vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages mittels Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe für eine solche Kündigung gelten insbesondere:

a.

die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft,

b.

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft,

c.

der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt,

d.

die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt.

5.4

Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Geschäftsjahr das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aufgrund fehlender oder mangelhafter Durchführung nicht anzuerkennen ist oder durch das Finanzamt nicht anerkannt wird, beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals oder wieder vorliegen, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-) Jahren. Für diese neue Mindestlaufzeit gelten Absätze 5.2 und 5.3 entsprechend.

6.

Kosten

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.

7.

Schlussbestimmungen

7.1

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht.

7.2

Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

7.3

Von diesem Vertrag ist eine englische Übersetzung erstellt. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieses Vertrages. Die englische Fassung ist lediglich eine unverbindliche Übersetzung.“

Die Stabilus SE ist alleinige Gesellschafterin der Stabilus Motion Controls GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter der Stabilus Motion Controls GmbH gemäß §§ 304, 305 AktG sind daher nicht zu gewähren. Eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich. Der Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Stabilus SE und der Geschäftsführung der Stabilus Motion Controls GmbH näher erläutert und begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Stabilus SE als Organträgerin und der Stabilus Motion Controls GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Langenfeld, als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Stabilus SE - auch während der Hauptversammlung - unter

 

www.ir.stabilus.com/hv

zugänglich:

der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Stabilus SE und der Stabilus Motion Controls GmbH;

die Jahresabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für die Geschäftsjahre vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021, vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 und vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023;

die Jahresabschlüsse der Stabilus Motion Controls GmbH für die Geschäftsjahre vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021, vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 und vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023;

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Stabilus SE und der Geschäftsführung der Stabilus Motion Controls GmbH über den Gewinnabführungsvertrag.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 („Geschäftsjahr 2023“)

Vergütungsbericht der Stabilus SE für das Geschäftsjahr 2023

1.

Einleitung

Der Vergütungsbericht gibt einen Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands und Aufsichtsrats der Stabilus SE und gibt Auskunft über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 (Geschäftsjahr vom 01. Oktober bis 30. September). Der Bericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat in Einklang mit den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt, wir verweisen hier auf die Entsprechenserklärung zum DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) auf unsere Webseite unter ir.stabilus.com/de/investor-relations/corporate-governance/.

Der Vergütungsbericht wird über die Vorgabe des § 162 Abs. 3 AktG hinaus von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft materiell geprüft. Der Vergütungsbericht und der beigefügte Vermerk zur Prüfung des Vergütungsberichts sind auf der Website der Gesellschaft zu finden unter ir.stabilus.com/de/investor-relations/corporate-governance/. Der Vergütungsbericht wurde in deutscher und englischer Sprache erstellt, wobei die deutsche Version die führende ist.

Die in den Tabellen des Vergütungsberichts dargestellten Werte können sich unter Umständen aufgrund von Rundungen nicht genau aufaddieren. Gleiches gilt für die dargestellten Prozentangaben, welche aufgrund von Rundungen gegebenenfalls nicht die exakten absoluten Werte darstellen.

2.

Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 aus Vergütungssicht

Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 durch die Hauptversammlung 2023

Aufgrund des Rechtsformwechsels der Gesellschaft von einer Société Anonyme (S.A.) nach luxemburgischem Recht in eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) und der Sitzverlegung der Gesellschaft von Luxemburg nach Deutschland im Geschäftsjahr 2022 wurde der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 erstmals nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Die Hauptversammlung am 15. Februar 2023 hat den Vergütungsbericht 2022 mit einer Zustimmung von 95,81 % gebilligt.

Vor dem Hintergrund der hohen Zustimmung durch die Hauptversammlung sehen sich der Vorstand und Aufsichtsrat darin bestärkt, den bisherigen Transparenzgrad im Ausweis der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung beizubehalten. Um die Vergütungsberichterstattung weiter an die Best Practice in Deutschland anzupassen, wurde die Struktur des Vergütungsberichts einerseits an diese sowie andererseits an das neue Vergütungssystem angepasst.

Billigung des neuen Vergütungssystems für den Vorstand durch die Hauptversammlung 2023

Aufgrund der geänderten regulatorischen Anforderungen infolge der Sitzverlegung nach Deutschland hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem des Vorstands überarbeitet und der Hauptversammlung am 15. Februar 2023 das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Stabilus SE gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das neue Vergütungssystem des Vorstands mit einer Zustimmung von 94,66 % gebilligt.

Die wesentlichen Veränderungen des neuen Vergütungssystems für den Vorstand können folgendem Schaubild zusammenfassend entnommen werden. Diese finden bereits seit Beginn des Geschäftsjahres 2023 für alle aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung

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Abbildung 1: Wesentliche Veränderungen im neuen Vergütungssystem.

Begünstigte der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden Dr. Michael Büchsner und Stefan Bauerreis als gegenwärtige Vorstandsmitglieder sowie Mark Wilhelms, Andreas Schröder und Andreas Sievers als frühere Vorstandsmitglieder Vergütung gewährt und geschuldet:

Dr. Michael Büchsner ist Vorstandsvorsitzender der Stabilus SE und wurde am 1. Oktober 2019 in den Vorstand berufen.

Stefan Bauerreis ist Finanzvorstand der Stabilus SE und wurde am 1. Juni 2022 in den Vorstand berufen.

Mark Wilhelms war bis Mai 2022 als Finanzvorstand tätig. Seine Bestellung zum Mitglied des Vorstands sowie sein Dienstvertrag endeten regulär am 30. September 2022. Im Geschäftsjahr 2023 wirkte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 galt.

Andreas Schröder war Group Financial Reporting Director und wurde 2014 in den Vorstand berufen. Im Zuge des Umzugs der Stabilus SE nach Deutschland endete das Vorstandsmandat von Herrn Schröder am 31. August 2022, er ist jedoch weiterhin in leitender Funktion für Stabilus tätig. Die angegebene Vergütung bezieht sich nur auf die gewährte und geschuldete Vergütung als Vorstandsmitglied.

Andreas Sievers war Director Group Accounting and Strategic Finance Projects der Stabilus Gruppe und wurde 2016 in den Vorstand berufen. Im Zuge der Sitzverlegung der Stabilus SE nach Deutschland endete das Vorstandsmandat von Herrn Sievers am 31. August 2022, er ist seitdem nicht mehr für Stabilus tätig.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr erhielten Dr. Stephan Kessel, Dr. Joachim Rauhut, Dr. Ralf-Michael Fuchs, Dr. Dirk Linzmeier und Inka Koljonen Leistungen für Aufsichtsratstätigkeiten bei der Stabilus SE:

Dr. Stephan Kessel ist seit 2018 Vorsitzender des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist er Mitglied des Vergütungs- und Nominierungsausschusses (bis 2. September 2022 Vorsitzender des Vergütungs- und Nominierungsausschusses) sowie des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Stabilus SE.

Dr. Ralf-Michael Fuchs ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist er stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender sowie seit 02. September 2022 Vorsitzender des Vergütungs- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats der Stabilus SE.

Dr. Joachim Rauhut ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist er Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Stabilus SE.

Dr. Dirk Linzmeier ist seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist er Mitglied des Vergütungs- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats der Stabilus SE.

Inka Koljonen ist seit 2022 Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist sie Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Stabilus SE.

3.

Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023

3.1.

Grundsätze der Vorstandsvergütung

Das Vergütungssystem soll einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens leisten. Es dient als zentrales Steuerungselement, um die Vorstandsvergütung mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder in Einklang zu bringen. Vorstand und Aufsichtsrat achten in Zusammenarbeit darauf, dass die der variablen Vergütung zugrundeliegenden Anreize auch in ähnlicher Form für die Führungsebenen unterhalb des Vorstands Anwendung finden.

3.1.1.

Fest- und Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems und Vergütungshöhen

Der Aufsichtsrat beschließt das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und wird dabei von seinem Vergütungs- und Nominierungsausschuss beraten. Bei Bedarf kann sich der Aufsichtsrat auch durch externe unabhängige Experten unterstützen lassen, auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen er achtet.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wurde der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt (gemäß §120a AktG). Der Aufsichtsrat überprüft, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Nominierungsausschuss, das Vergütungssystem regelmäßig. Bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens aber alle vier Jahre, legt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vor.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat auf Grundlage des Vergütungssystems festgelegt, wobei der Vergütungs- und Nominierungsausschuss die Entscheidung des Aufsichtsrats vorbereitet. Der Aufsichtsrat sorgt dafür, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen eines Vorstandsmitglieds sowie zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft steht und die marktübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen und einen vertikalen Vergütungsvergleich durch.

Im Rahmen des Horizontalvergleichs wird eine Gruppe bestehend aus mit Stabilus vergleichbaren Unternehmen herangezogen. Hierbei handelte es sich zuletzt um die Unternehmen des SDAX, da die Unternehmen des SDAX zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich Größe, Standort und Komplexität gut mit Stabilus vergleichbar waren.

Daneben werden im Rahmen der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungshöhen auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer berücksichtigt. Im Rahmen des vertikalen Vergleichs berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt, insbesondere in der zeitlichen Entwicklung.

3.1.2.

Zielvergütung für die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023

Den Vorstandsmitgliedern wird eine Zielvergütung vertraglich zugesagt, die sich nach der Position und den für die Tätigkeit relevanten Kenntnissen richtet. Die Zielvergütung besteht aus der für das Geschäftsjahr zugeteilten Vergütung, die bei 100%iger Zielerreichung ausbezahlt werden würde.

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 und somit mit Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat die Zielvergütung der Vorstandsmitglieder angepasst. In diesem Rahmen hat der Aufsichtsrat die Grundvergütung des Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Michael Büchsner, um rund 7 % erhöht, während die Grundvergütung von Herrn Stefan Bauerreis unverändert geblieben ist.

Daneben hat der Aufsichtsrat zusätzlich zu dem bisherigen Performance Share Plan als weitere langfristig ausgerichtete variable Vergütungskomponente den ESG-LTI eingeführt. Hierdurch wird im Einklang mit den unternehmerischen Zielen ein verstärkter Fokus auf das zentrale Thema Nachhaltigkeit gelenkt und ein zusätzlicher Anreiz in dieser Hinsicht gesetzt. Insgesamt beläuft sich die Anpassung der Zielgesamtvergütung (Grundvergütung, Versorgungsentgelt, einjährige und mehrjährige variable Vergütung) auf 15 % für Herrn Dr. Michael Büchsner und 7 % für Herrn Stefan Bauerreis.

Die Anpassung der Zielvergütung steht im Einklang mit der positiven Unternehmensentwicklung. Bei der Anpassung der Vergütungshöhen wurde der Aufsichtsrat durch einen unabhängigen externen Vergütungsexperten unterstützt. In diesem Zuge wurde die Marktüblichkeit der angepassten Vergütungshöhen bestätigt.

Die folgende Darstellung zeigt in Tabellenform die Zusammensetzung der einzelnen Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 der aktiven Vorstände inklusive der wesentlichen Bewertungsparameter:

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* Zeitanteilige Vergütung aufgrund der Bestellung zum Vorstand während des Geschäftsjahrs 2022.

3.2.

Überblick über das Vergütungssystem und die Vergütungsstruktur

Das Vergütungssystem besteht aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen, deren Summe die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bestimmt. Darüber hinaus sind im Vergütungssystem weitere Vertragsregelungen wie z. B. Malus / Clawback und Aktienhalteverpflichtungen (gem. Share Ownership Guidelines - SOG) enthalten.

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Abbildung 2: Übersicht über das Vergütungssystem.

Die Vergütungsstruktur, also die relativen Anteile der einzelnen festen und variablen Bestandteile an der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, reflektiert zwei zentrale Grundsätze, die bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems besonders im Fokus stehen: Pay-for-Performance und die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft.

Der Pay-for-Performance-Gedanke zeigt sich am hohen relativen Anteil der variablen Vergütungsbestandteile. Die feste Vergütung (Grundvergütung und Beiträge zur Altersversorgung bzw. Versorgungsentgelt, ohne Nebenleistungen) macht 43 % der Zielgesamtvergütung ohne Nebenleistungen aus, während die variable Vergütung (Short-Term Incentive, Performance Share Plan, ESG-LTI) 57 % der Zielgesamtvergütung ohne Nebenleistungen ausmacht. Die variablen Vergütungsbestandteile werden dabei auf Basis ihrer jeweiligen Zielbeträge, also des Auszahlungsbetrags bei einer Zielerreichung von

100 % berücksichtigt. Damit ist die Vergütung der Vorstandsmitglieder in hohem Maße leistungs- und erfolgsabhängig.

Die Anreizsetzung für eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, wie sie § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG fordert, wird insbesondere durch die Gewichtung der variablen Vergütungsbestandteile untereinander erreicht. Die Relation von kurzfristiger zu langfristiger variabler Vergütung beträgt rund 35 % zu 65 %. Damit übersteigt die Vergütung mit langfristig orientierten Zielsetzungen die Vergütung mit kurzfristig orientierten Zielsetzungen deutlich, ohne Letztere zu vernachlässigen. Denn auch die Erreichung der jährlichen operativen Ziele bildet eine wesentliche Grundlage für den Erfolg und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft.

Die folgende Abbildung 3 verdeutlicht die Fristigkeitszusammensetzung der variablen Vergütungskomponenten der Vorstandsmitglieder.

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Abbildung 3: Struktur der Zielgesamtvergütung ohne Nebenleistungen und Auszahlungszeitpunkte der Vergütungsbestandteile.

3.3.

Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023

3.3.1.

Feste Vergütung

3.3.1.1.     Grundvergütung  

Die Grundvergütung ist eine feste Vergütung pro Geschäftsjahr, die sich am Verantwortungsbereich und der Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird.

3.3.1.2.     Nebenleistungen  

Es werden Sachleistungen und übliche Nebenleistungen gewährt, wie z. B. die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch für private Zwecke genutzt werden kann. Zudem besteht für die Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung, und Stabilus erstattet den Vorstandsmitgliedern einen Teil der Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflege- sowie freiwilligen Rentenversicherung, jedoch begrenzt auf die üblichen Arbeitgeberbeiträge. Darüber hinaus kann ein neues Vorstandsmitglied für eine Zeit von sechs Monaten Unterbringungskosten erstattet bekommen. Stabilus erstattet den Vorstandsmitgliedern auch angemessene Kosten für eine persönliche Steuerberatung oder Kosten für die Abgabe von Steuererklärungen, die aus dem früheren luxemburgischen Arbeitsverhältnis resultieren.

Stabilus bietet den Vorstandsmitgliedern eine übliche Vermögensschadenshaftlichtversicherung (D&O-Versicherung) an. Die Versicherung sieht einen Selbstbehalt von 10 % des von den Vorstandsmitgliedern zu tragenden Schadens vor, bis zu einer Höhe, die dem 1,5-fachen der individuellen Grundvergütung entspricht.

3.3.1.3.     Beiträge zur Altersversorgung  

Die Vorstandsmitglieder erhalten einen jährlichen Beitrag zur Altersversorgung in Form eines Versorgungsentgelts. Der jährliche Beitrag von Stabilus beläuft sich auf 30 % der individuellen Grundvergütung und wird in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

3.3.2.

Variable Vergütung

3.3.2.1.     Short-Term Incentive  

Der Short-Term Incentive ist abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr. Die Berechnung des Short-Term Incentive erfolgt über die für das Geschäftsjahr festgestellte Zielerreichung (0 % - 200 %) der beiden finanziellen Ziele adj. EBIT (70 % Gewichtung) und adj. Free Cashflow (30 % Gewichtung) der Stabilus Gruppe sowie über einen Modifier (Faktor 0,8 bis 1,2) zur Bewertung der individuellen und der Teamleistung der Vorstandsmitglieder sowie der Erreichung vordefinierter Stakeholder-Ziele. Die finale Auszahlung ist auf maximal 200 % („Cap“) des individuellen Zielbetrags begrenzt. Der Zielbetrag ist mit jedem Vorstandsmitglied im Dienstvertrag vereinbart und beträgt 60 % der individuellen Grundvergütung.

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Abbildung 4: Ausgestaltung des Short-Term Incentive.

Finanzielle Erfolgsziele des Short-Term Incentive

Die finanziellen Erfolgsziele adj. EBIT (bereinigt um außergewöhnliche Sondereffekte, z.B. Restrukturierungsaufwendungen oder einmalige strategische Beratungsaufwendungen sowie Abschreibungen auf Fair-Value-Anpassungen aus Kaufpreisallokationen (PPA)) und adj. Free Cashflow (den Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit und den Cashflows aus der Investitionstätigkeit vor Akquisitionen, Desinfektionen sowie um Sachverhalte, die im Rahmen der Bereinigung des EBIT berücksichtigt werden (z.B. Restrukturierungsaufwendungen oder einmalige strategische Beratungsaufwendungen) sind zentrale Kennzahlen für den operativen und wirtschaftlichen Erfolg von Stabilus. Das EBIT ist eine in der Branche gebräuchliche Kennzahl für die operative Leistung, die das profitable Wachstum misst und auch die Abschreibungen berücksichtigt. Der Free Cashflow ist ein wichtiger Indikator für die Messung der frei verfügbaren Liquidität und ist eine gängige Berechnungsgrundlage für Cashflow-basierte Unternehmensbewertungen. Für die Aktionäre ist der Free Cashflow auch ein wichtiger Indikator für die Generierung von Mitteln, die für die Schuldentilgung und die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre zur Verfügung stehen. Das EBIT und der Free Cashflow wird unter anderem um Portfolioveränderungen (z. B. Akquisitionen oder Veräußerungen) bereinigt und damit auf organisches Wachstum ausgerichtet. Das adj. EBIT und der adj. Free Cashflow werden im Rahmen des STI verwendet, da diese KPIs die operative Performance des Unternehmens besser reflektieren. Für weitere Informationen zu adj. EBIT und adj. Free Cashflow der Stabilus Gruppe verweisen wir auf unseren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023, der auf der Unternehmenshomepage verfügbar ist (der Konzernabschluss der Stabilus SE umfasst Stabilus und ihre Tochtergesellschaften, im Folgenden als „Stabilus Gruppe“ bezeichnet).

Die Zielerreichung für das adj. EBIT und den adj. Free Cashflow basiert auf einem Vergleich der am Ende eines Geschäftsjahres tatsächlich erreichten Werte mit Jahreszielen („Zielwerten“), die vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf Basis der Budgetplanung von Stabilus festgelegt werden.

Wenn das tatsächliche adj. EBIT des jeweiligen Geschäftsjahres 80 % des Zielwerts entspricht, beträgt die Zielerreichung 50 %. Liegt das tatsächliche adj. EBIT des jeweiligen Geschäftsjahres unter 80 % des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 0 %. Beträgt das tatsächliche adj. EBIT 100 % des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 100 %. Beträgt das tatsächliche adj. EBIT des jeweiligen Geschäftsjahres 120 % des Zielwerts, führt dies zu einer Zielerreichung von 200 %. Weitere Steigerungen des adj. EBIT führen nicht zu einer höheren Zielerreichung (Cap). Die Zielerreichung zwischen diesen Punkten wird durch lineare Interpolation ermittelt.

Wenn der tatsächliche adj. Free Cashflow des jeweiligen Geschäftsjahres 80 % des Zielwerts entspricht, beträgt die Zielerreichung 50 %. Wenn der tatsächliche adj. Free Cashflow des jeweiligen Geschäftsjahres weniger als 80 % des Zielwerts beträgt, liegt die Zielerreichung bei 0 %. Liegt der tatsächliche adj. Free Cashflow bei 100 % des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der tatsächliche adj. Free Cashflow des jeweiligen Geschäftsjahres bei 140 % des Zielwerts, führt dies zu einer Zielerreichung von 200 %. Weitere Steigerungen des adj. Free Cashflow führen nicht zu einer höheren Zielerreichung („Cap“). Die Zielerreichung zwischen diesen Punkten wird durch lineare Interpolation ermittelt.

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Abbildung 5: Zielerreichungskurven für die finanziellen Ziele des STI.

Auf dieser Basis betrug die Gesamtzielerreichung der finanziellen Erfolgsziele 137,28 %.

Die folgende Tabelle enthält Details zur Herleitung der Zielerreichung der finanziellen Erfolgsziele adj. EBIT und adj. Free Cashflow:

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Modifier

Um sowohl die individuelle als auch die Teamleistung der Vorstandsmitglieder zu reflektieren und weitere Stakeholder-Ziele zu berücksichtigen, beurteilt der Aufsichtsrat die individuelle Leistung jedes Vorstandsmitglieds anhand vorgegebener Kriterien. Die konkreten Kriterien werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand vereinbart. Relevante Kriterien können beispielsweise Kundenzufriedenheit, soziale Verantwortung, erfolgreiche Akquisitionen und strategische Projekte sein. Darüber hinaus ermöglicht der Modifier dem Aufsichtsrat, langfristige Strategieziele wie „Internationalisierung“, „Innovation“ und „One Stabilus“ in das Vergütungssystem einzubeziehen. Der daraus resultierende Modifier für die Anpassung des Short-Term Incentive kann einen Wert zwischen 0,8 und 1,2 annehmen. Der Modifier kann jedoch nicht zu einer STI Auszahlung von mehr als 200 % des Zielbetrags führen.

Im Geschäftsjahr 2022/2023 hat der Vorstand besondere Herausforderungen aufgrund der Akquisition von DESTACO sowie der Durchführung strategischer Projekte (unter anderem Restrukturierung Standort Koblenz, erste online-Hauptversammlung im Februar 2023) erfolgreich bewältigt. Für Herrn Dr. Büchsner wird ein Multiplikator von 1,1 und für Herrn Bauerreis ein Multiplikator von 1,2 festgelegt.

Auszahlung

Die Auszahlung des Short-Term Incentive erfolgt nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres per Überweisung mit der Gehaltsabrechnung. Die folgende Tabelle zeigt die individuellen Gesamtzielerreichungen und Auszahlungen für jedes Vorstandsmitglied als Ergebnis der finanziellen Erfolgsziele und des Modifiers:

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3.3.2.2.     Performance Share Plan  

Zuteilung des PSP 2023

Der Performance Share Plan (PSP) ist als langfristige variable Vergütung auf Basis virtueller Aktien von Stabilus ausgestaltet. Jährlich werden Tranchen zugeteilt, die jeweils eine vierjährige Laufzeit haben. Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 wurde den Vorstandsmitgliedern mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 der PSP 2023 (Laufzeit für die Geschäftsjahre 2023 bis 2026) zugeteilt. Die Zuteilung des PSP 2023 erfolgte erstmals auf Basis des neuen Vergütungssystems.

Die finale Anzahl virtueller Aktien hängt von der Zielerreichung der Erfolgsziele relativer TSR und adj. EBIT-Marge ab, während die absolute Aktienkursentwicklung den Wert einer virtuellen Aktie bestimmt. Der Performance Share Plan kombiniert damit interne und externe Erfolgsziele und hängt in hohem Maße von der Kapitalmarktperformance der Stabilus-Aktie ab.

Zur Ermittlung der zugeteilten Anzahl virtueller Aktien wird ein individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied durch den Startaktienkurs geteilt. Der Zielbetrag ist mit jedem Vorstandsmitglied im Dienstvertrag vereinbart und beträgt 90 % der individuellen Grundvergütung. Der Startaktienkurs ermittelt sich als arithmetisches Mittel der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten 60 Handelstage vor dem Beginn der jeweiligen vierjährigen Laufzeit.

Die finale Anzahl virtueller Aktien wird durch Multiplikation einer Gesamtzielerreichung mit der zugeteilten Anzahl virtueller Aktien ermittelt, wobei sich die Gesamtzielerreichung aus den gewichteten Zielerreichungen der beiden Erfolgsziele relativer TSR (70 % Gewichtung) und adj. EBIT-Marge (30 % Gewichtung) ergibt und auf 150 % begrenzt ist. Die Auszahlung der jeweiligen Tranche des Performance Share Plans ergibt sich aus der Multiplikation der finalen Anzahl virtueller Aktien mit dem jeweiligen Endaktienkurs zuzüglich der während der Laufzeit gezahlten Dividenden. Der Endaktienkurs berechnet sich als arithmetisches Mittel der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft während der letzten 60 Handelstage vor dem jeweiligen Ende der vierjährigen Laufzeit. Die Auszahlung ist auf 250 % des individuellen Zielbetrags begrenzt.

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Abbildung 6: Ausgestaltung des Performance Share Plans.

Erfolgsziele des PSP 2023

Der Aufsichtsrat hat die Erfolgsziele relativer TSR und adj. EBIT-Marge als zentrale Kennzahlen für den langfristigen Erfolg von Stabilus festgelegt. Beide Erfolgsziele werden für jede Tranche nach Ablauf der ersten drei Jahre der insgesamt vierjährigen Laufzeit einer Tranche (Performanceperiode) gemessen. Der relative TSR berücksichtigt die Entwicklung des Aktienkurses inkl. Dividenden im Vergleich zu einer definierten Vergleichsgruppe, während die adj. EBIT-Marge die langfristige finanzielle Stabilität und operative Exzellenz widerspiegelt und den Fokus auf margenstarke Geschäfte fördert.

Die Zielerreichung für den relativen TSR basiert auf einem Vergleich mit den Unternehmen des MDAX. Der Aufsichtsrat von Stabilus erachtet den MDAX als eine geeignete Vergleichsgruppe, da Stabilus im MDAX notiert ist und in Deutschland seinen Sitz hat. Zur Ermittlung des relativen TSR werden zunächst die absoluten TSR-Werte von Stabilus sowie jedes Unternehmens des MDAX über die jeweilige Performanceperiode berechnet. Der absolute TSR-Wert eines jeden Unternehmens entspricht dem theoretischen Wertzuwachs einer Aktie über die Performanceperiode unter der Annahme, dass (Brutto-)Dividenden direkt reinvestiert werden. Der Anfangswert einer Aktie wird auf Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode berechnet. Der Endwert einer Aktie wird analog auf Basis des arithmetisches Mittels der Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Ende der Performanceperiode ermittelt. Der Wertzuwachs wird durch einen Vergleich zwischen Anfangs- und Endwert unter der Annahme berechnet, dass (Brutto-)Dividenden direkt reinvestiert werden. Zweitens werden die berechneten absoluten TSR-Werte von Stabilus und jedem Unternehmen im MDAX nach Größe sortiert und erhalten einen Rang (d.h. der höchste absolute TSR auf Rang 1, der zweithöchste absolute TSR auf Rang 2, usw.). Jeder Rang erhält auch einen Perzentilrang. Befindet sich Stabilus unterhalb oder genau am 25. Perzentilrang, beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt der Perzentilrang von Stabilus am 50. Perzentil (Median), beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der TSR von Stabilus mindestens auf dem 75. Perzentil, führt dies zu einer Zielerreichung von 150 %. Höhere Perzentilränge führen nicht zu einer höheren Zielerreichung (Cap). Zielerreichungen zwischen diesen Punkten werden durch lineare Interpolation ermittelt.

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Abbildung 7: Zielerreichungskurve relativer TSR.

Die Zielerreichung für die adj. EBIT-Marge ergibt sich aus dem Vergleich mit einem strategischen Zielwert und kann ebenfalls zwischen 0 % und 150 % liegen. Die Festlegung des strategischen Zielwerts und weiterer Eckwerte erfolgt nach sachgemäßem Ermessen durch den Aufsichtsrat und auf Basis der strategischen Planung innerhalb der ersten drei Monate der jeweiligen Performanceperiode.
Auf dieser Basis hat der Aufsichtsrat für den PSP 2023 einen Zielwert von 14 % für die adj. EBIT-Marge und die folgende Zielerreichungskurve festgelegt.

Wenn die tatsächliche adj. EBIT-Marge am Ende der Performanceperiode 11,0 % beträgt, liegt die Zielerreichung bei 50 %. Liegt die tatsächliche adj. EBIT-Marge am Ende der Performanceperiode unter 11,0 %, beträgt die Zielerreichung 0 %. Beträgt die tatsächliche adj. EBIT-Marge am Ende der Performanceperiode 14,0 %, so beträgt die Zielerreichung 100 %. Beträgt die tatsächliche adj. EBIT-Marge am Ende der Performanceperiode 19,0 % oder mehr, führt dies zu einer Zielerreichung von 150 %. Weitere Steigerungen der adj. EBIT-Marge führen nicht zu einer höheren Zielerreichung (Cap). Zielerreichungen zwischen diesen Punkten werden durch lineare Interpolation ermittelt.

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Abbildung 8: Zielerreichungskurve adj. EBIT-Marge.

Vorauszahlung PSP 2023

Um den Übergang zu einer variablen Vergütung mit mehrjähriger Laufzeit zu erleichtern, erhalten neu eingetretene Vorstandsmitglieder für die erste und zweite zugewiesenen PSP Tranchen jeweils eine Vorauszahlung. Die Vorauszahlungen stellen keine zusätzliche Vergütung dar und werden daher mit den tatsächlichen Auszahlungsbeträgen des Performance Share Plans, die nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit berechnet werden, verrechnet.

Im Geschäftsjahr 2023 erhielt Herr Bauerreis eine Vorauszahlung für die PSP Tranche 2023 (Performanceperiode für die Geschäftsjahre 2023 bis 2026) in Höhe von 53 Tsd. €.

Zielerreichung und Auszahlung aus dem PSP 2021

Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 endete die Performanceperiode des PSP 2021, der dritten Tranche des Performance Share Plans (Performanceperiode 2021 bis 2023). Die Zuteilung des PSP 2021 mit Wirkung zum 01. Oktober 2020 basierte auf einem früheren Vergütungssystem, welches von der Hauptversammlung am 12. Februar 2020 mit 97,9 % gebilligt wurde. Die Ausgestaltung des PSP 2021 ist dabei ähnlich der des PSP 2023 und basiert auf den gleichen Erfolgszielen, wobei die Zielerreichungskurven der Erfolgsziele von denen des PSP 2023 abweichen und die Laufzeit lediglich drei Jahre beträgt.

Die Zielerreichung für den relativen TSR im PSP 2021 lag bei 120,13 %, die Zielerreichung für die adj. EBIT-Marge bei 105,00 %. Die Gesamtzielerreichung beträgt somit 115,59 %.

Die folgende Tabelle enthält Details zur Berechnung der Zielerreichung der Erfolgsziele relativer TSR und adj. EBIT-Marge:

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Die Gesamtzielerreichung (115,59 %) sowie die Wertentwicklung der virtuellen Aktien über die Performanceperiode (+13,79 % einschließlich ausgezahlter Dividenden) führten zu einem Auszahlungsfaktor von 140 %.

Überblick über die zugeteilten PSP

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die den gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern zugeteilten virtuellen Performance Share Pläne:

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* Individueller Zielbetrag gemäß individuellem Dienstvertrag.

** Die Anzahl der erdienten Aktien ist höher als die ursprünglich zugeteilte Anzahl der Aktien, da eine Gesamtzielerreichung von 115,59 % im PSP 2021 erreicht wurde.

*** Die tatsächliche Auszahlung erfolgt nach der Hauptversammlung 2024 und wird um die Vorauszahlung für den PSP 2021 gekürzt.

3.3.2.3.     ESG-LTI  

Der ESG-LTI ist als langfristige variable Vergütung mit besonderen Fokus auf Nachhaltigkeitsziele ausgestaltet. Jährlich werden Tranchen zugeteilt, die jeweils eine vierjährige Laufzeit bzw. Performanceperiode haben. Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 wurde den Vorstandsmitgliedern mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 der ESG-LTI 2023 zugeteilt. Die Auszahlung des ESG-LTI ergibt sich aus der Multiplikation eines individuellen Zielbetrags mit der Zielerreichung strategieabgeleiteter und relevanter Nachhaltigkeitsziele. Der Zielbetrag ist mit jedem Vorstandsmitglied im Dienstvertrag vereinbart und beträgt 20 % der individuellen Grundvergütung. Die Auszahlung aus dem ESG-LTI ist auf 150 % des individuellen Zielbetrags begrenzt und erfolgt per Überweisung im Zuge der Gehaltsabrechnung nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode.

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Abbildung 9: Ausgestaltung des ESG-LTI 2023.

Die Nachhaltigkeitsziele inkl. Bemessungsmethoden und Zielsetzungen werden vor Beginn einer jeden Tranche vom Aufsichtsrat definiert und basieren auf einem Kriterienkatalog.

Der Aufsichtsrat kann für jede Tranche die Anzahl an Nachhaltigkeitszielen mit unterschiedlichen Gewichtungen definieren. Die Zielerreichung je Nachhaltigkeitsziel kann einen Wert zwischen 0 % und 150 % annehmen. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Nachhaltigkeitsziele strategierelevant und möglichst quantifizierbar sind. Für den ESG-LTI 2023 hat der Aufsichtsrat die beiden gleichgewichteten ESG-Ziele „CO2 Reduzierung im Energiemix der Stabilus Gruppe“ und „Weiterentwicklung der ESG-Strategie in der Stabilus Gruppe“ ausgewählt.

Die Offenlegung der Zielsetzungen je ESG-Ziel und der resultierenden Zielerreichungen erfolgt im Vergütungsbericht, der über die Auszahlung des ESG-LTI 2023 berichtet.

3.3.2.4.     Matching Stock Programm  

Bevor der neue Performance Share Plan als Teil des Vergütungssystems mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 eingeführt wurde, umfasste die variable Vergütung für die Mitglieder des Vorstands ein Matching Stock Programm. Das Matching Stock Programm („MSP“) sieht Tranchen vor, die in dem am 30. September 2014 endenden Geschäftsjahr bis zum 30. September 2017 jährlich zugeteilt wurden. Das Programm „MSP A“ wurde um ein Jahr bis zum 30. September 2018 verlängert. Die Teilnahme am Matching Stock Programm setzt voraus, dass die Vorstandsmitglieder in Aktien der Gesellschaft investieren. Das Investment muss grundsätzlich für die Dauer einer Sperrfrist gehalten werden.

Im Rahmen des Matching Stock Programm A („MSP A“) erhalten die Vorstandsmitglieder für jede Aktie, die der Vorstand im jeweiligen Jahr in die Gesellschaft investiert (vorbehaltlich einer generellen Begrenzung), eine bestimmte Anzahl von fiktiven Optionen je Tranche des Matching Stock Programms. Die Höhe der erhaltenen Aktienoptionen hängt von einem vom Aufsichtsrat jährlich festzulegenden Faktor ab, der für eine jeweilige Tranche zwischen dem 1,0- und 1,7-fachen liegt. Kauft ein Vorstandsmitglied also 1.000 Aktien der Gesellschaft im Rahmen des MSP A, so erhält es für die jeweilige Tranche 1.000 bis 1.700 fiktive Optionen. Die fiktiven Optionen unterliegen einer Sperrfrist von vier Jahren und können in einem anschließenden zweijährigen Ausübungszeitraum ausgeübt werden.

Im Rahmen des Matching Stock Programms B („MSP B“) erhalten die Vorstandsmitglieder für jede Aktie, die der Vorstand im jeweiligen Jahr an der Gesellschaft hält (vorbehaltlich einer generellen Begrenzung), eine bestimmte Anzahl zusätzlicher fiktiver Optionen je Tranche des Matching Stock Programms. Die Höhe der erhaltenen Aktienoptionen hängt von einem vom Aufsichtsrat jährlich festzulegenden Faktor ab, der für eine jeweilige Tranche zwischen dem 0,0- und 0,3-fachen liegt. Würde ein Vorstandsmitglied 1.000 Aktien im Rahmen des MSP B an der Gesellschaft halten, würde es für die jeweilige Tranche 0 bis 300 fiktive Optionen erhalten.

Die fiktiven Optionen unterliegen einer Sperrfrist von vier Jahren und können in einem anschließenden zweijährigen Ausübungszeitraum ausgeübt werden. Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Aktienkurs der Gesellschaft für die jeweilige Tranche eine bestimmte Schwelle überschreitet, die der Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen festlegt und die zwischen 10 % und 50 % über dem Basiskurs, d. h. dem Aktienkurs am Tag der Zuteilung, liegen muss. Bei Ausübung werden die fiktiven Optionen in einen Bruttobetrag umgewandelt, der der Differenz zwischen dem Optionspreis und dem entsprechenden Aktienkurs multipliziert mit der Anzahl der ausgeübten Optionen entspricht. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der fiktiven Optionen in bar. Die maximalen Bruttobeträge, die sich aus der Ausübung der fiktiven Optionen einer Tranche ergeben, sind in der Regel auf 50 % des Basispreises begrenzt. Die Reinvestition von IPO-Erlösen aus früheren Aktienprogrammen wird beim MSP A nicht berücksichtigt.

Da das MSP eine rückwärtsgerichtete Zuteilungslogik hat, wurde die letzte Tranche des Matching Stock Programms (MSP 2018) am 1. Oktober 2018 Herrn Wilhelms zugeteilt. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine weiteren Optionen mehr gewährt. Insgesamt wurden den Mitgliedern des Vorstands die folgenden Optionen aus dem Matching Stock Programm zugeteilt:

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* Dietmar Siemssen erhielt gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung eine reduzierte Anzahl an fiktiven Aktienoptionen aus dem Matching Stock Program 2017 (Verfall von 75 % der Aktienoptionen).

** Aufgrund der unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Auswirkungen von COVID-19 auf die Kursentwicklung der Stabilus-Aktie, die nicht im Einflussbereich des Vorstands lagen, hat der Aufsichtsrat im Jahr 2020 beschlossen, den zweijährigen Ausübungszeitraum für die Tranchen 2016 bis 2018 für die damals aktiven Vorstandsmitglieder um zwei Jahre zu verlängern.

3.3.3.

Malus / Clawback

Als weiteres Instrument zur Sicherstellung der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat berechtigt, in bestimmten Fällen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zu reduzieren („Malus“) oder eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückzufordern („Clawback“). Die Möglichkeit der Reduzierung und Rückforderung kann dabei alle variablen Vergütungsbestandteile umfassen, d.h. Short-Term Incentive, Performance Share Plan und ESG-LTI.

So ist der Aufsichtsrat berechtigt, bei einem wesentlichen Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 AktG, eine Pflicht aus dem Dienstvertrag oder einen sonstigen wesentlichen Handlungsgrundsatz der Gesellschaft (z.B. aus dem Code of Conduct oder der Compliance-Richtlinie) eine variable Vergütung des Vorstandes zu reduzieren oder zurückzufordern (sogenannter „Compliance Malus/Clawback“).

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückfordern, falls sich im Nachhinein herausstellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war und fälschlicherweise eine zu hohe Vergütung ausbezahlt wurde (sogenannter „Performance Clawback“).

Im Geschäftsjahr 2023 lagen keine Gründe für eine Anwendung der Malus- oder Clawback-Regelungen vor, weshalb keine Rückforderung oder Reduzierung einer variablen Vergütung seitens des Aufsichtsrats erfolgte.

3.3.4.

Share Ownership Guidelines

Um die Aktienkultur weiter zu stärken und die Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre in Einklang zu bringen, sind Share Ownership Guidelines implementiert. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während ihrer Amtszeit Stabilus-Aktien in Höhe ihrer individuellen jährlichen Bruttogrundvergütung (100 % des Share Ownership Ziels) zu erwerben und zu halten. Die erforderliche Anzahl von Aktien soll innerhalb von vier Jahren erworben werden.

3.3.5.

Weitere vertragliche Details

3.3.5.1.     Nachvertragliches Wettbewerbsverbot  

Mit den Vorstandsmitgliedern der Stabilus SE ist in der Regel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.

Hiernach ist es den Vorstandsmitgliedern untersagt, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung des Dienstvertrags für ein Unternehmen tätig zu werden, das im direkten oder indirekten Wettbewerb zur Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Die Vorstandsmitglieder erhalten für diesen Zeitraum eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % ihrer letzten Grundvergütung.

Die Gesellschaft kann vor der Beendigung des Dienstvertrags durch schriftliche Erklärung auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichten. In diesem Fall wird die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach sechs Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags befreit.

3.3.5.2.     Zusagen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit  

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund dürfen etwaige an das Vorstandsmitglied geleistete Zahlungen nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten und gleichzeitig den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap). Die Abfindung wird auf die Karenzentschädigung des nachträglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.

Die Auszahlung des Short-Term Incentive, Performance Share Plan und ESG-LTI erfolgt zu den vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt im Einklang mit den Empfehlungen des DCGK in Fällen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder des Todes eines Vorstandsmitglieds. In diesen Fällen erfolgt eine sofortige Auszahlung des Short-Term Incentive, Performance Share Plans und ESG-LTI in Höhe des jeweiligen Zielbetrags.

3.3.6.

Change of Control

Im Falle, dass ein Dritter unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne des §29 Abs. 2 WpÜG erlangt hat, d.h. mindestens 30% der Stimmrechte an der Gesellschaft erworben hat, entweder allein oder durch Stimmrechte, die § 30 WpÜG zuzurechnen sind, oder ein Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG mit der Gesellschaft als beherrschtem Unternehmen abgeschlossen wird oder die Gesellschaft mit einem anderen konzernfremden Unternehmen im Sinne der §§2 ff. UmwG verschmolzen wird (es sei denn, der Unternehmenswert des anderen Rechtsträgers beträgt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung weniger als 20% des Unternehmenswertes der Gesellschaft), haben die Vorstandsmitglieder das Recht, ihren jeweiligen Dienstvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden eines dieser Ereignisse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Kündigt ein Vorstandsmitglied, so dürfen etwaige Zahlungen an ihn das Abfindungs-Cap nicht übersteigen. Gemäß dem Abfindungs-Cap dürfen etwaige Zahlungen nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten und gleichzeitig den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten. Die Jahresgesamtvergütung ist die Summe aus der Grundvergütung, Zielbetrag des STI, Zielbetrag des Performance Share Plans und Zielbetrag des ESG-LTI.

3.4.

Gewährte und geschuldete Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023

In den nachfolgenden Tabellen sind die den im Geschäftsjahr 2023 aktiven Vorstandsmitgliedern gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 AktG sowie der relative Anteil der einzelnen Bestandteile dargestellt. Der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung“ bezieht sich auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 vollständig erbracht wurde („erdienungsorientierte Auslegung“). Daher wird der Short-Term Incentive 2023 für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen, obwohl die tatsächliche Auszahlung erst im Geschäftsjahr 2024 erfolgt. Gleiches gilt für den Performance Share Plan 2021, dessen dritte Tranche, die zum Ende des Geschäftsjahres 2023 ausgelaufen ist, für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen wird, obwohl die tatsächliche Auszahlung erst im Geschäftsjahr 2024 erfolgt.

Die im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 AktG setzen sich demnach zusammen aus:

Ausgezahlte Grundvergütung im Geschäftsjahr 2023,

Aufwendungen für Nebenleistungen im Geschäftsjahr 2023,

Ausgezahlte Beiträge zur Altersversorgung (Versorgungsentgelt) im Geschäftsjahr 2023,

Auszahlungsbetrag des Short-Term Incentive 2023, welcher im Geschäftsjahr 2024 ausgezahlt wird,

Auszahlungsbetrag der dritten Tranche des Performance Share Plans (PSP 2021), dessen Performanceperiode von 2021 bis 2023 reichte und welcher im Geschäftsjahr 2024 ausgezahlt wird.

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3.5.

Gewährte und geschuldete Vergütung früherer Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023

Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung früherer Vorstandsmitglieder gemäß § 162 AktG:

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* Mark Wilhelms erhielt im Geschäftsjahr 2023 eine Karenzentschädigung in Höhe von 189 Tsd. € für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 galt.

Da die früheren Vorstandmitglieder mit Ausnahme von Herrn Mark Wilhelms lediglich Auszahlungen aus dem mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 geendeten PSP 2021 erhalten haben, setzt sich ihre gewährte und geschuldete Vergütung zu 100 % aus variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Im Fall von Herrn Mark Wilhelms setzt sich die gewährte und geschuldete Vergütung zu 29 % aus festen und zu 71% aus variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.

Keines der Vorstandsmitglieder hat im Geschäftsjahr 2023 Leistungen von Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Stabilus SE erhalten.

3.6.

Einhaltung der Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr nach oben absolut begrenzt. Die Summe aller Auszahlungen, die aus Zusagen eines Geschäftsjahres resultieren, ist auf diesen Wert beschränkt. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich die Maximalvergütung auf 3,9 Mio. €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf 2,5 Mio. €. Soweit die Berechnung der Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung übersteigenden Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem zuletzt ausbezahlten Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt. Die Maximalvergütung stellt dabei nur einen maximal zulässigen Rahmen für die nächsten vier Jahre dar. Die einzelvertraglichen Zusagen liegen derzeit deutlich unterhalb der Maximalvergütung.

Aufgrund der Begrenzung der einzelnen variablen Vergütungsbestanteile (Short-Term Incentive maximal 200 % des jeweiligen Zielbetrags, Performance Share Plan maximal 250 % des jeweiligen Zielbetrags und ESG-LTI maximal 150 % des jeweiligen Zielbetrags) ist eine potenzielle Überschreitung der Maximalvergütung nicht möglich: Im Falle einer Auszahlung der langfristigen variablen Vergütungsbestandteile am Maximum würden die Auszahlungen, die aus Zusagen des Geschäftsjahres 2023 resultieren, für den Vorstandsvorsitzenden 2,6 Mio. € und für den Finanzvorstand 1,7 Mio. € betragen. Diese Beträge liegen zusammen mit der Grundvergütung unterhalb der festgelegten Maximalvergütungen, womit die Einhaltung der Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG sichergestellt ist.

4.

Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023

4.1.

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 15. Februar Jahr 2022 beschlossen und mit 93,3 % gebilligt.

Entsprechend ihrer Überwachungsfunktion und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine jährliche Festvergütung ohne variable Bestandteile. Bei der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats werden die funktionsspezifischen Anforderungen, die zeitliche Belastung und die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt. So erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für den Vorsitz oder die Mitgliedschaft in Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung.

Die ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von 75 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache der Vergütung der ordentlichen Mitglieder und damit eine jährliche Festvergütung von 150 T€. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der Vergütung der ordentlichen Mitglieder und damit 112,5 T€.

Des Weiteren erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss und im Vergütungs- und Nominierungsausschuss in Höhe von jeweils 25 T€. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte der zusätzlichen Vergütung der ordentlichen Ausschussmitglieder und damit 50 T€.

Darüber hinaus erstattet Stabilus den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsratsmandat. Stabilus bietet eine D&O-Versicherung für die Aufsichtsratsmitglieder mit einem Selbstbehalt von 10 % an. Der maximale Selbstbehalt beträgt das 1,5-fache der Jahresvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds.

4.2.

Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023

Im Folgenden wird die den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 dargestellt. Wie auch bei den Vorstandsmitgliedern bezieht sich der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung“ auf die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 vollständig erbracht wurde („erdienungsorientierte Auslegung“). Die gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 stellt sich wie folgt dar:

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Keines der Aufsichtsratsmitglieder hat im Geschäftsjahr 2023 Leistungen von Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Stabilus SE erhalten.

5.

Zeitliche Entwicklung der Vergütung

Im Folgenden wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung der Vergütung der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in den letzten fünf Jahren mit der Ertragsentwicklung von Stabilus sowie der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter von Stabilus (Personalkosten der Belegschaft der Stabilus Gruppe auf Vollzeitäquivalentbasis exkl. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Stabilus SE) im gleichen Zeitraum dargestellt.

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* Dr. Stephan Kessel war vom 1. August, 2018 bis zum 31. Juli, 2019 als Interims-CEO der Stabilus Gruppe tätig. Sein Amt als Vorsitzender des Aufsichtsrats und die entsprechende Aufsichtsratsvergütung waren in diesem Zeitraum vorübergehend ausgesetzt. Die jährlichen Änderungen beziehen sich nur auf die gewährte und geschuldete Vergütung als Aufsichtsratsmitglied.

** Wie im Geschäftsbericht 2023 berichtet.

Koblenz, 13. Dezember 2023

Stabilus SE Aufsichtsrat und Vorstand

PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

An die Stabilus SE, Frankfurt am Main

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des §162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Stabilus SE, Frankfurt am Main, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1.Oktober 2022 bis zum 30.September 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Stabilus SE, Frankfurt am Main, sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des §162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen-beabsichtigten oder unbeabsichtigten- falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher -beabsichtigter oder unbeabsichtigter- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit, der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten, geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1.Oktober 2022 bis zum 30.September 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des §162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von §162 Abs.3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach §162 Abs.1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Verwendungszweck des Prüfungsvermerks

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt.

Haftung

Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der Stabilus SE, Frankfurt am Main, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen Auftragsvereinbarung vom 16./31.Mai 2023 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1.Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.

Frankfurt am Main, den 13. Dezember 2023

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Stefan Dorissen
Wirtschaftsprüfer
Sven Henrich
Wirtschaftsprüfer

Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und zur Durchführung der Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die Hauptversammlung gemäß 17 Abs. 4 der Satzung der Stabilus SE als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten am 7. Februar 2024 ab 9:30 Uhr (MEZ) im passwortgeschützten Internetservice (HV-Portal), der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 
 

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zugänglich ist, live in Bild und Ton übertragen. Die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Aktienbesitzes zugeschickt. Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 7. Februar 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet und können über das HV-Portal ihre Aktionärsrechte ausüben. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre, die ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem das Stimmrecht ausüben, von dem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen, Widerspruch zu Protokoll erklären sowie vor der Versammlung Stellungnahmen einreichen. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die entsprechenden Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.

Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis der Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den nachfolgenden Bestimmungen sind gemäß § 18 der Satzung der Stabilus SE nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und den Nachweis ihres Aktienbesitzes erbracht haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter der unten genannten Adresse zugegangen sein. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des Aktienbesitzes genügt ein Nachweis über den Anteilsbesitz in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 17. Januar 2024, 00:00 Uhr (MEZ), zu beziehen, was dem Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) (BGBl. 2023 I Nr. 354), d.h. dem 16. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), entspricht (sog. Nachweisstichtag).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder einer Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes sind an folgende Adresse zu übermitteln:

 
 

Stabilus SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals, das über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 
 

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zugänglich ist, übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, können ihr Stimmrecht - selbst oder durch Bevollmächtigte - durch elektronische Briefwahl über das HV-Portal ausüben.

Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren über das HV-Portal, das über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 
 

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zugänglich ist. Briefwahlstimmen können über das HV-Portal bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 7. Februar 2024 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst durch elektronische Briefwahl ausüben wollen, können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich.

Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Aktienbesitzes versandten entsprechenden Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen) und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer erteilten Bevollmächtigung und für die Änderung und den Widerruf von Vollmachten steht bis zum 6. Februar 2024, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft), nachfolgende Adresse zur Verfügung:

 
 

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c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Außerdem steht für Erteilung oder Widerruf einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft das HV-Portal, das unter

 
 

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zugänglich ist, auch noch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären gemeinsam mit den Zugangsdaten für das HV-Portal übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

 
 

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abrufbar.

Bitte beachten Sie, dass auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können, sondern das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre ebenfalls ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben können.

Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, bietet die Gesellschaft an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht in der Hauptversammlung im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrückliche und eindeutige Weisung vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einreichung von Stellungnahmen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen und können bis spätestens 6. Februar 2024, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft), unter der nachstehenden Adresse

 
 

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c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

oder bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung über das HV-Portal, das unter

 
 

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zugänglich ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Post oder per E-Mail erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das ihnen gemeinsam mit den Zugangsdaten für das HV-Portal übersandte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung zu verwenden. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

 
 

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abrufbar.

Wenn elektronische Briefwahlstimmen und Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Vollmachten mit Weisungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per HV-Portal, (2) per E-Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 24.700.000,00 und ist eingeteilt in 24.700.000 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 24.700.000.

Rechte der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen (Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht EUR 1.235.000,00 oder 1.235.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien und ist damit vorliegend die maßgebliche Schwelle) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.

Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 7. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Wir bitten, derartige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden:

 
 

Stabilus SE
Der Vorstand
Wallersheimer Weg 100
56070 Koblenz

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter

 
 

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zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

 
 

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zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 23. Januar 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sind:

 
 

Stabilus SE
Wallersheimer Weg 100
56070 Koblenz
oder per E-Mail: gegenantraege@computershare.de

Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags sinngemäß; der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können während der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übersendung Anträge und Wahlvorschläge stellen. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens findet sich im Abschnitt „Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG), Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG) und Antragsrecht (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG) in der Hauptversammlung“.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG)

Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal unter

 
 

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in Textform oder im Videoformat einzureichen. Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 1 GB nicht überschreiten. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht wird. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 1. Februar 2024, 24:00 (MEZ), einzureichen.

Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich zu machen sind, werden unter Offenlegung des Namens des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis 2. Februar 2024, 24:00 (MEZ), in dem unter

 
 

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zugänglichen HV-Portal veröffentlicht.

Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht als solche berücksichtigt.

Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG), Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG) und Antragsrecht (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG) in der Hauptversammlung

Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte von Aktionären haben ein Rederecht und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich.

Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte von Aktionären haben ferner das Recht, Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zu stellen.

Zur Ausübung der vorstehenden Rechte ist das HV-Portal unter

 
 

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zu verwenden. Die Ausübung des Rederechts sowie des Rechts, in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen, erfolgt im Wege der Videokommunikation; es ist geplant festzulegen, dass auch das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf. Die Ausübung der vorstehenden Rechte ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 9:30 Uhr (MEZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die Gesellschaft hat sich vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und den Redebeitrag, die Frage bzw. den Antrag oder Wahlvorschlag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG umfasst die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen absehen.

Einlegung von Widersprüchen (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG)

Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können im Wege elektronischer Kommunikation über das unter

 
 

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zugängliche HV-Portal abgegeben werden und sind ab Eröffnung der Hauptversammlung am 7. Februar 2024, bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2 und nach §§ 126, 127, 130a, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 
 

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Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG)

Ab Einberufung der virtuellen Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung die zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

 
 

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abrufbar. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der virtuellen Hauptversammlung unter derselben Internetadresse veröffentlicht.

Datenschutzhinweise für Aktionäre und Bevollmächtigte

Die Stabilus SE als Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - „DSGVO“), verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung, sowie personenbezogene Daten in Anträgen, Fragen, Stellungnahmen, Wahlvorschlägen, Widersprüchen und Verlangen oder weiterer Kommunikation von Aktionären) sowie gegebenenfalls entsprechende personenbezogene Daten der Bevollmächtigten (Aktionärsvertreter) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses, für die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung, für die im Wege der Videokommunikation übertragenen Beiträge der Aktionäre sowie für die Ausübung der übrigen Aktionärsrechte zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Verarbeitungen auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO erfolgen für die dargestellten Zwecke und Interessen, insbesondere zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung.

Darüber hinaus verarbeiten wir im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung weitere personenbezogene Daten (Zugangsdaten für das HV-Portal (inkl. Zeitpunkt des Logins), Akzeptanz der Nutzungsbedingungen (inkl. Zeitpunkt), Informationen über die Stimmrechtsausübung (inkl. Zeitpunkt), Vollmachtserteilung (inklusive Zeitpunkt), Fragen, Stellungnahmen und Widersprüche (inkl. Zeitpunkt), Bild-, Ton- und Videoübertragung bei Ausübung des Rede- und Auskunftsrechts sowie der Stellung von Anträgen und Wahlvorschlägen, Kommunikationsdaten zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation gegenüber einem Aktionär). Ferner übermittelt Ihr Browser bei Nutzung des HV-Portals automatisch personenbezogene Daten an uns (Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung, ob Abruf erfolgreich, IP-Adresse, Typ des Webbrowsers, die zuvor besuchte Internetseite). Um den Betrieb des HV-Portals zu gewährleisten, setzen wir ausschließlich technisch notwendige Cookies ein. Sie können den Einsatz von Cookies über Ihre Browsereinstellungen unterbinden. Das vollständige Blockieren aller Cookies kann jedoch unter Umständen dazu führen, dass Sie das HV-Portal nicht nutzen können. Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke und Interessen, insbesondere auch, um Ihnen einen gesicherten Zugang zum HV-Portal zur Verfügung zu stellen, sowie um dieses störungsfrei und sicher betreiben zu können. Rechtsgrundlage ist auch insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118a, 130a AktG, sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir die zuvor genannten Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aktien-, wertpapierhandels-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Soweit die Aktionäre oder deren Vertreter die personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Stabilus SE diese in der Regel von dem depotführenden Intermediär.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter haben, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung können personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt werden. Dies kann insbesondere erhobene Widersprüche sowie das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) betreffen. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen können die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter namentlich genannt werden. Wenn Aktionäre einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge einreichen, werden wir den Namen des Aktionärs unter bestimmten Voraussetzungen auf der Internetseite

 
 

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veröffentlichen.

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten zur Wahrung unserer überwiegenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO) nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden (Art. 77 DSGVO) zu.

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).

Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen den Datenschutzbeauftragten der Stabilus SE unter der E-Mail-Adresse datenschutz@stabilus.com oder postalisch unter der Anschrift: Stabilus SE, Datenschutzbeauftragter, Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz.

Die Stabilus SE und die von ihr beauftragten Dienstleister werden die zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung erhaltenen personenbezogenen Daten der Aktionäre nicht für Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) nutzen oder verarbeiten.

 

Koblenz, im Dezember 2023

Stabilus SE

Der Vorstand


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