EU-Gericht: Kein Schutz für «I love»-Design auf Kleidung

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Markenrecht

Luxemburg (dpa) - Die Onlinefirma Spreadshirt kann die bekannte Zeichenkombination aus «I» und einem roten Herz nicht als EU-Marke an bestimmten Stellen auf Oberteilen schützen lassen. Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg bestätigte damit Entscheidungen des EU-Markenamts EUIPO und wies eine Klage des Unternehmens mit Sitz in Leipzig dagegen ab. (Rechtssachen T-304/24 bis T-306/24)

EU-Markenamt hatte Registrierung abgelehnt

Spreadshirt hatte beantragt, drei sogenannte Positionsmarken eintragen zu lassen - das «I» mit Herzsymbol im linken Brustbereich, am Innenetikett und außen im Nackenbereich von Kleidungsstücken. Das EU-Markenamt hatte die Registrierung abgelehnt, weil den Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Nach Auffassung des Amts nehmen Verbraucher die Symbole ungeachtet ihrer Position nicht als Markenzeichen eines bestimmten Unternehmens wahr. Das Zeichen werde sofort als «I love» oder «Ich liebe» verstanden.

Diese Einschätzung bestätigte nun das EU-Gericht. Zu dem Zeichen sagen die Richterinnen und Richter: «Selbst wenn es für bestimmte genaue Positionierungen beansprucht wird, ist es nicht geeignet, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden».

Bereits im Jahr 2021 war Spreadshirt vor Gericht damit gescheitert, das «I love»-Symbol als Marke eintragen zu lassen - damals ohne bestimmte Position. Das EU-Gericht hatte den Eintrag ebenfalls für nichtig erklärt, weil das Symbol lediglich aus der bekannten Zeichenkombination bestand und keine ausreichende Unterscheidungskraft aufwies.

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