EQS-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2023 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2023 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

12.05.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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SPORTTOTAL AG Köln ISIN DE000A1EMG56 / WKN A1EMG5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juni 2023


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionäre 1 genannt) hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der SPORTTOTAL AG (nachfolgend „SPORTTOTAL“ oder „Gesellschaft“ genannt) ein, die am Donnerstag, dem 22. Juni 2023, um 10:00 Uhr stattfindet. Die Hauptversammlung wird ausschließlich virtuell, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfinden. Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“ in Bild und Ton live im Internet übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten findet ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter statt.

Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten an der virtuellen Hauptversammlung können Abschnitt II dieser Einladung entnommen werden.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Am Coloneum 2, 50829 Köln.

1 Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche Form verwendet. Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022

Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch den Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations

im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglich und werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich kostenlos zugesendet.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 27. April 2023 entsprechend § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernjahresabschlusses durch die Hauptversammlung sind deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 findet daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2023 und im Geschäftsjahr 2024 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2023 und das Geschäftsjahr 2024 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen und entsprechende Einfügung eines § 9a in der Satzung

Bis Ende vergangenen Jahres konnten aufgrund der Ausnahmegesetzgebung im Rahmen der COVID-19-Pandemie Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in virtueller Form abgehalten werden. Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vom 20. Juli 2022 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen auch künftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) durchzuführen. Gemäß § 118a Abs. 1 Satz1 AktG wird für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft verlangt, die auch als Ermächtigung an den Vorstand, die Hauptversammlung als rein virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, ausgestaltet und für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister erteilt werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für zweckdienlich, der Gesellschaft diese Möglichkeit künftig zu gewähren.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

Im Anschluss an § 9 der Satzung (Sitzungsort und Einberufung) wird ein neuer § 9a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 9a Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis einschließlich 21. Juni 2028 abgehalten werden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung (§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgehalten werden.

6.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung und entsprechende Änderung von § 9 (Sitzungsort und Einberufung) der Satzung

Grundsätzlich nehmen sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an den Hauptversammlungen der Gesellschaft teil. Allerdings kann es unter bestimmten Umständen notwendig sein, dass sich Mitglieder des Aufsichtsrats virtuell zu einer Hauptversammlung zuschalten. Daher kann nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es für zweckdienlich, eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft aufzunehmen und schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

Die Überschrift von § 9 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

§ 9      Sitzungsort, Einberufung und virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern

Im Anschluss an § 9 Abs. 2 der Satzung (Sitzungsort und Einberufung) wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(3)

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn dem betreffenden Mitglied des Aufsichtsrats die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung aus beruflich bedingten oder persönlichen Gründen, aufgrund Aufenthalts im Ausland oder einer unangemessenen Anreisedauer nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Derzeit befindet sich der Vorstand der Gesellschaft in fortgeschrittenen Gesprächen mit einem möglichen Investor, der an der Zeichnung von bis zu 3.094.579 Aktien der Gesellschaft interessiert ist, wobei die Zeichnung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung durchgeführt werden soll (die "Barkapitalerhöhung I"). Im Falle der Durchführung der Barkapitalerhöhung I erhöht sich das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.094.579,00 auf bis zu EUR 34.040.376,00 (der "Erhöhtes Grundkapital I").

Damit die Gesellschaft auch künftig schnell und flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das ein Volumen von rund 14 Prozent des Erhöhten Grundkapital I, haben soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

7.1

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I

Der Vorstand wird bis zum 21. Juni 2028 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der SPORTTOTAL durch Ausgabe von bis zu 4.642.608 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.642.608,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/I“). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

-

um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften zu begeben;

-

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;

-

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

-

soweit es erforderlich ist, um Inhabern und/oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die von der SPORTTOTAL oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der SPORTTOTAL in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/I festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

7.2

Satzungsänderungen

Im Anschluss an § 4 Abs. 10 der Satzung der SPORTTOTAL wird ein neuer Absatz 11 eingefügt:

„(11)

Der Vorstand ist bis zum 21. Juni 2028 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.642.608 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.642.608,00 zu erhöhen („ Genehmigtes Kapital 2023/I “). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften zu begeben;

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern und/oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/I festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

7.3

Einheitliche Wirksamkeit

Die vorstehenden Beschlüsse unter den Ziffern 7.1 und 7.2 werden nur einheitlich wirksam.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/I und entsprechende Satzungsänderung

Im Fall der Durchführung der Barkapitalerhöhung I erhöht sich das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.094.579,00 auf bis zu EUR 34.040.376,00. Diese Erhöhung des Grundkapitals bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, durch die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals weiteren Zugang zu zinsgünstigem Fremdkapital zu gewähren und zu ermöglichen. Hierfür halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, ein neues Bedingtes Kapital 2023/I zu schaffen und den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu ermächtigen sowie die Satzung entsprechend zu ändern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

8.1

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

8.1.1 Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl
  Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Juni 2028 einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
-

auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (gemeinsam in Tagesordnungspunkt 8 „Teilschuldverschreibungen“ genannt) zu begeben oder

-

für solche von mit der SPORTTOTAL im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen

  und den Inhabern oder Gläubigern von Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.548.426,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (in Tagesordnungspunkt 8 „Bedingungen“ genannt) zu gewähren. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten.
  Die Teilschuldverschreibungen können außer in EUR – unter Begrenzung auf den entsprechenden EUR-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in EUR ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Teilschuldverschreibungen, zugrunde zu legen.
  Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß Ziffer 8.1.2 dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
8.1.2 Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
  Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen zu. Die Teilschuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
  Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen auszuschließen,
-

sofern die Teilschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden;

-

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen auszunehmen;

-

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von durch die Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebener oder noch auszugebenden Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; und

-

soweit Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs (auch mittelbar) von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.

  Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter der vorliegenden Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung nicht überschreitet. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug auf Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte Grenze anzurechnen.
8.1.3 Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
  Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen können die Inhaber der Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
  Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
  Die Bedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen; ebenso können sie eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Bedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung, mindestens jedoch 80 Prozent des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibung – wie unten Ziffer 8.1.5 beschrieben – multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
8.1.4 Optionsrecht, Optionspflicht
  Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
  Die Bedingungen können auch eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen.
8.1.5 Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
  Der Options- oder Wandlungspreis darf, auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen, 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Teilschuldverschreibungen nicht unterschreiten. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht kann der Options- oder Wandlungspreis mindestens 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Options- oder Wandlungspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des Mindestpreises von 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) liegt.
  Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
  In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
8.1.6 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
  Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Teilschuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen die Teilschuldverschreibungen begebenden verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Umtauschverhältnisse, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.
8.2

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/I

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.548.426,00 durch Ausgabe von bis zu 1.548.426 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/I). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Teilschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Zustimmung unter Ziffer 8.1 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen begeben wurden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter Ziffer 8.1 genannten Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Teilschuldverschreibungen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023/I anzupassen.

8.3

Satzungsänderung

Im Anschluss an § 4 Abs. 10 der Satzung der SPORTTOTAL wird ein neuer Absatz 11 eingefügt bzw. sofern dem Beschlussvorschlag unter Ziffer 7 zugestimmt wird, ein neuer Absatz 12:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.548.426,00 durch Ausgabe von bis zu 1.548.426 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.548.426,00 bedingt erhöht („ Bedingtes Kapital 2023/I “).
Das Bedingte Kapital 2023/I dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2028 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Teilschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausgabe von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023/I anzupassen.
8.4

Einheitliche Wirksamkeit

Die vorstehenden Beschlüsse unter den Ziffern 8.1 bis 8.3 werden nur einheitlich wirksam.

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Neben der bereits dargestellten - vom Vorstand der Gesellschaft erwarteten – Barkapitalerhöhung I, befindet sich der Vorstand der Gesellschaft derzeit ebenfalls in fortgeschrittenen Gesprächen mit einem weiteren möglichen Investor, der an der Zeichnung des nach der Barkapitalerhöhung I noch verbleibenden Genehmigten Kapitals 2022/I von bis zu EUR 3.094.579,00 interessiert ist, wobei die Zeichnung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022/I im Vorfeld der Hauptversammlung durchgeführt werden soll (die "Barkapitalerhöhung II"). Hierbei sollen die Aktien zunächst den Aktionären der Gesellschaft zur Zeichnung angeboten werden; lediglich für den Fall, dass nicht sämtliche neuen Aktien von den Aktionären der Gesellschaft gezeichnet würden, würde der Investor die übrigen neuen Aktien zeichnen. Hierüber würden die Gesellschaft und der Investor im Vorfeld der Barkapitalerhöhung eine Festbezugsvereinbarung abschließen. Im Falle der Durchführung der Barkapitalerhöhung II erhöht sich das Grundkapital der Gesellschaft – das voraussichtlich bereits durch die Barkapitalerhöhung I um bis zu EUR 3.094.579,00 auf bis zu EUR 34.040.376,00 erhöht wird - um weitere bis zu EUR 3.094.579,00 auf bis zu EUR 37.134.956,00 (das "Erhöhte Grundkapital II").

Damit die Gesellschaft den größtmöglichen Spielraum hat, auch künftig schnell und flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren zu können, soll ein weiterer neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das ein Volumen von rund 13 Prozent des Erhöhten Grundkapital II, haben soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

9.1

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/II

Der Vorstand wird bis zum 21. Juni 2028 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der SPORTTOTAL durch Ausgabe von bis zu 4.642.608 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.642.608,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/II“). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

-

um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften zu begeben;

-

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;

-

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

-

soweit es erforderlich ist, um Inhabern und/oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die von der SPORTTOTAL oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der SPORTTOTAL in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/II festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

9.2

Satzungsänderungen

Im Anschluss an den gemäß Tagesordnungspunkt 8 zu schaffenden § 4 Abs. 12 der Satzung der SPORTTOTAL wird ein neuer Absatz 13 eingefügt:

„Der Vorstand ist bis zum 21. Juni 2028 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.642.608 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.642.608,00 zu erhöhen („ Genehmigtes Kapital 2023/II “). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften zu begeben;

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern und/oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/II festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

9.3

Einheitliche Wirksamkeit

Die vorstehenden Beschlüsse unter den Ziffern 9.1 bis 9.3 werden nur einheitlich wirksam.

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldver-schreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/II und entsprechende Satzungsänderung

Im Fall der Durchführung der Barkapitalerhöhung I und der Barkapitalerhöhung II erhöht sich das Grundkapital der Gesellschaft auf bis zu EUR 37.134.956,00. Diese Erhöhung des Grundkapitals bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, durch die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals weiteren Zugang zu zinsgünstigem Fremdkapital zu gewähren und zu ermöglichen. Hierfür halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, neben dem Bedingten Kapital 2023/I ein neues Bedingtes Kapital 2023/II zu schaffen und den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu ermächtigen sowie die Satzung entsprechend zu ändern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

10.1

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

10.1.1 Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl
  Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Juni 2028 einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
-

auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (gemeinsam in Tagesordnungspunkt 10 „Teilschuldverschreibungen“ genannt) zu begeben oder

-

für solche von mit der SPORTTOTAL im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen

  und den Inhabern oder Gläubigern von Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.548.426,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (in Tagesordnungspunkt 10 „Bedingungen“ genannt) zu gewähren. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten.
  Die Teilschuldverschreibungen können außer in EUR – unter Begrenzung auf den entsprechenden EUR-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in EUR ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Teilschuldverschreibungen, zugrunde zu legen.
  Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß Ziffer 10.1.2 dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
10.1.2 Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
  Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen zu. Die Teilschuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
  Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen auszuschließen,
-

sofern die Teilschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden;

-

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen auszunehmen;

-

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von durch die Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebener oder noch auszugebenden Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; und

-

soweit Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs (auch mittelbar) von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.

  Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter der vorliegenden Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung nicht überschreitet. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug auf Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte Grenze anzurechnen.
10.1.3 Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
  Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen können die Inhaber der Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
  Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
  Die Bedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen; ebenso können sie eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Bedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung, mindestens jedoch 80 Prozent des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibung – wie unten Ziffer 10.1.5 beschrieben – multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
10.1.4 Optionsrecht, Optionspflicht
  Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
  Die Bedingungen können auch eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen.
10.1.5 Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
  Der Options- oder Wandlungspreis darf, auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen, 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Teilschuldverschreibungen nicht unterschreiten. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht kann der Options- oder Wandlungspreis mindestens 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Options- oder Wandlungspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des Mindestpreises von 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) liegt.
  Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
  In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
10.1.6 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
  Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Teilschuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen die Teilschuldverschreibungen begebenden verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Umtauschverhältnisse, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.
10.2

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/II

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.548.426,00 durch Ausgabe von bis zu 1.548.426 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/II). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Teilschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Zustimmung unter Ziffer 10.1 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen begeben wurden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter Ziffer 10.1 genannten Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Teilschuldverschreibungen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023/II anzupassen.

10.3

Satzungsänderung

Im Anschluss an den gemäß Tagesordnungspunkt 9 zu schaffenden § 4 Abs. 13 der Satzung der SPORTTOTAL wird ein neuer Absatz 14 eingefügt:

 

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.548.426,00 durch Ausgabe von bis zu 1.548.426 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.548.426,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2023/II“).

 

Das Bedingte Kapital 2023/II dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2028 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Teilschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausgabe von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023/II anzupassen.

10.4

Einheitliche Wirksamkeit

Die vorstehenden Beschlüsse unter den Ziffern 10.1 bis 10.3 werden nur einheitlich wirksam.

11.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht zu erstellen, der die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung darlegt (Vergütungsbericht). Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen. Der Wortlaut des Vergütungsberichts ist unter Abschnitt III dieser Einladung Tagesordnung abgedruckt und ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter

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im Bereich „Hauptversammlung“ verfügbar.

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung in 30.945.797 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2.

UTC Zeiten

Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland im relevanten Zeitraum maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

3.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz und HV-Portal

Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft auf Grundlage von §118a AktG i.Vm. § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars am Sitz der Gesellschaft in Köln (Am Coloneum 2, 50829 Köln) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigte an der Hauptversammlung möglich.

Die gesamte Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am Donnerstag, dem 22. Juni 2023, ab 10:00 Uhr im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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im Bereich „Hauptversammlung, dort „HV-Portal“, live in Bild und Ton übertragen.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 findet dieses Jahr erstmals auf Basis einer neuen Rechtsgrundlage statt. Dies führt zu Abweichungen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre gegenüber den zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft.

Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, Anträge und Wahlvorschläge, Redebeiträge sowie Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten im Wege der Videokommunikation zu stellen.

Den Aktionären wird ein vorverlagertes Fragerecht i.S.d. § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Im Weiteren bitten wir auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

4.

Bericht des Vorstands

Der Vorstand der Gesellschaft hat beschlossen von der Möglichkeit des § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG Gebrauch zu machen, wonach Aktionäre ihre Fragen spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf von des 18. Juni 2023 (Sonntag) elektronisch einzureichen haben (vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt II Ziffer 6.4 - Fragerecht).

Um den Aktionären bzw. deren Bevollmächtige eine ausreichende Informationsgrundlage von Fragen zur Verfügung zu stellen, wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstands oder dessen wesentlichen Inhalt gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens am Mittwoch, dem 14. Juni 2023, 24:00 Uhr, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im Bereich „Hauptversammlung“, veröffentlichen.

5.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

5.1

Teilnahme

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2023, 24:00 Uhr, (Donnerstag) angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis durch den Letztintermediär in Textform gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

SPORTTOTAL AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich dabei auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den 1. Juni 2023, 00:00 Uhr, zu beziehen (sogenanntes Record Date). Die Anmeldung und der Nachweis haben schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigung umfasst Ihre Zugangsdaten inklusive Passwort für das HV-Portal.

Um die Anmeldebestätigung und die Zugangsdaten zum HV-Portal rechtzeitig zu erhalten, sollten sich die Aktionäre möglichst frühzeitig an ihr depotführendes Institut wenden und eine Anmeldebestätigung bestellen.

Aktionäre, die sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, erhalten durch die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten Zugriff auf das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse

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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“.

Im HV-Portal können unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen über elektronische Kommunikation („elektronische Briefwahl“) die Stimmrechte ausgeübt sowie Vollmachten und Weisungen zur Stimmrechtsausübung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden.

5.2

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Das Stimmrecht kann, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden, sofern eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bestehen.

Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann im HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, erfolgen. Die entsprechenden Zugangsdaten können der Anmeldebestätigung entnommen werden.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, ist bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 22. Juni 2023, möglich. Die Änderung oder der Widerruf der erfolgten Stimmabgabe kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 22. Juni 2023 im HV-Portal der Gesellschaft vorgenommen werden.

5.3

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, ausüben lassen. Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf oder Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Zusätzlich sind die von den Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen insofern gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen zu beachten. Die Gesellschaft weist insbesondere auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG hin. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten, da der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung in diesem Fall nachprüfbar festzuhalten hat. Die Aktionäre werden daher bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Anmeldebestätigung übersandt. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird darüber hinaus jedem Aktionär auf Verlangen übermittelt und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im Bereich „Hauptversammlung“ heruntergeladen werden.

Die Vollmacht kann, sofern weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, erteilt werden.

Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung:

SPORTTOTAL AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch oder im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Dies bedeutet, dass auch Bevollmächtigte das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch einen Bevollmächtigten ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom Aktionär die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten inklusive Passwort erhält, sofern diese dem Bevollmächtigten nicht direkt zugesandt wurden. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft sowohl vor als auch während der virtuellen Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“ übermittelt werden.

Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen, müssen sich ebenso nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbringen.

5.4

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und die Weisungserteilung wird mit der Anmeldebestätigung übersandt. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Vollmachts- und Weisungserteilung, wenn sie durch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft erfolgen, einschließlich des Falls der Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, dieses Formular zu verwenden.

Vollmacht und Stimmrechtsweisungen für den Stimmrechtsvertreter in Textform gemäß § 126 b BGB können nur vor der Hauptversammlung bis spätestens Mittwoch, dem 21. Juni 2023, 24:00 Uhr, an die nachstehend genannte Adresse der Gesellschaft erteilt werden:

SPORTTOTAL AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, ist bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 22. Juni 2023, möglich. Die Änderung oder der Widerruf erteilter Weisungen kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 22. Juni 2023, im HV-Portal der Gesellschaft vorgenommen werden.

Der Stimmrechtsvertreter ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmausübung befugt, als ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesandt.

5.5

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung und Erteilung von Weisungen

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das HV-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: elektronische Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5.6

Weitere Informationen zur Abstimmung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder durch Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters wie vorstehend näher bestimmt auszuüben. Eine Stimmrechtsausübung in Form der elektronischen Teilnahme ist nicht möglich.

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10 haben verbindlichen Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt 11 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht 2022 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet und nicht anfechtbar ist.

Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

6.

Weitere Rechte durch Aktionäre

6.1

Ergänzung der Tagesordnung

Ergänzungsanträge von Aktionären sind schriftlich ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

SPORTTOTAL AG
Vorstand
Am Coloneum 2
50829 Köln

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Montag, dem 22. Mai 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

6.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären können vorab der Hauptversammlung an folgende Adresse der Gesellschaft gesendet werden:

SPORTTOTAL AG
Investor Relations
Herr Sebastian Blaschke
Am Coloneum 2
50829 Köln
oder per E-Mail: hauptversammlung2023@sporttotal.com

Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese Gegenanträge einschließlich der Begründung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Mittwoch, dem 7. Juni 2023, 24:00 Uhr, der Gesellschaft übersandt wurden. Zugänglich zu machende Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, sofern der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Daneben können Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege der Videokommunikation gestellt werden (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer II 6.5 – Rederecht).

6.3

Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihr Bevollmächtigten sind berechtigt, bis zum Freitag, dem 16. Juni 2023, 24:00 Uhr, Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG, über die vorgesehene Eingabemaske im HV-Portal unter der Internetadresse unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, einzureichen.

Stellungnahmen dürfen hierbei einen Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht übersteigen und sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.

Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens am Samstag, dem 17. Juni 2023, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich im HV-Portal unter der Internetadresse unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.

6.4

Fragerecht

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw. deren Bevollmächtigte haben gemäß § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation, Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft zu stellen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Fragen sind bis spätestens drei Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung, also bis spätestens Sonntag, dem 18. Juni 2023, 24:00 Uhr, über die vorgesehene Eingabemaske im HV-Portal unter der Internetadresse unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, einzureichen. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung entnommen werden. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren behält sich die Gesellschaft vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich die Mitglieder ihrer Verwaltung durch die Veröffentlichung strafbar machen würden oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Die ordnungsgemäß eingereichten Fragen werden, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten, sämtlichen Aktionären zugänglich gemacht und werden durch den Vorstand der Gesellschaft bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Dienstag, dem 20. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) beantwortet. Die ordnungsgemäß eingereichten Fragen sowie die jeweiligen Antworten des Vorstands werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, veröffentlicht und werden bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß § 131 Abs. 1d und 1e AktG das Recht, Nachfragen zu den vom Vorstand der Gesellschaft gegebenen Antworten auf vorabeingereichte Fragen und auf Antworten des Vorstands im Rahmen der Hauptversammlung zu stellen. Des Weiteren können Fragen zu Sachverhalten gestellt werden, die sich nach Ablauf der Frist zur Vorabeinreichung von Fragen, somit nach Sonntag, dem 18. Juni 2023, 24:00 Uhr, und vor Abschluss der virtuellen Hauptversammlung, ereignet haben und soweit der Sachverhalt zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Ab Beginn der Hauptversammlung können zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihre Nachfragen bzw. Fragen zu neuen Sachverhalten ausschließlich als Redebeitrag im Wege der Videokommunikation – das heißt im Rahmen der Ausübung des Rederechts (vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt II Ziffer 6.5 - Rederecht) – stellen.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG nach ihrer Wahl in einem Redebeitrag im Wege der Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter der Internetadresse

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“ übermitteln können.

§ 131 Abs. 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG nach ihrer Wahl in einem Redebeitrag im Wege der Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter der Internetadresse

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“ übermitteln können. Es wird gewährleistet, dass ein im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal eingereichtes Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG während der Hauptversammlung direkt an den Notar zur Aufnahme in die Niederschrift weitergeleitet wird.

6.5

Rederecht

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen. Im Übrigen dürfen auch Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten gemäß § 131 Abs. 1d und 1e AktG Bestandteil des Redebeitrags sein (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer II. 6.4 – Fragerecht).

Ab Beginn der Hauptversammlung wird im HV-Portal unter der Internetadresse unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung hat der Versammlungsleiter das Recht das Rederecht der Aktionäre bzw. derer Bevollmächtigten zeitlich angemessen zu beschränken.

6.6

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die sich nach den vorgenannten Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, und deren Bevollmächtigte, haben, unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung (abweichend zu § 245 Nr. 1 AktG), die Möglichkeit gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu erklären.

Erklärungen sind über das HV-Portal unter der Internetadresse unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, zu übermitteln. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung entnommen werden. Erklärungen sind vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung möglich. Die Übermittlung von Widersprüchen in anderer Form ist nicht gegeben.

Auslage von Unterlagen

Der festgestellte Jahresabschluss der SPORTTOTAL zum 31. Dezember 2022, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2022 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 (jeweils zu Tagesordnungspunkt 1), die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 10 sowie weitere Unterlagen können unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“ eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt beziehungsweise ausgehändigt.

Schließlich liegen diese Unterlagen, entsprechend § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Am Coloneum 2, 50829 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die SPORTTOTAL personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die SPORTTOTAL verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft (unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations
 

im Bereich „Hauptversammlung“).


Köln, im Mai 2023

SPORTTOTAL AG

Der Vorstand
 
III.

Vergütungsbericht der SPORTTOTAL für das Geschäftsjahr 2022

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der SPORTTOTAL AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert. Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr 2022 keine Vergütung gewährt.

Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sporttotal.com/investor-relations/corporate-governance/
 
I.

Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022

Die SPORTTOTAL AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2022 ein Konzern-EBT in Höhe von - 9.685.982,36 EUR (i.Vj. -12.084.883,40 EUR) bei Konzernumsatzerlösen von 49.880.137,44 EUR (i.Vj. 24.947.485,46 EUR).

Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wurde auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juni 2022 in der vorgelegten Form gebilligt.

II.

Grundlagen der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

1.

Vergütung der Vorstandsmitglieder

Der Vergütung des Vorstands der Gesellschaft liegt das vom Aufsichtsrat am 26. April 2021 beschlossene und von der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zugrunde.

Dem Vorstand der SPORTTOTAL AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder an:

-

Peter Lauterbach, Vorstandsvorsitzender

-

Oliver Grodowski, Vorstand Technik

Bereits am 3. Mai 2021 waren mit beiden Vorstandsmitgliedern Dienstverträge mit einer jeweils fünfjährigen Laufzeit und Wirkung ab 1. März 2022 neu abgeschlossen worden. Die bis zum 28. Februar 2022 geltenden Dienstverträge („Altverträge“) wurden einvernehmlich aufgehoben.

Die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach und des Vorstandsmitglieds Oliver Grodowski erfolgte insoweit unterjährig (bis einschließlich Februar 2022) auf der Grundlage der Altverträge, auf welche das am 26. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem keine Anwendung fand.

Die Grundzüge des für die neu abgeschlossenen Dienstverträge und somit seit dem 1. März 2022 vollumfänglich anwendbaren Vergütungssystems in der am 26. Mai 2021 gebilligten Fassung werden im Folgenden unter Tz III dargestellt. Soweit während des Zeitraums der Gültigkeit der Altverträge vom aktuellen Vergütungssystem abweichende Regelungen zur Anwendung kamen, werden diese ergänzend erläutert. Auswirkungen auf Art und Höhe der Vergütung ergaben sich aus deren Anwendung nicht.

2.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt basierend auf § 8 Absatz (9) der Satzung der SPORTTOTAL AG in der Fassung vom 11. Dezember 2020. Die dort festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats war von der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 bestätigt und das dieser zugrundeliegende Vergütungssystem entsprechend gebilligt worden.

Dem Aufsichtsrat der SPORTTOTAL AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder an:

-

Christoph Tönsgerlemann

-

Ralf Reichert

-

Martin Ott

II.

Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands

1.

Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands

Das am 21. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK), soweit in der Entsprechenserklärung der Gesellschaft nach § 161 AktG keine Abweichungen von diesen Empfehlungen erklärt werden.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SPORTTOTAL AG ist auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das System zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereiches angemessen zu vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitgliedes als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll.

Entscheidungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie zur Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung trifft der Aufsichtsrat. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat überprüft das System und die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf deren Angemessenheit. Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird dieses System erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Das Vergütungssystem gilt ab dem 26. April 2021 für ab diesem Stichtag alle neu abgeschlossenen bzw. verlängerten Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.

2.

Übersicht über die Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems des Vorstands

Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bestimmt. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung sowie Nebenleistungen. Erfolgsabhängig wird ein kurzfristig variabler und für den Vorstandsvorsitzenden zusätzlich ein langfristig variabler Vergütungsbestandteil gewährt.

In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2022 sowie etwaige Unterschiede betreffend die unterjährig noch geltenden Altverträge werden daran anschließend im Detail erläutert.

Vergütungsbestandteile Höhe / Bemessungsgrundlage / Parameter
Erfolgsunabhängige Bestandteile (feste Vergütung)
Festes Jahresgehalt Jedes Vorstandsmitglied erhält ein jährliches festes Gehalt. Dieses wird jeweils in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt.

Das feste Jahresgehalt der Vorstandsmitglieder erhöht sich jährlich um einen gleichbleibenden Betrag.
Nebenleistungen Das feste Jahresgehalt wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt.

Dazu gehören die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung bzw. alternativ Zulagen zur betrieblichen Nutzung des eigenen privaten Fahrzeugs sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe fällt personenbezogen unterschiedlich aus.

Die Gesellschaft hat für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung abgeschlossen.

Zugunsten des Vorstandsvorsitzenden hat die Gesellschaft eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abgeschlossen.
Erfolgsabhängige Bestandteile (kurzfristige variable Vergütung)
Jahresbezogene Tantieme Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zu der Festvergütung eine jahresbezogene Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gesellschaft.

Die jahresbezogene Tantieme beläuft sich auf einen prozentualen Anteil des veröffentlichten Ergebnisses vor Steuern (EBT) gemäß dem von der Gesellschaft nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss und ist für jedes Vorstandsmitglied auf einen jährlichen Maximalbetrag begrenzt.

Die Tantieme ist nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung zu zahlen. Beginnt oder endet der Vorstands-Dienstvertrag während des Geschäftsjahres, wird der Tantiemeanspruch zeitanteilig ermittelt.
Erfolgsabhängige Bestandteile (langfristige variable Vergütung)
Mehrjahresbonus (LTI) für den Vorstandsvorsitzenden Der Vorstandsvorsitzende erhält zudem einen Mehrjahresbonus (LTI), welcher an die Entwicklung der Marktkapitalisierung der Gesellschaft innerhalb der vereinbarten Laufzeit gekoppelt ist.

Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und ist in zwei Bemessungszeiträume von jeweils zweieinhalb Jahren unterteilt.

Der LTI beläuft sich auf 5 % der langfristig normalisierten Zunahme des Unternehmenswertes im Sinne der Börsenkapitalisierung (Gesamtzahl der Aktien x Aktienkurs) und kann pro Bemessungszeitraum maximal EUR 2,5 Mio. und somit insgesamt maximal EUR 5 Mio. betragen.

Der LTI wird für den ersten Bemessungszeitraum nach der Aufstellung des verkürzten Konzernabschlusses der Gesellschaft für das erste Halbjahr 2024 durch den Vorstand, frühestens jedoch am 15. September 2024 gezahlt. Der LTI für den zweiten Bemessungszeitraum wird nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Jahr 2026 durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2026 durch die Hauptversammlung, frühestens jedoch am 15. März 2027 gezahlt.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden besteht ein Anspruch auf einen anteiligen LTI pro rata temporis.
Aktienoption für den Vorstandsvorsitzenden Weiterhin wird dem Vorstandsvorsitzenden auf Grundlage des im Geschäftsjahr 2017 festgelegten Aktienoptionsprogramms und einer entsprechenden Bezugsrechtsvereinbarung das Recht eingeräumt bis zu 500.000 nennwertlose Stückaktien zu beziehen.

Das Bezugsrecht kann jeweils nur in den zwanzig Börsenhandelstagen ausgeübt werden, die dem Tag
-

der Bekanntgabe der Jahres- oder Halbjahresergebnisse,

-

eines Quartalsberichts, einer Zwischenmitteilung oder eines Überblicks über die Finanzzahlen,

-

der ordentlichen Hauptversammlung, sowie

-

einer außerordentlichen Hauptversammlung nachfolgen


(Ausübungszeitraum).

Die Bezugsrechte können erstmals im ersten vollständigen Ausübungszeitraum nach Ablauf von vier Jahren ausgeübt werden (Wartezeit).

Der bei Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Preis entspricht dem umsatzgewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der fünf Börsenhandelstage vor dem Ausgabetag, mindestens jedoch EUR 1,10 (Ausübungspreis).

Die Ausübung der Option ist an ein Erfolgsziel in der Weise geknüpft, dass der Aktienkurs nach Ablauf der Wartezeit und vor der Ausübung den Ausübungspreis um mindestens 20 % übersteigen muss.

Eine langfristig orientierte Vergütung durch Aktienoptionen leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Unternehmensentwicklung. Die Gesellschaft betreibt eine Geschäftspolitik, die aktiv und nachhaltig ihren Unternehmenswert und ihre Ertragskraft steigern soll. Zur Bekräftigung dieses Ziels sowie zur zielorientierten Incentivierung der Führungskräfte führt die Gesellschaft das Aktienoptionsprogramm und schließt die Mitglieder des Vorstands als bezugsberechtigte Personen ein.
Deckelung der variablen Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung Die kurzfristige variable Vergütung in Form der jahresbezogenen Tantieme ist für die Vorstandsmitglieder insgesamt auf jährlich EUR 699.000,00 begrenzt.
Langfristige variable Vergütung Vorstandsvorsitzender // Mehrjahresbonus (LTI) Die langfristige variable Vergütung für den Vorstandsvorsitzenden in Form des Mehrjahresbonus (LTI) ist insgesamt auf EUR 5 Mio. über eine Laufzeit von fünf Jahren begrenzt und beträgt somit anteilig jährlich maximal EUR 1 Mio.
Deckelung der Gesamtvergütung
Maximalvergütung Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG:
-

EUR 2.000.000,00 für den Vorstandsvorsitzenden

-

EUR 460.000,00 für jedes weitere Vorstandsmitglied

Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus dem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, bestehend aus der Grundvergütung und Nebenleistungen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen, bestehend aus kurzfristigen variablen und zusätzlich für den Vorstandsvorsitzenden (jährlich anteilig) langfristig variablen Vergütungsbestandteilen in Form des Mehrjahresbonus (LTI).
IV.

Detaillierte Darstellung der Vergütungskomponenten des Vorstands

1.

Erfolgsunabhängige Vergütung

Die erfolgsunabhängige (feste) Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Arbeitseinkommen. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Vorstandsmitglieder unangemessene Risiken für das Unternehmen eingehen, um durch eine etwaige kurzfristige Steigerung des Ertrags der Gesellschaft den variablen Bestandteil der Vergütung zu erhöhen. Im Einzelnen setzen sich die erfolgsunabhängigen Komponenten der Vorstandsvergütung wie folgt zusammen:

Grundvergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält ein festes Jahresgehalt, welches jeweils in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird. Das feste Jahresgehalt der Vorstandsmitglieder erhöht sich jährlich um einen gleichbleibenden Betrag.

Für den Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach betrug das feste Jahresgehalt im Geschäftsjahr 2022 insgesamt EUR 404.230 (brutto). Der Betrag setzt sich aus einer anteiligen Berücksichtigung der jeweils von 1. März bis 28. Februar des Folgejahres laufenden Perioden des zugrundeliegenden Dienstvertrages zusammen. Die Grundvergütung des Vorstandsvorsitzenden betrug für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 EUR 395.000 (brutto) sowie für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 EUR 410.000 (brutto).

Für das Vorstandsmitglied Oliver Grodowski betrug die Grundvergütung im Geschäftsjahr 2022 insgesamt EUR 195.882 (brutto). Die Grundvergütung für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 betrug EUR 182.000 brutto sowie für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 EUR 200.000 (brutto).

Nebenleistungen

Das feste Jahresgehalt wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Dazu gehört die Überlassung eines Dienstagwagens auch zur Privatnutzung bzw. alternativ Zulagen zur betrieblichen Nutzung des eigenen Fahrzeugs sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe fällt personenbezogen und unterschiedlich aus. Zugunsten des Vorstandsvorsitzenden hat die Gesellschaft eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abgeschlossen.

Im Geschäftsjahr 2022 hat die Gesellschaft dem Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach eine Ausgleichszahlung für dessen Anspruch auf einen angemessenen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung von EUR 16.800 (brutto) gezahlt. Herrn Grodowski zahlte die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 eine Ausgleichszahlung für dessen Anspruch auf einen angemessenen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung von EUR 11.000 (brutto). Ab Dezember 2022 wurde ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Für den Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach hat die Gesellschaft zudem eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abgeschlossen; daneben erhält er einen Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

2.

Erfolgsabhängige Vergütung

Das Vergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder neben der Grundvergütung und den vertraglichen Nebenleistungen erfolgsabhängige Vergütungskomponenten vor. Zugunsten sämtlicher Vorstandsmitglieder besteht eine kurzfristige variable Vergütungskomponente in Form einer jahresbezogenen Tantieme. Darüber hinaus besteht zugunsten des Vorstandsvorsitzenden eine langfristige variable Vergütungskomponente in Form eines Mehrjahresbonus (LTI). Weiterhin wird dem Vorstandsvorsitzenden auf Grundlage des im Geschäftsjahr 2017 festgelegten Aktienoptionsprogramms das Recht eingeräumt bis zu 500.000 nennwertlose Stückaktien zu beziehen.

aa) Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbezogene Tantieme)

Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zu der Festvergütung eine jahresbezogene Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gesellschaft.

Die jahresbezogene Tantieme beläuft sich auf einen prozentualen Anteil des veröffentlichten Ergebnisses vor Steuern (EBT) gemäß dem von der Gesellschaft nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss und ist für jedes Vorstandsmitglied auf einen jährlichen Maximalbetrag begrenzt.

Die Tantieme ist nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung zu zahlen. Beginnt oder endet der Vorstands-Dienstvertrag während des Geschäftsjahres, wird der Tantiemeanspruch zeitanteilig ermittelt.

Die zuvor dargestellte jahresbezogene Tantieme findet auf alle seit dem 26. April 2021 abgeschlossenen bzw. verlängerten Dienstverträge Anwendung.

Beide Altverträge enthielten eine vergleichbare Regelung über eine Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr, welche einem prozentualen Anteil des veröffentlichten Ergebnisses vor Steuern (EBT) gemäß des von der Gesellschaft nach IFRS aufgestellten Konzernabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres entsprach. Sie konnte im Fall des Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach bis zu EUR 500.000,00 (brutto), im Fall des Vorstandsmitglieds Oliver Grodowski maximal EUR 99.000,00 erreichen.

Für das Geschäftsjahr 2022 wurde weder Herrn Peter Lauterbach noch Herrn Oliver Grodowski eine kurzfristige variable Vergütung gewährt.

bb) Langfristig variable Vergütung für den Vorstandsvorsitzenden

Die langfristig variable Vergütung wird ausschließlich dem Vorstandsvorsitzenden gewährt und setzt sich zusammen aus einem Mehrjahresbonus und Aktienoptionen.

cc) Mehrjahresbonus (LTI)

Der Vorstandsvorsitzende erhält einen Mehrjahresbonus (Long-Term-Incentive; LTI), welcher an die Entwicklung der Marktkapitalisierung der Gesellschaft innerhalb der vereinbarten Laufzeit gekoppelt ist.

Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und ist in zwei Bemessungszeiträume von jeweils zweieinhalb Jahren unterteilt.

Der LTI beläuft sich auf 5 % der langfristig normalisierten Zunahme des Unternehmenswertes im Sinne der Börsenkapitalisierung (Gesamtzahl der Aktien x Aktienkurs) und kann pro Bemessungszeitraum maximal EUR 2,5 Mio. und somit insgesamt maximal EUR 5 Mio. betragen.

Der LTI wird für den ersten Bemessungszeitraum nach der Aufstellung des verkürzten Abschlusses der Gesellschaft für das erste Halbjahr 2024 durch den Vorstand, frühestens jedoch am 15. September 2024 gezahlt. Der LTI für den zweiten Bemessungszeitraum wird nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Jahr 2026 durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2026 durch die Hauptversammlung, frühestens jedoch am 15. März 2027 gezahlt.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden besteht ein Anspruch auf einen anteiligen LTI pro rata temporis.

Der Altvertrag des Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach beinhaltete ebenfalls einen Anspruch auf einen Mehrjahresbonus, welcher maximal bis zu EUR 2,5 Mio. betragen konnte. Dieser belief sich ebenfalls auf 5 % der langfristig normalisierten Zunahme des Unternehmenswertes der Gesellschaft, wie er in der Börsenkapitalisierung zum Ausdruck kommt (Gesamtzahl der Aktien x Preis). Allerdings bestimmte sich dieser anhand von nur einem (einheitlichen) Bemessungszeitraum von fünf Jahren. Der Bemessungszeitraum endete am 13. Oktober 2021. Aufgrund der Entwicklung des Unternehmenswertes der Gesellschaft hat Herr Peter Lauterbach keinen Anspruch auf einen Mehrjahresbonus gemäß seines Altvertrags erworben.

dd) Aktienoptionsprogramm

Darüber hinaus wird dem Vorstandsvorsitzenden auf Grundlage des im Geschäftsjahr 2017 festgelegten Aktienoptionsprogramms und einer entsprechenden Bezugsrechtsvereinbarung das Recht eingeräumt, bis zu 500.000 nennwertlose Stückaktien zu beziehen.

Das Bezugsrecht kann jeweils nur in den zwanzig Börsenhandelstagen ausgeübt werden, die dem Tag

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der Bekanntgabe der Jahres- oder Halbjahresergebnisse,

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eines Quartalsberichts, einer Zwischenmitteilung oder

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eines Überblicks über die Finanzzahlen,

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der ordentlichen Hauptversammlung sowie

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einer außerordentlichen Hauptversammlung nachfolgen (jeweils Ausübungszeitraum).

Die entsprechenden Bezugsrechte wurden am 3. Mai 2021 gewährt. Die Bezugsrechte können erstmals im ersten vollständigen Ausübungszeitraum nach Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit).

Der bei Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Preis entspricht dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der fünf Börsenhandelstage vor dem Ausgabetag, mindestens jedoch EUR 1,10 (Ausübungspreis).

Die Ausübung der Option ist an ein Erfolgsziel in der Weise geknüpft, dass der Aktienkurs nach Ablauf der Wartezeit und vor der Ausübung den Ausübungspreis um mindestens 20 % übersteigen muss.

ee) Sondervergütung für außerordentliche Leistungen

Der Altvertrag des Vorstandsvorsitzenden Herr Peter Lauterbach gewährte dem Aufsichtsrat das Recht, dem Vorstandsvorsitzenden eine Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung zu gewähren. Der Aufsichtsrat hat von diesem Recht für das Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch gemacht.

3.

Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 (1) Satz 1 AktG dar. Enthalten sind somit alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern tatsächlich zugeflossen sind („gewährte“ Vergütung) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete“ Vergütung).

Grundsätzlich umfasst dies neben der im Geschäftsjahr zur Auszahlung gelangten festen Vergütung zuzüglich Nebenleistungen auch die für das Geschäftsjahr gewährte kurzfristige variable Vergütung. Diese wird als „geschuldete“ Vergütung betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde, und somit ein direkter zeitlicher Bezug zur Leistung des Vorstands im Berichtsjahr besteht. Ein Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 bestand nicht.

Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile für den Vorstandsvorsitzenden in Form von Aktienoptionen sowie des Long-Term Incentive werden erst im Geschäftsjahr der Zuteilung/Auszahlung ausgewiesen, da diese im Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, weder zugeflossen noch geschuldet sind und zudem der Höhe nach noch nicht feststehen.

Somit sind nachfolgend lediglich die festen Vergütungsbestandteile sowie die im Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen enthalten.

Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
 

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4.

Einhaltung der Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus dem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, bestehend aus der Grundvergütung und Nebenleistungen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen, bestehend aus kurzfristigen variablen und zusätzlich für den Vorstandsvorsitzenden (jährlich anteilig) langfristig variablen Vergütungsbestandteilen in Form des Mehrjahresbonus (LTI).

Die jährliche Maximalvergütung beträgt aktuell EUR 2.000.000 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 460.000 für das weitere Vorstandsmitglied. Von der Maximalvergütung entfallen beim Vorstandsvorsitzenden 25 % auf den festen Vergütungsbestandteil und 75 % auf den variablen Vergütungsbestandteil. Bei dem weiteren Vorstandsmitglied entfallen 56 % der Maximalvergütung auf den festen Vergütungsbestandteil und 44 % auf den variablen Vergütungsbestandteil.

Der jeweils festgelegte Anteil des festen Vergütungsanteils an der Maximalvergütung wurde im Geschäftsjahr 2022 nicht überschritten. Für den Vorstandsvorsitzenden wurde die Maximalvergütung auch unter Berücksichtigung des anteiligen beizulegenden Zeitwerts des Long-Term Incentive nicht überschritten.

Die Altverträge begrenzten die der kurzfristig variablen Vergütung entsprechende jahresbezogene Tantieme für den Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach auf EUR 500.000,00 und für das Vorstandsmitglied Oliver Grodowski auf EUR 99.000,00. Die langfristig variable Vergütung in Form eines Mehrjahresbonus (LTI) war für den Vorstandsvorsitzenden durch den Altvertrag begrenzt auf einen Betrag von EUR 2.500.000,00. Eine jährliche Begrenzung war nicht vorgesehen. Allerdings entfällt der Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden vollständig.

Insgesamt ergaben sich aus der Gültigkeit bzw. Anwendung der Altverträge für den Zeitraum Januar/Februar 2022 keine Auswirkungen (etwa in Form des Erwerbs von Ansprüchen), welche zu Abweichungen vom neuen Vergütungssystem geführt hätten.

V.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Die Laufzeit der Vorstands-Dienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Die Vorstands-Dienstverträge verlängern sich jeweils für die Zeit, für die die Vorstandsmitglieder wieder zum Vorstandsmitglied bestellt werden.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung des Vorstandsvorsitzenden zum Mitglied des Vorstands, sei es einvernehmlich, durch Widerruf oder durch Amtsniederlegung, ist die Gesellschaft – unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – berechtigt, den Vorstands-Dienstvertrag durch ordentliche Kündigung unter Beachtung der in § 622 Abs. 2 BGB bestimmten Frist vorzeitig zu beenden.

Der Vorstandsvorsitzende erhält als Abfindung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags zwei Jahresvergütungen. Wenn die Restlaufzeit des Vorstands-Dienstvertrags weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich die Abfindung und ist entsprechend zeitanteilig zu berechnen. Die Jahresvergütung entspricht der Summe aus Festgehalt, jahresbezogener Tantieme und (anteiligem) LTI ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen für das letzte volle Geschäftsjahr vor Ende des Vorstands-Dienstvertrags.

Endet der Vorstands-Dienstvertrag, weil der Aufsichtsrat den Vorstandsvorsitzenden nicht für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Vorstands bestellt, erhält der Vorstandsvorsitzende eine Abfindung in Höhe eines zuletzt gezahlten jährlichen Festgehalts. Die Abfindung setzt voraus, dass der Vorstandsvorsitzende bei Ende des Vorstands-Dienstvertrages seit mindestens zehn Jahren dem Vorstand angehört und das 60. Lebensjahr vollendet hat, aber keine Versorgungsansprüche der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen bezieht. Die Abfindung entfällt, wenn der Vorstandsvorsitzende eine ihm angebotene Wiederbestellung und Verlängerung des Vorstands-Dienstvertrages zu gleichen oder für ihn günstigeren Bedingungen abgelehnt hat oder die Nichtverlängerung auf einem von dem Vorstandsvorsitzenden verschuldeten wichtigen Grund beruht.

Der Vorstands-Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds Oliver Grodowski ist während der fünfjährigen Festlaufzeit nicht ordentlich kündbar. Er enthält insoweit keine Regelung zu Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung.

Die Vorstandsdienstverträge sehen keine Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, und entsprechen damit dem aktuellen Vergütungssystem.

VI.

Vergütung des Aufsichtsrats

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von EUR 50.000,00, der Stellvertreter eine jährliche Vergütung von EUR 40.000,00 und jedes weitere Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung von EUR 30.000,00. Ausscheidende oder neu gewählte Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur den Teil der vorstehenden Vergütungen, welcher der Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat in dem betreffenden Geschäftsjahr entspricht.

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern in 2021 und 2022 gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile gemäß § 162 (1) AktG einschließlich des jeweiligen relativen Anteils dar. Im Berichtszeitraum sind keine Veränderungen im Aufsichtsrat eingetreten, so dass Angaben zu früheren Aufsichtsratsmitgliedern entfallen.
 

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VII.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG dar.

Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft werden der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag der SPORTTOTAL AG sowie das Konzern-EBT nach IFRS herangezogen.

Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter sämtlicher Arbeitnehmer der SPORTTOTAL AG, mit Ausnahme der Auszubildenden der SPORTTOTAL AG im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Gesellschaft
 

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VIII.

Sonstiges

In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die SPORTTOTAL AG für alle Mitglieder des Vorstandes eine D&O-Versicherung gegen Risiken aus deren beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorsieht.

Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der SPORTTOTAL AG hat die Gesellschaft D&O-Versicherungen abgeschlossen, welche ebenfalls einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen.


Köln, 27.04.2023

Für den Aufsichtsrat
- Aufsichtsratsvorsitzender -

Christoph Tönsgerlemann
Für den Vorstand
- Vorstandsvorsitzender -

Peter Lauterbach

 

Unternehmenskontakt:
SPORTTOTAL AG
Am Coloneum 2
50829 Köln
www.sporttotal.com
Tel: +49 [0] 221 - 788 77 0
Fax: +49 [0] 221 - 788 77 539
info@sporttotal.com

 


12.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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