EQS-HV: capsensixx AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: capsensixx AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
capsensixx AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

27.06.2025 / 15:05 CET/CEST
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capsensixx AG Frankfurt am Main - WKN A2G9M1 -
- ISIN DE000A2G9M17 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 08. August 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) im MainNizza, Untermainkai 17, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Eindeutige Kennung des Ereignisses gemäß Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (DVO), A.1: CPX082025oHV

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der capsensixx AG für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172, § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von € 1.005.192,10 folgendermaßen zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 0,34 je
dividendenberechtigter Stückaktie

€ 982.600,00
Einstellung in die Gewinnrücklage € 0,00
Gewinnvortrag € 22.592,10
Bilanzgewinn € 1.005.192,10

Die Dividende ist am 13. August 2025 fällig.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 200.000 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.

5.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zur Erörterung

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist der Hauptversammlung der gemäß § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/

zugänglich.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die Hauptversammlung der capsensixx AG hat zuletzt am 23. Juni 2021 das System der Vorstandsvergütung gebilligt, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder regelmäßig überprüft. Nachdem sich das Vergütungssystem in den vergangenen Jahren bewährt hat, waren seitdem keine grundlegenden Anpassungen, sondern nur punktuelle Änderungen erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der capsensixx AG zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/

zugänglich.

7.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 das System der Aufsichtsratsvergütung bestätigt. Das System ist seitdem unverändert geblieben. Grundlage für die Vergütung ist § 14 der Satzung der Gesellschaft, der folgenden Wortlaut hat:

 

„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung („Aufsichtsratsvergütung") in Höhe von EUR 10.000,00. Die Aufsichtsratsvergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 20.000,00 und für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 15.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der festen Jahresvergütung.

(2) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann die Mitglieder des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft einbeziehen.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/

zugänglich.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der (mit dem Aufsichtsrat personenidentische) Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025 endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. Hermann Wagner. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von den Aktionären zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Hermann Wagner, wohnhaft in Frankfurt am Main, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis, für die Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Jahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit beginnt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist unter „Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ unter III. Weitere Angaben und Hinweise aufgeführt.

Herr Prof. Dr. Wagner verfügt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Der Aufsichtsrat wird nach einer Neuwahl von Herrn Prof. Dr. Wagner weiterhin in seiner Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Darüber hinaus steht der vorgeschlagene Kandidat nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind bei einer Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder nach der Empfehlung C.7 DCGK unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2023 zum Erwerb eigener Aktien sowie über einen erneuten Ermächtigungsbeschluss

Durch den zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Oktober 2023 ist die Gesellschaft gemäß der Ziffern b) und c) des Beschlusses bis zum 29. Oktober 2028 ermächtigt worden, eigene Aktien der Gesellschaft in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben („Erwerbsermächtigung“). Zudem ist die Gesellschaft gemäß Ziffern d) und f) des Beschlusses ermächtigt worden (jeweils ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals), die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf bzw. die erworbenen Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen - anzubieten.

Die Gesellschaft hat von der Erwerbsermächtigung Gebrauch gemacht und in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt 200.000 Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen erworben. Die Erwerbsermächtigung ist demnach zu einem großen Teil ausgenutzt worden Die Erwerbsermächtigung soll - unter Aufrechterhaltung der unter Ziffern d) und f) des Beschlusses vom 30. Oktober 2023 geregelten Ermächtigungen für die Verwendung erworbener Aktien - für die Zukunft aufgehoben werden und der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

 
a)

Die von der Hauptversammlung am 30. Oktober 2023 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Ziffern b) und c) des Hauptversammlungsbeschlusses) wird mit Wirkung ab Fassung dieses Beschlusses aufgehoben.

b)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 7. August 2030 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.

c)

Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen - anzubieten. Die Ermächtigung nach dieser lit. e) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

II.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10

Zu Tagesordnungspunkt 10 erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht:

Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht vor, dass die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 30. Oktober 2023 erteilte und bis zum 29. Oktober 2028 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - unter Aufrechterhaltung der unter Ziffern d) und f) des Beschlusses vom 30. Oktober 2023 geregelten Ermächtigungen für die Verwendung erworbener Aktien - für die Zeit ab Beschlussfassung aufgehoben wird und der Gesellschaft eine neue Ermächtigung erteilt wird, die nachfolgend erläutert wird.

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Dieser Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht werden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse zu einem Preis zu erwerben, der den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf. Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.

Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.

Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können von der Gesellschaft erworbene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss durch den Vorstand eingezogen werden. Das Grundkapital der Gesellschaft wird hierdurch herabgesetzt. Die Ermächtigung sieht zudem die Möglichkeit vor, die erworbenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder zu veräußern. Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können erworbene Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken zu können.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Bericht erstatten.

III.

Weitere Angaben und Hinweise

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 01. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

capsensixx AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: anmeldestelle@linkmarketservices.de

Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also den 17. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der Textform. Der Nachweis kann auch postalisch oder per E-Mail bis spätestens zum 07. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht werden.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens zum 07. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch oder per E-Mail an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch während der Hauptversammlung durch dort anwesende oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter erfolgen.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 08. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

 

capsensixx AG
Vorstand
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@capsensixx.de

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
 

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 24. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

 

capsensixx AG
Investor Relations
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@capsensixx.de

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite unter

https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
 

zur Verfügung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 3.090.000 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.090.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 200.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Prof. Dr. Hermann Wagner

Ausgeübte Tätigkeit: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis

Beruf: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Wohnort: Frankfurt am Main

Geburtsdatum: 4. Juli 1956

Staatsangehörigkeit: deutsch

Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammer, Institut der Wirtschaftsprüfer

Beruflicher Werdegang

Seit 7/2008: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Seit 4/2008: Professur an der Frankfurt School of Finance and Management im Fachgebiet Financial Management, seit 9/2010 reduzierter Umfang als Honorarprofessur
7/2002 bis 6/2008: Vorstandsmitglied und Partner bei Ernst & Young AG, verantwortlich für den Bereich Global Financial Services
1/1999 bis 7/2002: Partner bei Arthur Andersen GmbH, verantwortlich für Region Mitte und den Bereich Financial Services
1/1993 bis 12/1998: Partner bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, zuletzt Niederlassungsleiter in Frankfurt am Main
9/1983: Eintritt bei Peat Marwick, Mitchell & Co, Frankfurt am Main, zuletzt Partner bei KPMG Peat Marwick Treuhand GmbH

Mitgliedschaften

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

capsensixx AG, Frankfurt am Main

-

PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien bestehen nicht.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
 

zur Verfügung.

Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter.

Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Eintrittskarte, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung gestellten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

 

capsensixx AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@capsensixx.de

 

Frankfurt am Main, im Juni 2025

capsensixx AG

DER VORSTAND


27.06.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

Sprache: Deutsch
Unternehmen: capsensixx AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: ir@capsensixx.de
Internet: https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
ISIN: DE000A2G9M17

Ende der Mitteilung EQS News-Service

2161936  27.06.2025 CET/CEST

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In einem Supermarkt in den USA.