DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2022 in Virtuelle Hauptversammlung (URL: https://www.bilfinger.com/hauptversammlung); Ort im Sinne des Aktiengesetzes: Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Bilfinger SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2022 in Virtuelle Hauptversammlung (URL: https://www.bilfinger.com/hauptversammlung); Ort im Sinne des Aktiengesetzes: Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.03.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Bilfinger SE Mannheim ISIN DE0005909006
Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, dem 11. Mai 2022, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - 'MESZ'),
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die Ausübung der Rechte der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der im Anschluss an die Tagesordnung enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen.

* Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit eine männliche Bezeichnung verwendet wird.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 172 AktG am 8. März 2022 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb erfolgen keine Feststellung des Jahresabschlusses und keine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 217.000.000,00 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 4,75 je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 193.407.308,00
Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 23.592.692,00
Bilanzgewinn: EUR 217.000.000,00

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 8. März 2022 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 131.592.929,03 (eingeteilt in 40.717.328 Stückaktien). Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener Aktien kann sich die Anzahl dividendenberechtigter Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 4,75 je Aktie einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

a)

Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 19. Januar 2021, Entlastung zu erteilen,

b)

Herrn Duncan Hall für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen und

c)

Frau Christina Johansson für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,

b)

Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,

c)

Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,

d)

Frau Vanessa Barth für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung zu erteilen,

e)

Herrn Werner Brandstetter für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung zu erteilen,

f)

Herrn Dr. Roland Busch für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung zu erteilen,

g)

Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung zu erteilen,

h)

Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung zu erteilen,

i)

Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung zu erteilen,

j)

Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,

k)

Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 1. Januar 2021 bis zum 15. April 2021, Entlastung zu erteilen,

l)

Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,

m)

Frau Dr. Silke Maurer für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021, nämlich vom 15. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Entlastung zu erteilen,

n)

Herrn Robert Schuchna für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen,

o)

Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen und

p)

Frau Dr. Bettina Volkens für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2022

Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.

b)

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, wird zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) bestimmt, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Dieser Beschluss ist von der Bilfinger SE als einer Gesellschaft, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, erstmalig in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2022 zu fassen (vgl. § 26j Abs. 2 Satz 3 EGAktG).

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte freiwillig auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021 findet sich mit seinem vollständigen Inhalt einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung

§ 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestimmt, dass bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen ist, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 16 der Satzung der Bilfinger SE geregelt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt, außerdem ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Dies stimmt überein mit der Empfehlung G.17 sowie der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019.

Die Aufsichtsratsvergütung wurde am 15. April 2010 durch die Hauptversammlung beschlossen, indem die dem Umwandlungsplan vom 5. März 2010 über die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) als Anlage beigefügte Satzung der Bilfinger Berger SE genehmigt wurde. Seither wurde die Aufsichtsratsvergütung weder strukturell noch der Höhe nach angepasst. Sie wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 15. April 2021 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestätigt.

Der Aufsichtsrat der Bilfinger SE hat die Vergütung seiner Mitglieder nach näherer Maßgabe von Kapitel B. II. des von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 bestätigten und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Vergütungssystems überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufsichtsratsvergütung nunmehr zwar nicht in ihrer Struktur, aber der Höhe nach angepasst werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, die seit rund zwölf Jahren unveränderte Vergütung auch für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu halten und so die Besetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit qualifizierten Mandatsträgern - insbesondere mit internationalem Hintergrund - auch zukünftig sicherzustellen. Die Gewinnung von qualifizierten Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat dient der nachhaltigen Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und Geschäftsumfeld, die wirtschaftliche Gesamtlage sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden sind und auch weiterhin zunehmend komplexer werden. Zu denken ist beispielsweise an die erheblichen Erweiterungen des Pflichtenkreises des Aufsichtsrats und seines Prüfungsausschusses durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 sowie an die kontinuierlich wachsende Bedeutung des Themas ESG (Environmental, Social and Governance) auch für den Aufsichtsrat. Damit gehen nicht nur neue inhaltliche bzw. fachliche Herausforderungen einher, sondern auch ein spürbar erhöhter Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit.

Die vorgeschlagene Anpassung beinhaltet eine angemessene Erhöhung der jährlichen fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit EUR 70.000,- auf künftig EUR 90.000,- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022. Dabei soll auch zukünftig gelten, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache dieses (erhöhten) Betrages erhält, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Zweifache dieses (erhöhten) Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Anderthalbfache dieses (erhöhten) Betrages. Überdies soll das Sitzungsgeld von derzeit EUR 500,- auf künftig EUR 1.000,- angehoben werden.

Die außerdem vorgeschlagene Anpassung von § 16 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, betreffend den Aufschlag einer etwa anfallenden Umsatzsteuer auf die Aufsichtsratsvergütung, hat nur klarstellenden Charakter. Der Hintergrund ist, dass Aufsichtsratsmitglieder mit einer reinen Fixvergütung nach aktuellem Stand der Rechtsprechung und der Praxis der Finanzbehörden nicht mehr als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind und somit auch keiner Umsatzsteuerpflicht mehr unterliegen - es sei denn, sie erhalten zusätzlich Sitzungsgelder, die nur für tatsächliche Sitzungsteilnahmen gezahlt werden, in einem relativen Umfang an der Gesamtvergütung von mindestens zehn Prozent. Der vorgeschlagene neue Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 2 der Satzung bringt diesen Umstand deutlicher zum Ausdruck als der bisherige Wortlaut. Zugleich bleibt die Satzung hinreichend flexibel für den Fall, dass sich die umsatzsteuerliche Behandlung von festvergüteten Aufsichtsratsmitgliedern in Zukunft noch einmal ändern sollte, sei es aufgrund einer Gesetzesänderung oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Rechtsprechung oder Behördenpraxis.

Der Wortlaut von § 16 der Satzung in seiner bisherigen Fassung sowie in seiner hier vorgeschlagenen Neufassung findet sich (auch) in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung. Darüber hinaus findet sich dort auch eine nähere Beschreibung des hinter der hier vorgeschlagenen Neufassung der Satzungsregelung stehenden aktualisierten Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 16 der Satzung der Bilfinger SE wird wie folgt neu gefasst:

'§ 16 Vergütung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 90.000,-. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu.

(2)

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 1.000,-.

(3)

Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt. Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.'

b)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 16 der Satzung der Bilfinger SE in der vorstehend unter lit. a) beschlossenen Fassung, einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 (Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung) näher beschriebenen Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE, wird gebilligt.

c)

Die neue Vergütungsregelung für Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE gilt ab dem 1. Januar 2022.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

Die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wurde im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2017/2018 teilweise ausgenutzt. Im Übrigen hat sie eine Laufzeit von fünf Jahren und wird daher mit dem 23. Mai 2022 regulär auslaufen. Sie soll daher, soweit sie nicht schon ausgenutzt wurde, aufgehoben und durch eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung mit abermals fünfjähriger Laufzeit bis zum 10. Mai 2027 ersetzt werden. Dabei soll der Vorstand auch erneut ermächtigt werden, die Aktien in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.

Wie in der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 11. August 2021 angekündigt, beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der hier vorgeschlagenen neuen Ermächtigung ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio., welches im Sommer 2022 starten soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit sie nicht schon ausgenutzt wurde, mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben; die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss vom 24. Mai 2017 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden; der Erwerb darf aber nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen. Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots.

c)

Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Tag des Erwerbs in der Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der Bilfinger-Aktie mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und um nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten.

d)

Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe von Angeboten durch die Aktionäre öffentlich auffordern. In beiden Fällen legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, wobei im letztgenannten Fall der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt wird. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Abgabe eines formellen Angebots durch die Gesellschaft jeweils den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Bilfinger-Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und um nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an den Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebots der Tag der Veröffentlichung der Angebotsanpassung. Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten auf, tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der Angebotsanpassung der Tag der Annahme der Verkaufsangebote durch die Gesellschaft.

Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot hin angedienten bzw. angebotenen Aktien dessen Volumen überschreitet, hat der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien zu erfolgen; eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

e)

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Bilfinger SE im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Schließlich kann die Gesellschaft mit einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen vereinbaren, dass diese der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Eurogegenwert an Aktien der Gesellschaft liefern. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um mehr als zwanzig Prozent unterschreiten. Ferner müssen sich die Kreditinstitute oder andere die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllende Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würden.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien entweder unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allen Aktionären zum Erwerb anzubieten oder über die Börse zu veräußern. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats

i)

in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Veräußerungsangebot zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten drei Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Bilfinger-Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 oder - falls dieser Wert geringer ist - zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und Optionsanleihen ('Schuldverschreibungen') beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; oder

ii)

als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen, des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen anzubieten oder zu übertragen, wobei diese Ermächtigung auch für von der Gesellschaft unter einer früheren Ermächtigung erworbene eigene Aktien gilt; oder

iii)

ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen; die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt; oder

iv)

zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses der Gesellschaft von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden; oder

v)

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise ganz oder teilweise als Sachleistung gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft an diese zu übertragen.

g)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats Arbeitnehmern der Bilfinger SE und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder in Erfüllung einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung zu übertragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die an Arbeitnehmer der Bilfinger SE und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zu übertragenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und eigene Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden.

h)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Bilfinger SE, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Bilfinger SE zu verwenden, die er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat.

i)

Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien über die Börse veräußert oder gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. f) (mit Ausnahme von iii)), g) und h) verwendet werden. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, kann der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts

Ergänzend zu den Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genannt sind, soll der Gesellschaft im Einklang mit dem gültigen Marktstandard auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb neben den dort beschriebenen Wegen auch ganz oder teilweise erfolgen durch

i)

Veräußerung von Optionen an Dritte, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten ('Put-Option'),

ii)

Erwerb von Optionen, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben ('Call-Option'),

iii)

Terminkäufe, bei denen die Gesellschaft eigene Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erwirbt, und

iv)

Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen und Terminkäufen (zusammen 'Derivate').

b)

Derivatgeschäfte dürfen nur mit einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen abgeschlossen werden. Durch die Bedingungen des Derivatgeschäfts muss jeweils sichergestellt sein, dass die Gesellschaft nur mit Aktien beliefert wird, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind auf Aktien im Umfang von höchstens fünf Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - wenn dieses geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Derivate müssen spätestens am 10. Mai 2027 enden, wobei die Laufzeit eines einzelnen Derivats jeweils 18 Monate nicht überschreiten darf und sichergestellt sein muss, dass ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft in Ausübung bzw. Erfüllung der Derivate nicht nach dem 10. Mai 2027 erfolgt.

c)

Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der bei Ausübung der Optionen bzw. bei Fälligkeit von Terminkaufverträgen zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der gezahlten bzw. erhaltenen Optionsprämie) darf den Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden Options- bzw. Terminkaufgeschäfts um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und um nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten.

d)

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

e)

Die Veräußerung und die Einziehung von unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft dürfen nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 festgesetzten Regeln erfolgen.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018, über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung

Der Vorstand wurde durch die Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 66.313.563,00 (das entspricht fünfzig Prozent des damaligen und auch heute noch aktuellen Grundkapitals) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Diese Ermächtigung, von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 14. Mai 2023 und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem derzeit geplanten Datum der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2023 aus. Sie soll daher bereits in diesem Jahr (2022) aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2022). Das Genehmigte Kapital 2022 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll jedoch - im Einklang mit aktuellen Marktstandards sowie den Anforderungen von Investoren und Stimmrechtsberatern - auf ein Aktienvolumen von insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals beschränkt sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals 2022 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 10. Mai 2027 um bis zu EUR 66.313.563,00 (das entspricht fünfzig Prozent des derzeitigen Grundkapitals) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:

i)

für Spitzenbeträge,

ii)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände,

iii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich ist entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,

iv)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen:

(i)

des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen,

(ii)

des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder

(iii)

des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen),

v)

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.

Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind, zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, wenn die Ausgabe in entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen.

c)

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 10. Mai 2027 um bis zu Euro 66.313.563,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:

*

für Spitzenbeträge,

*

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände,

*

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich ist entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,

*

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen

(i)

des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen,

(ii)

des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder

(iii)

des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen),

*

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.

Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2022 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind, zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, wenn die Ausgabe in entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 festzulegen.'

Bericht des Vorstands zu den Punkten 8 und 9 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat eine Ermächtigung vor, eigene Aktien zu erwerben und diese entweder wieder zu veräußern oder ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Unter Tagesordnungspunkt 9 wird ergänzend vorgeschlagen, dass der Erwerb auch unter Einsatz von Derivaten erfolgen kann. Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

zugänglich ist:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben. Danach soll befristet bis zum 10. Mai 2027 die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf diesen entfallenden Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals bestehen. Diese neue Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen, die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2017/2018 teilweise ausgenutzt wurde und im Übrigen eine Laufzeit von fünf Jahren hat, so dass sie mit dem 23. Mai 2022 regulär auslaufen wird.

Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung über die Börse erfolgen oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots.

Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot, ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen, bis zu maximal 100 Stück je Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen.

Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung, den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten vorzunehmen, räumt der Gesellschaft die Möglichkeit ein, einen Aktienrückkauf optimal zu strukturieren. Dabei soll, wie schon die Begrenzung auf fünf Prozent des Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des Aktienrückkaufs flankierend ergänzt werden. Die Ausgestaltung der Ermächtigung stellt sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform der vorstehend beschriebene Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre beachtet wird. Durch den mit dem Abschluss eines Derivatgeschäfts zwingend einhergehenden Ausschluss des Andienungsrechts werden die Aktionäre somit nicht benachteiligt.

Der Vorstand soll wie schon bisher ermächtigt sein, die Aktien über die Börse zu veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand soll zudem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Eine Einziehung führt dabei grundsätzlich zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der Vorstand soll aber ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.

Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand soll außerdem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 oder - falls dieser Wert geringer ist - bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Betrag zu veräußern, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten drei Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Bilfinger-Aktie im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet.

Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.

Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über drei Prozent, jedenfalls aber maximal bei fünf Prozent des Börsenpreises liegen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.

Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.

Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen

Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen anzubieten und zu übertragen. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.

Zunehmend ergibt sich insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann die Bereitstellung von Aktien aus dem Bestand der Gesellschaft vorteilhafter sein als eine Veräußerung dieser Aktien zur Generierung der für eine Akquisition benötigten Geldmittel, da es durch die Veräußerung zu negativen Kurseffekten kommen kann.

Die Gesellschaft erhält mit der Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss und zum Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände unter Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich derartige Zusammenschlüsse bzw. Erwerbe gegen Gewährung eigener Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten

Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft gemäß einer von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen begibt.

Zur Erfüllung der sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien der Gesellschaft kann es bisweilen zweckmäßig sein, an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.

Die Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.

Aktiendividende (scrip dividend)

Außerdem soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) zu verwenden. Bei einer solchen Aktiendividende erhalten die Aktionäre das Recht, anstelle einer Bardividende ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft zu erhalten. Da diese Möglichkeit ggf. allen Aktionären eingeräumt wird und etwaige überschießende Dividenden-Teilbeträge in bar ausgezahlt werden, erfolgt der Ausschluss des Bezugsrechts rein vorsorglich und ist insoweit auch angemessen.

Auskehrung als Belegschaftsaktien

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, zurückerworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen, also als so genannte Belegschaftsaktien, sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen.

Die Bilfinger SE soll in die Lage versetzt werden, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Belegschaftsaktien zu fördern. Die Gewährung von Belegschaftsaktien dient der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung der Belegschaft. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Gleiches gilt für die Ermächtigung, eigene Aktien Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen anbieten bzw. zusagen oder übertragen zu können. Diese Führungskräfte beeinflussen wesentlich die Entwicklung des Bilfinger-Konzerns und der Bilfinger SE. Deshalb ist es wichtig, auch ihnen einen starken Anreiz zu einer dauerhaften Wertsteigerung für die Bilfinger SE zu geben und ihre Identifikation mit und ihre Bindung an die Unternehmen des Bilfinger-Konzerns durch Honorierung zukünftiger Betriebstreue zu stärken.

Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Die erworbenen Aktien sollen daher nicht nur zur unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung an Mitarbeiter der Bilfinger SE und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen selbst, sondern auch zur Rückführung von Wertpapierdarlehen verwendet werden können, die bei einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen zu einem nach der Ermächtigung zulässigen Verwendungszweck aufgenommen worden sind. Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen erleichtert ebenfalls die Abwicklung; die Rückführung des Darlehens mit eigenen Aktien stellt lediglich den Zustand her, der bei einer unmittelbaren Verwendung der eigenen Aktien zu dem in der Ermächtigung vorgesehenen Verwendungszweck ohnehin bestanden hätte.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Auskehrung im Rahmen der Vorstandsvergütung

Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur Erfüllung von Rechten der Mitglieder des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Bilfinger SE zu verwenden, die er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat. Die Einräumung solcher Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen sein oder es können solche Rechte durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt werden. Durch die Abgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die Gesellschaft erhöht werden und es ist möglich, auf diesem Wege langfristige Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder durch Halteanreize kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Das aktuelle, von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem sieht eine entsprechende Vergütungskomponente vor, und zwar als möglichen Bestandteil der mehrjährigen variablen Vergütung (LTI), die in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance Periode und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt wird. Dafür ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Aufsichtsrat nach Ablauf der Performance Periode Aktien an das Vorstandsmitglied übertragen kann (neben der alternativen Möglichkeit zur Auszahlung des virtuellen Nettobetrags in bar, mit dem das Vorstandsmitglied dann selbst Bilfinger-Aktien zu festgelegten Erwerbstagen erwerben müsste).

Ausnutzung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen - auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts. Konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bestehen derzeit nicht. Es bestehen insbesondere noch keine konkreten Pläne für die Verwendung derjenigen Aktien, die die Gesellschaft im Rahmen des mit Ad-hoc-Mitteilung vom 11. August 2021 für den Sommer 2022 in Aussicht gestellten Aktienrückkaufprogramms erwerben möchte. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob er von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt - unter besonderer Berücksichtigung der Interessen ihrer Aktionäre. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Über die Einzelheiten der Gründe für einen konkret vorgenommenen Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien aus dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

zugänglich ist:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 10. Mai 2027 um bis zu EUR 66.313.563,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2022 entspricht fünfzig Prozent des derzeitigen Grundkapitals und schöpft im Interesse einer größtmöglichen Flexibilität für die Gesellschaft den gesetzlichen Höchstrahmen für genehmigtes Kapital vollständig aus. Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in bestimmten Fällen auszuschließen. Die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts soll allerdings auf neue Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals beschränkt sein. Diese Beschränkung gilt im Interesse der Aktionäre unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Aktien oder von Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder zu ihm verpflichten.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Berücksichtigung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten

Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände.

Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses.

Daneben sehen Wandel- und Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. durch eine Anpassung des Umtauschverhältnisses - einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und dafür auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich.

Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Maßgeblich für die Zehn-Prozent-Grenze ist dabei entweder das zum 11. Mai 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Das bedeutet, dass der niedrigste dieser Beträge anzusetzen ist.

Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.

Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über drei Prozent, jedenfalls aber maximal bei fünf Prozent des Börsenpreises liegen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch lit. f) i) des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien erreichen zu können.

Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen

Ferner soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu gewähren; zu den vorgenannten sonstigen Vermögensgegenständen zählen insbesondere auch Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen.

Zunehmend ergibt sich bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte, z.B. aus steuerlichen Gründen, nicht selten die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann die Gewährung neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen der Liquiditätsschonung vorteilhaft sein.

Die Gesellschaft erhält mit der vorgeschlagenen Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Erwerbschancen unter Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung neuer Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Den vorgenannten Zwecken dient zwar auch die lit. f) ii) des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diese Zwecke auch unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien zu erreichen.

Aktiendividende (scrip dividend)

Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 AktG (Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich eines etwaigen Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine neuen Aktien zeichnen. Ein Angebot von Teilrechten wird ebenso wenig vorgesehen werden wie die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Bezugs der Bardividende ist dies gerechtfertigt und angemessen.

Alternativ kann die Aktiendividende aber auch ohne Bindung an die Vorgaben von § 186 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausgestaltet werden, um die Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchführen zu können. Aus formalen Gründen ist in diesem Fall das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ohne dass ihr vorstehend beschriebenes Recht auf Einlage ihres Dividendenanspruchs gegen Bezug ganzer Aktien berührt ist. Dividendenteilbeträge werden auch in dieser Konstellation ausschließlich durch Zahlung der Bardividende abgegolten.

Ausnutzung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die vorstehend näher erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen - auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts. Konkrete Pläne zur Ausübung dieser Ermächtigungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird bei jeder etwaigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt - unter besonderer Berücksichtigung der Interessen ihrer Aktionäre. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Über die Einzelheiten der Gründe für einen konkret vorgenommenen Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

Weitere Angaben und Hinweise

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung mit einigen weiteren, nachfolgend erläuterten Besonderheiten abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz), zuletzt verlängert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021. Die Besonderheiten betreffen insbesondere den Ablauf der Hauptversammlung sowie die Ausübung der Aktionärsrechte. Wir bitten auch daher unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung der Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und Erläuterungen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Das Teilnahmerecht kann dabei in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Es erfolgt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der elektronischen Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu sowie zur Übertragung der Hauptversammlung über den Online-Service im Internet entnehmen Sie bitte den Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl', 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' und 'Übertragung der Hauptversammlung'.

Die Anmeldung muss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung durch einen von dem depotführenden Institut in Textform erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen; der Nachweis kann auch durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, d.h. auf Mittwoch, den 20. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ). Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des Mittwochs, 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse

Bilfinger SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder per E-Mail unter der Adresse: Anmeldestelle@c-hv.com

zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den (vorstehend beschriebenen) Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn des Mittwochs, 20. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), gehalten werden. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Zugangskarten

Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die unter anderem die personalisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) für den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Die ordentliche Hauptversammlung findet in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck

 
1.

erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service im Internet (siehe dazu den Abschnitt 'Übertragung der Hauptversammlung'),

2.

ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich; davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vollmacht auch auf einem anderen Weg zu erteilen, namentlich auf dem Postweg (siehe dazu die Abschnitte 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl' und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte'),

3.

wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre') und

4.

wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung').

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht der passwortgeschützte Online-Service unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

auch am Tag und während der gesamten Dauer der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen.

Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden sich im Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre'.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen elektronisch abgeben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl ist, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht werden (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').

Für die elektronische Übermittlung von Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft den passwortgeschützten Online-Service unter

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen können die Aktionäre der - nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes - per Post übersandten Zugangskarte entnehmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen, namentlich durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere durch den Aktionär bestimmte Person (die sich allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits entweder der elektronischen Briefwahl bedienen oder die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen müssen). Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Von der satzungsmäßigen Ermächtigung des § 19 Abs. 6 der Satzung, der eine Erleichterung gegenüber der Textform als der vom Gesetz bestimmten Form zulässt, wird kein Gebrauch gemacht. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten ergänzend die weiter unten beschriebenen Besonderheiten.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie die anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass ihre Bevollmächtigten (einschließlich Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) sich für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits zur Stimmabgabe der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen. Wenn die Bevollmächtigten zu diesem Zweck den passwortgeschützten Online-Service verwenden sollen oder möchten, müssen die Aktionäre ihnen zusätzlich die auf ihrer Zugangskarte abgedruckten Zugangsdaten überlassen.

Wir bieten unseren Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet für die Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen an die von ihr benannten Stimmrechtsvertreter den passwortgeschützten Online-Service unter

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen können die Aktionäre - nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes - der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.

Darüber hinaus können Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen und ihnen Weisungen erteilen möchten, sich hierzu des Formulars bedienen, das ihnen mit der Zugangskarte zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird oder unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

hinterlegt ist. Das ausgefüllte Formular ist der Gesellschaft an die Adresse

Bilfinger SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hv@bilfinger.com

zu übersenden und muss dort bis zum Ablauf des Montags, 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein, anderenfalls kann es ebenso wie die entsprechende Bevollmächtigung aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch insoweit weisen wir darauf hin, dass Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen sollten, um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte und des Formulars sicherzustellen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse

hv@bilfinger.com
 

übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer zu entnehmen sind.

Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der per Post übersandten Zugangskarte. Außerdem findet sich ein Vollmachtsformular unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

Weder vom Gesetz noch von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die Nutzung eines dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu verwenden. Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der Gesellschaft können insbesondere auch unter der für die Anmeldung angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse abgegeben werden.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 154.710 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 10. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:

Bilfinger SE
Vorstand
Oskar-Meixner-Straße 1
68163 Mannheim

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

zugänglich gemacht und auch somit den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz

Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, 26. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse:

Bilfinger SE
Vorstand
Oskar-Meixner-Straße 1
68163 Mannheim

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hv@bilfinger.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz).

Fragerecht der Aktionäre

Es wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung für die virtuelle Hauptversammlung ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz).

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 COVID-19-Gesetz, siehe dazu bereits den Abschnitt 'Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten'). Das bedeutet, dass die Fragen bis spätestens zum 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

eingehen müssen. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Bitte setzen Sie sich daher im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz). Bei der Beantwortung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.

Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über den passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

zu übermitteln und sind ab Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende, das heißt bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, möglich.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen für die Ausübung dieser Rechte, finden sich unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

Einreichen von schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf freiwilliger Basis die Möglichkeit einzuräumen, entweder schriftlich oder mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen. Voraussetzung ist auch hierfür, dass die Aktionäre sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften können ausschließlich in deutscher Sprache bis spätestens zum Freitag, 6. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

eingereicht werden. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen.

Der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme soll 10.000 Zeichen, die Dauer einer Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten. Außerdem sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär oder sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen im Online-Service erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die schriftliche Stellungnahme oder die Videobotschaft unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Online-Service zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls im Rahmen der Hauptversammlung verlesen bzw. ausgestrahlt wird. Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von schriftlichen Stellungnahmen oder Videobotschaften sind im Online-Service abrufbar.

Es ist beabsichtigt, die ordnungsgemäß eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften vor der Hauptversammlung im nur für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zugänglichen passwortgeschützten Online-Service zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft behält sich zudem vor, eingereichte Stellungnahmen im Rahmen der Hauptversammlung zu verlesen oder eingereichte Videobotschaften im Rahmen der Hauptversammlung zu zeigen. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung von Stellungnahmen oder Videobotschaften im Online-Service oder auf eine Verlesung von Stellungnahmen oder Ausstrahlung von Videobotschaften im Rahmen der Hauptversammlung besteht.

Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen und Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für Stellungnahmen mit einer Länge von mehr als 10.000 Zeichen, Videobotschaften mit einer Dauer von über drei Minuten und solche Eingaben, die die im Online-Service angegebenen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen. Pro Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten wird nur eine Stellungnahme oder Videobotschaft berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer schriftlichen Stellungnahme oder in einer Videobotschaft enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich auf den in dieser Einberufungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen und unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen.

Übertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über den passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

am 11. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) live übertragen. Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt vom Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, aus (Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG). Dort werden neben dem Versammlungsleiter und dem Vorstand auch die mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notarin sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.

Den Zugang zum Online-Service und damit zur Verfolgung der Hauptversammlung erhalten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte durch Eingabe der Zugangskartennummer und des zugehörigen Internet-Zugangscodes, die auf der Zugangskarte abgedruckt sind.

Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet über den Online-Service stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, sowie etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz sind über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung
 

zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Bilfinger SE ist infolge eines Einzugs eigener Aktien am 9. November 2021 in 41.037.328 Stückaktien eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 41.037.328.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre, etwaiger Aktionärsvertreter und Bevollmächtigter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Zugangskartennummer, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten und die Ausübung des Stimmrechts. Je nach Lage des Falles kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären, etwaigen Aktionärsvertretern und Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c und f DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären, Aktionärsvertretern und Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der virtuellen Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
Bilfinger SE
Oskar-Meixner-Straße 1
68163 Mannheim

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Mannheim, im März 2022

Bilfinger SE

Der Vorstand

 

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Unter Tagesordnungsunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG wird daher im Folgenden der vollständige Inhalt dieses Vergütungsberichts einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts bekanntgemacht:

Vergütungsbericht der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2021

In diesem Vergütungsbericht wird die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 klar und verständlich dargestellt und erläutert.

Der Vergütungsbericht basiert auf den Vorgaben des § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019; 'ARUG II'). Zudem werden Informationen in der Form der Vergütungsberichte aus den Vorjahren auf Basis des damals geltenden Deutschen Corporate Governance Kodex, zuletzt in der Fassung vom 7. Februar 2017 ('DCGK 2017'), zur Verfügung gestellt. Dennoch weist dieser Vergütungsbericht aufgrund der geänderten Anforderungen entsprechend signifikante Änderungen in der Darstellung gegenüber den Vergütungsberichten der vorhergehenden Jahre auf, die auf Basis des DCGK 2017 erstellt wurden. Insoweit ist ein Vergleich allenfalls eingeschränkt möglich.

Es wird nachfolgend die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung für die gegenwärtigen und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE individualisiert und detailliert hinsichtlich Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile dargelegt. Gewährt ist ein Vergütungsbestandteil im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II), wenn er dem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied faktisch zugeflossen ist, unabhängig davon, ob dies auf wirksamer und existierender rechtlicher Grundlage erfolgte. Geschuldet ist ein Vergütungsbestandteil im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II), wenn er nach rechtlichen Kategorien fällig ist, aber (noch) nicht gewährt wurde, also noch nicht faktisch dem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied zugeflossen ist.

Ergänzend wird zudem auf die für das Geschäftsjahr 2021 zugesagte und erdiente Vergütung eingegangen, was der bisherigen Vergütungsdarstellung in den Berichten nach dem DCGK 2017 entspricht.

Dabei sind für das Geschäftsjahr 2021 sowohl das Vergütungssystem für den Vorstand aus dem Jahr 2015 als auch das überarbeitete und Anfang 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene sowie von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligte Vergütungssystem relevant. Die Hauptversammlung 2021 bestätigte zudem das seit 2010 geltende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Vorlage an die Hauptversammlung 2022 auf der Internetseite der Bilfinger SE veröffentlicht und dort für zehn Jahre zur Verfügung gestellt.

Hinweise:

Aufgrund vorgenommener Rundungen von Zahlenangaben kann es vorkommen, dass sich einzelne Zahlen nicht genau auf die angegebene Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie Bezug nehmen.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im vorliegenden Vergütungsbericht darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich verallgemeinernd auf männliche, weibliche und diverse Personen in gleicher Weise.

Dieser Vergütungsbericht liegt ebenfalls in englischer Übersetzung vor. Bei Abweichungen von der deutschen Fassung ist die deutsche Fassung des Vergütungsberichts maßgeblich.

Inhaltsverzeichnis

1 Rückblick Geschäftsjahr 2021
2 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
2.1 Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 2021
2.1.1 Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
2.1.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
2.2 Überblick über die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 2021
2.3 Feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021
2.3.1 Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen
2.3.2 Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsentgelt
2.4 Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021
2.4.1 Short Term Incentive (STI)
2.4.1.1 Systematik
2.4.1.2 Festlegung und Erfüllung der STI-Kriterien
2.4.2 Long Term Incentive (LTI)
2.4.2.1 Systematik
2.4.2.2 Festlegung und Erfüllung der LTI-Kriterien
2.4.2.2.1 LTI-Tranche 2021-2024
2.4.2.2.2 LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021
2.5 Zugesagte und gewährte Aktien
2.6 Weitere Leistungen mit Vergütungscharakter und Bestandteile des Vergütungssystems
2.6.1 Sonderzahlung
2.6.2 Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder anlässlich des Amtsantritts
2.6.3 Leistungen im Zusammenhang mit und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit
2.6.3.1 Sonderkündigungsrecht bei Kontrollwechsel und Abfindung
2.6.3.2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
2.6.3.3 Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung
2.6.3.4 Zugesagte und gewährte Leistungen an im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
2.6.4 Keine anderen Leistungen mit Vergütungscharakter
2.6.5 Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung
2.7 Zielvergütung und erdiente Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
2.8 Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung
2.8.1 Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
2.8.2 Einhaltung der Maximalvergütung
2.8.3 Einhaltung und Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem
2.8.4 Berücksichtigung des Hauptversammlungsbeschlusses
2.9 Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Sinne von § 162 AktG
2.10 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung
3 Vergütung des Aufsichtsrats
3.1 Grundzüge des Aufsichtsratsvergütungssystems
3.2 Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021
3.3 Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung im Sinne von § 162 AktG
3.4 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung
4 Sonstiges
5 Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

1 Rückblick Geschäftsjahr 2021

Das Geschäftsjahr 2021 war für Bilfinger ein herausforderndes Jahr, welches durch den tatkräftigen Einsatz aller Mitarbeiter auch erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Trotz der anhaltenden COVID-19-Pandemie, der damit einhergehenden Maßnahmen und Unsicherheiten, Engpässen in den Lieferketten der Kunden und Inflationsthemen stabilisierte sich das nach dem besonders schwierigen Geschäftsjahr 2020 noch immer angespannte Marktumfeld. Bilfinger konnte im Jahr 2021 alle gesetzten und dem Kapitalmarkt kommunizierten Ziele erreichen und - unter Berücksichtigung von Sondereffekten - teils auch übertreffen. Auftragseingang und Umsatz entsprachen im Wesentlichen den Planungen und weisen einen erheblichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr auf. Das bereinigte EBITA stieg von 20 Mio. € im Jahr 2020 auf 137 Mio. € (+593 %) unter Einschluss eines Beitrags von 30 Mio. € aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke. Es wurde damit eine bereinigte EBITA-Marge von 3,7 % erreicht. Auch der Free Cashflow überstieg mit 115 Mio. € das bereits gute Ergebnis des Vorjahres (93 Mio. €) um 23 %, was neben dem guten 4. Quartal aber insbesondere auf den einmaligen Sondereffekten von Steuererstattungen von 29 Mio. € und den Grundstücksveräußerungen von 57 Mio. € beruhte. Andererseits haben sich erwartete Zuflüsse aus Projektstreitigkeiten nicht realisiert und werden nun im neuen und gegebenenfalls kommenden Geschäftsjahren erwartet. Insgesamt stehen bei Bilfinger die Zeichen entsprechend auf Wachstum für das neue Geschäftsjahr. Ausgestattet mit einer guten Liquidität kann und wird Bilfinger die sich bietenden Wachstumspotenziale erfolgreich nutzen.

Zudem gab es im Geschäftsjahr 2021 personelle Änderungen in den Organen der Bilfinger SE. Zum Beginn des Geschäftsjahres, am 19. Januar, legte der damalige Vorstandsvorsitzende und Chief Executive Officer (CEO), Herr Tom Blades, sein Amt aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder. Frau Christina Johansson übernahm für die Übergangszeit, bis ein neuer Vorstandsvorsitzender die Tätigkeit aufnehmen und der Vorstand wieder aus drei Mitgliedern bestehen würde, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorstandsvorsitzenden (als Interim-CEO) zusätzlich zu ihren Aufgaben als Finanzvorstand und Chief Financial Officer (CFO). Herr Duncan Hall übernahm für diese Zeit zusätzlich zu seiner Funktion als Vorstandsmitglied und Chief Operating Officer (COO) auch weitere Aufgaben, unter anderem die Verantwortlichkeit für das Ressort Compliance.

Zur Vergütung dieser zusätzlichen, besonderen Tätigkeiten und Aufgaben vereinbarte der Aufsichtsrat mit den beiden Vorstandsmitgliedern für die Übergangszeit, dass Frau Johansson das Vergütungspaket des damaligen Vorstandsvorsitzenden und Herr Hall eine 40-prozentige Erhöhung der hauptsächlichen Vergütungsbestandteile (Grundgehalt, Versorgungsentgelt, Short Term Incentive und Long Term Incentive) erhalten würde. Die Übergangszeit dauerte über den 31. Dezember 2021 hinaus an. Gleichzeitig vereinbarte der Aufsichtsrat mit den beiden Vorstandsmitgliedern eine Verlängerung der Vorstandsverträge bis Ende 2023 unter Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2021 ab dem 1. Januar 2021. Das Vorstandsvergütungssystem war zuvor grundlegend überarbeitet, vom Aufsichtsrat am 9. Februar 2021 in der aktualisierten Form beschlossen und von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligt worden (das 'Vorstandsvergütungssystem 2021').

Im November 2021 bestellte der Aufsichtsrat Herrn Dr. Thomas Schulz zum neuen Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden mit Wirkung vom 1. März 2022. Zu seiner Vergütung auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 wird entsprechend im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 im Einzelnen berichtet. Mit effektivem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. Schulz endet die Übergangszeit im Vorstand, und Frau Johansson und Herr Hall erhalten wieder die ursprünglich vereinbarte Vergütung auf Basis der verlängerten Verträge.

Zudem endeten im Geschäftsjahr 2021 die Amtszeiten aller Aufsichtsratsmitglieder, so dass Neuwahlen erforderlich waren. Personelle Veränderungen ergaben sich sowohl bei den Arbeitnehmervertretern als auch bei den Anteilseignervertretern. Anstelle von Frau Susanne Hupe und Frau Dr. Janna Köke wählte der SE-Betriebsrat Frau Vanessa Barth und Herrn Werner Brandstetter als neue Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung wählte Herrn Dr. Roland Busch und Frau Dr. Silke Maurer anstelle von Frau Dorothée Deuring und Herrn Dr. Ralph Heck, die ihre Ämter zum Ende der Hauptversammlung 2021 niedergelegt hatten, als neue Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder wurden entsprechend wiedergewählt und führen ihre Ämter weiter. Herr Dr. Eckhard Cordes wurde wieder zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt, Herr Stephan Brückner zu dessen Stellvertreter. Die Ausschüsse des Aufsichtsrats wurden auch entsprechend teilweise neu besetzt. Bereits im Vorjahr hatten Frau Nicoletta Giadrossi und Herr Jens Tischendorf ihre Ämter zum Ende der Hauptversammlung 2020 niedergelegt. An ihrer Stelle waren Frau Dr. Bettina Volkens und Herr Robert Schuchna als neue Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt und von der Hauptversammlung 2021 wiedergewählt worden.

2 Die Vergütung der Vorstandsmitglieder

Das Vorstandsvergütungssystem 2021 basiert auf einer grundlegenden Überarbeitung des vorhergehenden Systems der Vorstandsvergütung unter anderem vor dem Hintergrund des ARUG II. Es wurde vom Aufsichtsrat am 9. Februar 2021 in der aktualisierten Form beschlossen und nach Vorlage an die Hauptversammlung von dieser am 15. April 2021 gebilligt. Das Vorstandsvergütungssystem 2021 ist klar und verständlich gestaltet. Es wurde gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem vereinfacht und bereits für das Geschäftsjahr 2021 bei den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern und bezüglich des Long Term Incentive bei dem im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden auf entsprechender Vertragsgrundlage implementiert, worauf im Einzelnen eingegangen wird.

Die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 beruht zudem teilweise noch auf dem vorhergehenden Vorstandsvergütungssystem, welches der Aufsichtsrat der Bilfinger SE im Jahr 2015 beschlossen und die Hauptversammlung am 7. Mai 2015 gebilligt hatte (das 'Vorstandsvergütungssystem 2015'). Dieses war entsprechend in den damaligen Vorstandsverträgen umgesetzt worden. Darüber hinaus können im Geschäftsjahr 2021 für ehemalige Vorstandsmitglieder auch frühere Vorstandsvergütungssysteme die Grundlage für eine Vergütung im weiteren Sinne sein. Auf diese wird bei Bedarf an entsprechender Stelle eingegangen.

Bevor auf die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder im relevanten Geschäftsjahr 2021 im Detail eingegangen wird, erfolgt zunächst zum besseren Verständnis eine zusammenfassende Darstellung des Vorstandsvergütungssystems 2021 und dessen Anwendung. Eine ausführliche Beschreibung des Vorstandsvergütungssystems 2021, wie es von der Hauptversammlung am 15. April 2021 gebilligt wurde, ist abrufbar unter:

https://www.bilfinger.com/investoren/corporate-governance/verguetung-vorstand-und-aufsichtsrat/
 

2.1 Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 2021

Das Vorstandsvergütungssystem 2021 ist transparent und anreizorientiert gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des ARUG II und berücksichtigt die entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung ('DCGK 2020'), soweit nicht eine Abweichung erklärt wird.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht neben festen Vergütungsbestandteilen aus einer variablen Vergütung mit zwei Komponenten, einer einjährigen und einer mehrjährigen. Durch das Vergütungssystem soll sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar verringern.

2.1.1 Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und diese unterstützen: Die einjährige variable Vergütung ist an den wirtschaftlichen Erfolgszielen Entwicklung des EBITA (Earnings before Interest, Taxes and Amortisation) und Entwicklung des Free Cashflow des Bilfinger-Konzerns ausgerichtet. Beide Kennzahlen gehören zu den zentralen Steuerungskennzahlen im Konzern. Über den individuellen Performance-Faktor ('IPF') berücksichtigt der Aufsichtsrat die individuelle Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie ESG-Ziele (Environmental, Social & Governance).

Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder überwiegend am langfristigen Erfolg des Unternehmens auszurichten, nimmt die mehrjährige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Die mehrjährige variable Vergütung wird in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance-Periode und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt. Als wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung des unbereinigten Return on Capital Employed für den Bilfinger-Konzern nach Steuern ('ROCE') während der Performance-Periode maßgeblich. Auch der ROCE ist eine der zentralen Steuerungskennzahlen im Konzern.

Beide variablen Vergütungskomponenten fördern die Umsetzung der Geschäftsstrategie, da ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie der nachhaltig zu erzielende Umsatz, EBITA, Free Cashflow sowie ROCE sind und entsprechend ein Gleichlauf mit dem Vergütungssystem und dessen Anreizstruktur sichergestellt wird. Die vorgenannten Kenngrößen werden auf Basis des jeweiligen Budgets in Abhängigkeit des zu erwartenden Markt- und Wettbewerbsumfelds sowie der zukünftigen Ausrichtung der einzelnen Geschäftsfelder festgelegt. Darüber hinaus trägt die Ausgestaltung der Anpassungsmöglichkeiten des Short Term Incentive durch individuelle Performance-Faktoren der individuellen Anreizsetzung für die Vorstandsmitglieder und der wachsenden Bedeutung von am nachhaltigen Wirtschaften ausgerichteten ESG-Zielen Rechnung.

Weiterhin entspricht das System nun wichtigen Anforderungen, die in der jüngeren Vergangenheit zunehmend als notwendige Kriterien betrachtet und teilweise durch das ARUG II als Vorgaben in das Aktiengesetz übernommen wurden. Dies sind neben der Festlegung einer Maximalvergütung insbesondere die Themen Malus und Clawback, die die Möglichkeit der Nichtzahlung oder Rückforderung von Teilen der Vergütung insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern vorsehen.

Um darüber hinaus eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der Vorstandsmitglieder an den Interessen der Aktionäre (als einer wichtigen Gruppe von Stakeholdern) zu erreichen und um die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bilfinger SE zu sichern, werden die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien der Bilfinger SE zu erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied in ihrem Eigentum zu halten.

2.1.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Durch das Vorstandsvergütungssystem 2021 - wie auch schon durch die vorhergehenden Vorstandsvergütungssysteme - soll sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht. So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen sollen die Vergütung spürbar verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird jährlich durch das zuständige Präsidium des Aufsichtsrats und auf Basis seiner Empfehlung durch den Aufsichtsrat geprüft.

Für die Angemessenheitsprüfung und Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ziehen Präsidium und Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung G.3 des DCGK insbesondere Vergütungsdaten von einer ausgewählten Gruppe deutscher und europäischer Unternehmen (Peer Group) heran, die der Aufsichtsrat vorrangig nach den Kriterien einer Vergleichbarkeit nach Branche, Mitarbeiteranzahl oder ähnlicher Situation des Unternehmens (sogenannte Turnaround-Gesellschaften) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Vergütungsdaten ausgewählt hat. Die Zusammensetzung dieser Peer Group überprüft der Aufsichtsrat jährlich. Für das Geschäftsjahr 2021 setzt sich die Peer Group - unverändert zum Geschäftsjahr 2020 - aus den Unternehmen Arcadis, Fraport, GEA Group, Heidelberger Druckmaschinen, MTU Aero Engines, Knorr-Bremse, Krones, Petrofac und Wood Group zusammen. Gleichzeitig berücksichtigen Präsidium und Aufsichtsrat bei der Prüfung im Einklang mit der Empfehlung G.4 des DCGK 2020 das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur Durchschnittsvergütung der Führungsebene 1, was nach unternehmensinterner Definition die Mitarbeiter der Führungskreise 1 und 1a umfasst, wie auch der Durchschnittsvergütung aller Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten), die zentral vom Shared Service Center bezüglich der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.

2.2 Überblick über die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 2021
 

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2.3 Feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021

2.3.1 Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen

Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Jahresgrundgehalt in zwölf gleichen Raten, die jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt werden. Auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 und der geschlossenen Vorstandsverträge beträgt das Jahresgrundgehalt im Geschäftsjahr 2021 für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.200 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 600 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 650 T€.

Für die Übergangszeit (d.h. die Zeit eines Vorstands mit nur zwei Mitgliedern und von Frau Johansson zusätzlich mit den Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden, beginnend mit dem 20. Januar 2021) wurde das Jahresgrundgehalt von Frau Johansson auf das des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.200 T€ (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 1.171 T€) angehoben und das von Herrn Hall auf 840 T€ (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 828 T€).

Die Vorstandsmitglieder haben zudem Anspruch auf übliche Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen. Diese Nebenleistungen umfassten im Geschäftsjahr 2021 insbesondere die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens für jedes Vorstandsmitglied, auch zur privaten Nutzung. Herr Hall hat keinen Dienstwagen in Anspruch genommen, weswegen ihm Heimreisekosten bis zu einem Umfang von 23 T€ p.a. erstattet bzw. von der Bilfinger SE übernommen werden. Zudem konnten die Vorstandsmitglieder - sofern verfügbar - einen Fahrer aus dem Pool der Bilfinger SE nutzen. Die Vorstandsmitglieder durften ferner die von der Bilfinger SE zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel auch privat nutzen. Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern auch eine Unfallversicherung (Todesfall und Invaliditätsfall). Bei den Nebenleistungen werden - soweit relevant - die nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werte zugrunde gelegt.

2.3.2 Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsentgelt

Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 eine betriebliche Altersversorgung ('bAV'). Die Zusage einer bAV kann in Form einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse oder in Form eines Versorgungsentgelts als zusätzlicher fester Gehaltskomponente gewährt werden. Der jährliche Beitrag zur versicherungsgebundenen Versorgung bzw. das Versorgungsentgelt werden zwischen der Bilfinger SE und dem Vorstandsmitglied individualvertraglich vereinbart, wobei dies 50 % des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen darf.

Bei der Zusage einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erhalten die Vorstandsmitglieder im Ruhestand ab einem Alter von 62 Jahren Ruhegehaltszahlungen bzw. deren Hinterbliebene Versorgungsansprüche in Form von Witwen- und Waisenrenten bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen. Die Altersversorgungsvereinbarung von Frau Johansson umfasst nur Ruhegehaltszahlungen. Die vorhergehend beschriebenen Leistungen sind auf einen externen Versorgungsträger in Form einer rückgedeckten Unterstützungskasse ausgelagert und beruhen auf den Vorstandsmitgliedern vertraglich zugesagten jährlichen Beiträgen des Unternehmens an die Unterstützungskasse. Sämtliche künftigen Versorgungsansprüche sind vollständig ausfinanziert, sodass im Leistungsfall prinzipiell keinerlei Belastung mehr für die Gesellschaft entsteht.

Der zugesagte jährliche Beitrag für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Blades betrug 540 T€ (45 % des Jahresgrundgehalts) und normalerweise für Frau Johansson 325 T€ (50 % des Jahresgrundgehalts). Für die Übergangszeit ist der Beitrag für Frau Johansson auf 540 T€ p.a. erhöht (45 % des erhöhten Jahresgrundgehalts; d.h. für das Geschäftsjahr 2021 523 T€), wobei zur praktikablen Umsetzung ergänzend zum normalen Beitrag eine monatliche Zuteilung von 18 T€ ab 1. Februar 2021 für die Übergangszeit vereinbart wurde. Herr Hall hat keine Altersversorgungsvereinbarung abgeschlossen, sondern bekommt jährlich ein Versorgungsentgelt in Höhe von 270 T€ ausgezahlt, welches für die Übergangszeit auf 378 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 372 T€) erhöht wurde.

In der folgenden Tabelle sind die von der Gesellschaft für das Jahr 2021 geleisteten Zuführungen zur Unterstützungskasse und die voraussichtlichen jährlichen Pensionsansprüche beziehungsweise die (voraussichtliche) Höhe der Kapitalzahlung der gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bei Eintritt des Pensionsfalls aufgeführt, unter Annahme des Eintritts im Alter von 62 Jahren (soweit nicht anders angegeben).
 

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Der nach IAS 19 ermittelte Anwartschaftsbarwert der Pensionsverpflichtungen für die vor dem Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands oder ihrer Hinterbliebenen beträgt 28.149 (Vorjahr 30.320) T€.

2.4 Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, einem kurzfristigen (Short Term Incentive - STI) und einem langfristigen (Long Term Incentive - LTI).

Gerade für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 ist neben dem Vorstandsvergütungssystem 2021 teilweise noch das vorherige Vorstandsvergütungssystem 2015 relevant. Darauf wird an entsprechender Stelle eingegangen.

2.4.1 Short Term Incentive (STI)

2.4.1.1 Systematik

Der STI basiert auf der Erreichung der wirtschaftlichen Erfolgsziele EBITA und Free Cashflow. Mit einem zudem einfließenden individuellen Performance-Faktor (IPF) kann der Aufsichtsrat ferner der individuellen Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder, ESG-Zielen sowie unvorhergesehenen Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds Rechnung tragen. Der Zielwert und die Bandbreite der wirtschaftlichen Erfolgsziele mit Ober- und Untergrenze sowie die Kriterien für den IPF des jeweiligen Vorstandsmitglieds werden vor Beginn des relevanten Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Bis zum Geschäftsjahr 2021 wurden diese Werte am Anfang des relevanten Geschäftsjahres festgelegt.

Der jährliche Ausgangswert des STI, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht, beträgt für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.000 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 500 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 600 T€. Für die Übergangszeit (ab 20. Januar 2021) wurde der Ausgangswert des STI von Frau Johansson auf den des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.000 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 979 T€) angehoben und der des Vorstandmitglieds Herrn Hall auf 700 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 690 T€).

Dieser Ausgangswert verändert sich in Abhängigkeit von der Erreichung der für jedes Jahr durch den Aufsichtsrat festgelegten Zielwerte für die Entwicklung des EBITA und des Free Cashflow des Bilfinger Konzerns, wobei der Aufsichtsrat zusammen mit dem Zielwert festlegt, ob bezüglich des EBITA das bereinigte oder das berichtete die relevante Größe ist.

Die Erreichung dieser gleich gewichteten Ziele zählt dabei jeweils nur innerhalb eines Korridors zwischen einer absoluten Ober- und Untergrenze. Diese Grenzen werden vom Aufsichtsrat für jedes Erfolgsziel zusammen mit dem Zielwert für das relevante Geschäftsjahr festgelegt. Unterhalb der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt linear bis zum Zielwert auf 100 % und von dort bis zur absoluten Obergrenze auf 200 % (,Cap') wiederum linear an.
 

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Neben den wirtschaftlichen Erfolgszielen dient der IPF zur Berücksichtigung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds, unvorhergesehener Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds sowie von ESG-Zielen. Der IPF kann zwischen 0,8 und 1,2 betragen. Der Aufsichtsrat legt hierzu für das relevante Geschäftsjahr drei bis fünf Kriterien fest, wobei mindestens ein Kriterium ein ESG-Ziel sein muss. Als Kriterien für die Bemessung des IPF eines jeden Vorstandsmitglieds kommen unter anderem die Themen Strategieumsetzung, Führung, Innovation, Erfolgsfaktoren am Markt, Corporate Culture und ESG (Environment, Social & Governance, also Umwelt, Soziales & Unternehmensführung) in Betracht.

Die Auszahlung des STI erfolgt nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres bei entsprechender Zielerfüllung und ergibt sich durch Multiplikation des Ausgangswerts mit dem gewichteten Mittel des Zielerreichungsgrads der beiden wirtschaftlichen Erfolgsziele und dem für jedes Vorstandsmitglied im jeweiligen Geschäftsjahr festgelegten IPF. Der IPF basiert auf der Beurteilung der individuellen Gesamtleistung des Vorstandsmitglieds in Orientierung an den festgelegten Kriterien und unvorhergesehenen Ereignissen. Der Auszahlungsbetrag (brutto) für den STI ist auf 200 % des STI-Ausgangswerts begrenzt. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung der Vorstandstätigkeit besteht ein Anspruch auf die Zahlung des STI für dieses Geschäftsjahr pro rata temporis.
 

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Die Regelung für den STI im Vorstandsvergütungssystem 2021 entspricht grundsätzlich der Regelung im vorhergehenden Vorstandsvergütungssystem 2015, welches bis zum Ende des Geschäftsjahres 2020 galt. Die Änderungen beschränken sich darauf, dass zum einen im Vorstandsvergütungssystem 2021 das EBITA bereinigt nicht mehr zwingend als wirtschaftliches Erfolgsziel vorgegeben ist, sondern der Aufsichtsrat jedes Jahr entscheidet, ob das EBITA bereinigt oder das EBITA berichtet als Zielgröße verwendet wird. Zum anderen wurde im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen durch das ARUG II die verpflichtende Berücksichtigung zumindest eines ESG-Kriteriums im Rahmen des IPF eingeführt. Die Berücksichtigung eines ESG-Kriteriums war auch unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 ohne Weiteres möglich, wurde aber nicht explizit so benannt.

2.4.1.2 Festlegung und Erfüllung der STI-Kriterien

Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Ziel-, Minimal- und Maximalwerte für die wirtschaftlichen Erfolgskriterien des STI festgelegt und wie folgt erfüllt:
 

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Der durchschnittliche Zielerreichungsgrad für die gleichgewichteten wirtschaftlichen Erfolgskriterien des STI - berechnet als Summe der Zielerreichungsgrade für beide Kriterien geteilt durch zwei - für 2020 beträgt entsprechend 31 %, für 2021 entsprechend 157 %.

Die Kriterien für den IPF wurden vom Aufsichtsrat am Anfang des Geschäftsjahres 2020 bzw. 2021 einheitlich für alle in dem Geschäftsjahr tätigen Vorstandsmitglieder festgelegt. Für das Jahr 2020 bezogen sich die IPF-Kriterien auf Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung, die Umsetzung der Strategie und die Förderung der Corporate Culture. Die Festlegung für das Geschäftsjahr 2021 umfasste die Aspekte der M&A Strategie, das ESG-Reporting, die Strategie für die Region Nordamerika und die Attraktivität von Bilfinger als Arbeitgeber.

Der Aufsichtsrat hat im Rahmen einer Gesamtbewertung der Tätigkeit eines jeden Vorstandsmitglieds auf Grundlage der Bewertung der Erreichung der festgelegten IPF-Kriterien für die Vorstandsmitglieder die folgenden erreichten IPF festgelegt:
 

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Auf Grundlage dieser vorhergehenden Werte berechnen sich die STI-Auszahlungswerte für 2020 und 2021 für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.
 

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Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat einheitlich für alle gegenwärtigen Vorstandsmitglieder unter anderem zwei ESG-bezogene IPF-Kriterien festgelegt, den CO2-Fußabdruck im Scope 3 mit entsprechendem Konzept zur Berichterstattung und die Ausstattung der operativen und unterstützenden Teams entsprechend des jeweiligen Bedarfs. Vor dem Hintergrund des Schutzes wettbewerbsrelevanter strategischer Inhalte der festgelegten IPF-Kriterien werden detailliertere Angaben dazu erst nachträglich gemacht und erläutert.

2.4.2 Long Term Incentive (LTI)

2.4.2.1 Systematik

Der LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wird in Form eines Performance Share Plans mit einjähriger Performance-Periode und anschließender dreijähriger Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht gewährt. Als wirtschaftliches Erfolgsziel ist die Entwicklung des ROCE für den Bilfinger-Konzern während der einjährigen Performance-Periode maßgeblich. Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgsziels ROCE ist der gebilligte Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr. Nach Ablauf der Performance-Periode kann der Aufsichtsrat entweder Aktien an das Vorstandsmitglied übertragen oder den virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag in bar auszahlen, verbunden mit der Pflicht des Vorstandsmitglieds, damit Bilfinger-Aktien zu festgelegten Erwerbstagen zu erwerben. Eine entsprechende Anzahl von Aktien ist dann für drei Jahre zu halten.

BERECHNUNG DES LONG TERM INCENTIVE
 

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Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres eine Tranche an virtuellen Aktien der Bilfinger SE, sog. Performance Share Units ('PSU'), zugeteilt. Das betreffende Geschäftsjahr ist die einjährige Performance-Periode der jeweiligen Tranche. Die zugeteilte Ausgangsstückzahl an PSU der jeweiligen Tranche ist der kaufmännisch auf ganze Aktien gerundete Quotient aus dem individuellen LTI-Zielbetrag und dem Anfangskurs der Bilfinger-Aktie zum jeweiligen Geschäftsjahr. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Anzahl der für dieses Geschäftsjahr zugeteilten PSU pro rata temporis gekürzt.

Der LTI-Zielbetrag beträgt für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Tom Blades 1.400 T€ sowie normalerweise für Herrn Duncan Hall als Vorstandsmitglied und COO 630 T€ und für Frau Christina Johansson als Finanzvorstand 700 T€. Für die Übergangszeit wurde der LTI-Zielbetrag von Frau Johansson auf den des damaligen Vorstandsvorsitzenden von 1.400 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 1.364 T€) angehoben und der des Vorstandmitglieds Herrn Hall auf 882 T€ p.a. (d.h. für das Geschäftsjahr 2021 869 T€).

Der Aufsichtsrat legt für das relevante Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der vom Vorstand erstellten aktuellen Unternehmensplanung den Zielwert sowie die absolute Ober- und Untergrenze für das wirtschaftliche Erfolgsziel ROCE fest. Unterhalb der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen der absoluten Untergrenze beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt linear bis zur Zielvorgabe auf 100 % und von dort bis zur absoluten Obergrenze auf 150 % (,Cap') wiederum linear an.
 

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Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Zielerreichungsgrad des ROCE ermittelt. Als Grundlage gilt der erreichte ROCE aus dem gebilligten Konzernabschluss für das relevante Geschäftsjahr. Zur Berechnung der Endstückzahl der PSU der Tranche wird die Ausgangsstückzahl der PSU mit dem ROCE-Zielerreichungsgrad multipliziert und kaufmännisch auf ganze PSU gerundet. Die Endstückzahl der PSU wird sodann mit dem Endkurs der Bilfinger-Aktie (d.h. dem arithmetischen Mittel, kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen, der Xetra-Schlusskurse der Bilfinger-Aktie an der Frankfurter Börse - oder einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem - über die letzten 30 Handelstage vor Ende des Geschäftsjahres) multipliziert. Hieraus ergibt sich der virtuelle Brutto-Auszahlungsbetrag, der auf 200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrags begrenzt ist. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, insbesondere bei extremen Kurssteigerungen, wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur oder der unerwarteten Änderung rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, sowie bei dem explizit erklärten Vorbehalt der Bereinigung eines Umstands durch den Aufsichtsrat bei Festlegung des Zielwerts den virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen angemessen anzupassen. Aus dem virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag ergibt sich nach etwaiger Anpassung abzüglich Steuern und Abgaben der virtuelle Netto-Auszahlungsbetrag.

Die Bilfinger SE überträgt eine Anzahl von Bilfinger-Aktien, die dem Quotienten aus dem virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag und dem Xetra-Schlusskurs der Bilfinger-Aktie am zehnten Börsenhandelstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE, der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Performance-Periode vorgelegt wird, entspricht. Der Aufsichtsrat kann auch beschließen, anstelle der Übertragung von Bilfinger-Aktien den virtuellen Netto-Auszahlungsbetrag als Barausgleich ganz oder teilweise an das Vorstandsmitglied auszuzahlen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, in Höhe des Barausgleichs Bilfinger-Aktien zu erwerben und dies zu festgelegten Erwerbstagen. Die Übertragung der Bilfinger-Aktien und/oder der Barausgleich erfolgen spätestens am vierzehnten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE. Das Vorstandsmitglied ist weiterhin verpflichtet, eine Anzahl von Bilfinger-Aktien, die der Anzahl an übertragenen bzw. erworbenen Bilfinger-Aktien entspricht, für mindestens drei Jahre ab Erhalt der Bilfinger-Aktien zu halten. Das gilt auch bei einer Beendigung der Bestellung oder des Vorstandsvertrags in diesem Zeitraum.

2.4.2.2 Festlegung und Erfüllung der LTI-Kriterien

Im Geschäftsjahr 2021 sind neben der Tranche 2021-2024 des LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 auch die Tranchen 2018-2020 und 2019-2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährt bzw. erdient worden. Auf die Festlegung und Erfüllung der LTI-Tranchen wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

2.4.2.2.1 LTI-Tranche 2021-2024

Für das Performance-Jahr der Tranche 2021-2024 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wurden vom Aufsichtsrat für das Jahr 2021 die folgenden Ausgangsstückzahlen an PSU auf Basis eines Anfangskurses 2021 der Bilfinger-Aktie von 24,11 € und der entsprechenden Zuteilungswerte zugeteilt:
 

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Zudem wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Ziel-, Minimal- und Maximalwerte für den ROCE festgelegt und wie folgt erfüllt:
 

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Auf Grundlage der Zielerreichung des ROCE-Ziels berechnen sich die virtuellen Brutto-Auszahlungsbeträge der LTI Tranche 2021-2024 für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.
 

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2.4.2.2.2 LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021

Wie bereits erwähnt, wurden im Geschäftsjahr 2021 auch LTI-Tranchen nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährt (LTI-Tranche 2018-2020) und erdient (LTI-Tranche 2019-2021). Der LTI nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 beinhaltet ebenfalls die jährliche bedingte Zuteilung von PSU. Deren Stückzahl kann sich während einer dreijährigen Performance-Periode in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad der beiden Erfolgsziele ROCE und Entwicklung des relativen Total Shareholder Return-Werts (TSR-Wert) der Aktie der Gesellschaft gemäß den nachstehenden Regelungen verändern. Die sich so ergebende Anzahl an PSU entspricht der Anzahl von realen Aktien der Bilfinger SE, die das betreffende Vorstandsmitglied nach Ablauf der Performance-Periode erhalten kann.

Die den PSU zugrunde liegenden LTI-Zielbeträge sind unverändert in die Vorstandsverträge nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 übernommen worden. Bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Anzahl der für dieses Geschäftsjahr zugeteilten PSU pro rata temporis gekürzt.

Der ROCE ist für die relevanten Tranchen unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 ebenfalls als unbereinigter ROCE nach Steuern festgelegt gewesen. Der ROCE-Faktor für die Performance-Periode bestimmt sich als Quotient des Durchschnittswerts der tatsächlich erreichten ROCE-Werte zum Durchschnitt der vom Aufsichtsrat festgelegten jährlichen Zielwerte in den relevanten Jahren der dreijährigen Performance-Periode. Für eine Zielerreichung zählt dabei nur ein ROCE-Faktor innerhalb des Korridors von 80 bis 135 % des ROCE-Zielwerts (Minimal- und Maximalwert). Unterhalb des Minimalwerts beträgt der Zielerreichungsgrad null. Bei Erreichen des Minimalwerts von 80 % des Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Er steigt dann linear bis zum ROCE-Zielwert mit einem Zielerreichungsgrad von 100 % und von da wieder linear bis zum Maximalwert der Zielvorgabe von 135 % des Zielwerts auf einen maximalen Zielerreichungsgrad von 150 % (,Cap') an.
 

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Das zweite Erfolgsziel des LTI, der relative TSR-Wert, bestimmt sich im Vergleich zu den TSR-Werten der Aktien der während der gesamten Performance-Periode im MDAX notierten Gesellschaften. Bei Erreichen einer Positionierung von Bilfinger im Vergleich zu den MDAX-Gesellschaften über die Performance-Periode unterhalb des Medians beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei Erreichen des Medians beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %, steigt dann linear an und kann bei einer Positionierung am 75. Perzentil oder darüber maximal 150 % betragen.
 

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Die Endstückzahl der PSU ergibt sich aus der Multiplikation der Ausgangsstückzahl der PSU mit dem gewichteten Mittel der Zielerreichungsgrade der beiden Erfolgsziele. Die Endstückzahl unterliegt einer Begrenzung auf maximal 150 % der Ausgangsstückzahl (,Stückzahl-Cap'). Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, insbesondere extremen Kurssteigerungen, die sich rechnerisch ergebende Endstückzahl der PSU angemessen herabzusetzen. Die Mitglieder des Vorstands erhalten nach Ablauf der Performance-Periode eine Zahl realer Bilfinger-Aktien, die der Endstückzahl der PSU entspricht. Diese Aktien unterliegen keinen besonderen Halte- oder Ausübungsbedingungen, werden aber grundsätzlich - soweit benötigt - für die Erfüllung der allgemeinen Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung der Vorstandsmitglieder verwendet, auf die gesondert in Abschnitt 2.6.5 eingegangen wird. Die Gesellschaft ist alternativ berechtigt, statt der Lieferung von Bilfinger-Aktien ganz oder teilweise einen Barausgleich zu leisten, dessen Höhe sich nach dem dann aktuellen Kursniveau bemisst.

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Für die im Geschäftsjahr 2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 gewährte LTI-Tranche 2018-2020 und die erdiente LTI-Tranche 2019-2021 wurden vom Aufsichtsrat zu Beginn der jeweiligen Tranche die folgenden Ausgangsstückzahlen an PSU auf Basis eines Anfangskurses der Bilfinger-Aktie 2018 von 37,89 € sowie 2019 von 28,29 € und der entsprechenden Zuteilungswerte zugeteilt:
 

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Für die entsprechend relevanten Performance-Jahre 2018 bis 2020 bzw. 2019 bis 2021 legte der Aufsichtsrat die folgenden jährlichen Zielwerte des ROCE fest und es wurden tatsächlich die folgenden jährlichen ROCE-Werte erreicht:
 

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Auf dieser Basis errechnen sich die folgenden Durchschnitte der jährlichen Werte mit entsprechender Erfüllung der Zielvorgaben und es ergeben sich die folgenden ROCE-Zielerreichungsgrade (unter Berücksichtigung des Korridors von 80 bis 135 %):
 

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Für das zweite Erfolgsziel des LTI, den relativen TSR-Wert, ergeben sich für die beiden relevanten Tranchen folgende Positionierungen von Bilfinger im Vergleich zu den MDAX-Gesellschaften über die Performance-Periode, woraus sich der entsprechende TSR-Zielerreichungsgrad errechnet:
 

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Aus dem Durchschnitt des ROCE-Zielerreichungsgrads und des TSR-Zielerreichungsgrads errechnet sich für die jeweilige LTI-Tranche durch Multiplikation mit der Ausgangsstückzahl der PSU deren Endstückzahl, die einer gleichen Anzahl an Bilfinger-Aktien entspricht und der zum angegebenen Zeitpunkt der folgende Wert zukam:
 

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2.5 Zugesagte und gewährte Aktien

Im Rahmen der verschiedenen Tranchen des LTI nach den Vorstandsvergütungssystemen 2015 und 2021 wurden den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 Bilfinger-Aktien als Vergütungsbestandteil zugesagt und gewährt wie nachfolgend erläutert.

Gewährt bedeutet dabei im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II) die den Vorstandsmitgliedern faktisch zugeflossenen Aktien, unabhängig davon, ob dies auf wirksamer und existierender rechtlicher Grundlage erfolgte. Die Gewährung der Aktien wird vorliegend entsprechend so verstanden, dass die Aktien entweder im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich dem Vorstandsmitglied zugeflossen sind bzw. nach einem früheren tatsächlichen Zufluss noch einer Aktienhalteverpflichtung des Vorstandsmitglieds im Geschäftsjahr 2021 unterlegen haben. Zugesagt sind Aktien im Sinne des § 162 AktG (entsprechend den Gesetzesmaterialien zum ARUG II) - unter Berücksichtigung von IFRS 2 - bezüglich derer eine rechtliche Verbindlichkeit als Vergütungsbestandteil besteht, die fällig oder noch nicht fällig sind und die noch nicht erfüllt, d.h. noch nicht gewährt, sind. Dies bedeutet im Einklang mit dem Verständnis nach IFRS 2, dass im Rahmen der LTI-Tranchen nach den Vorstandsvergütungssystemen 2021 und 2015 eine Zusage von Aktien bereits dann besteht, wenn am Anfang der Performance-Periode der jeweiligen LTI-Tranche die Ausgangsstückzahl der PSU zugeteilt wurde.
 

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Über die dargestellten zugesagten und gewährten Aktien als Vergütungsbestandteile hinaus besteht für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder auch eine allgemeine Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung, auf die gesondert in Abschnitt 2.6.5 eingegangen wird.

2.6 Weitere Leistungen mit Vergütungscharakter und Bestandteile des Vergütungssystems

2.6.1 Sonderzahlung

Es steht im Ermessen des Aufsichtsrats, einem Vorstandsmitglied im Nachhinein für besondere Leistungen einen Anerkennungsbonus zu gewähren. Dies galt bereits unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 und ist unter dem Vorstandsvergütungssystem 2021 ausschließlich zulässig bei herausragenden, außergewöhnlichen Erfolgen oder individuellen Leistungen eines Vorstandsmitglieds, die sich für die Gesellschaft signifikant vorteilhaft auswirken und ihr einen zukunftsbezogenen Nutzen bringen. Ein Rechtsanspruch des Vorstandsmitglieds auf einen entsprechenden Bonus besteht grundsätzlich nicht, außer im Fall einer ausdrücklichen Zusage durch den Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat hat im Februar 2021 auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2015 und der entsprechenden Vorstandsverträge beschlossen, den im Geschäftsjahr 2020 tätig gewesenen Vorstandsmitgliedern einen einmaligen Anerkennungsbonus für ihre außergewöhnliche Leistung und ihren enormen Einsatz in dem durch die COVID-19 Pandemie geprägten Jahr zu gewähren, durch welches sie Bilfinger sicher geführt und ein unter Berücksichtigung der Schwere der Situation gutes Ergebnis für Bilfinger erreicht haben. Der einmalige Anerkennungsbonus hat für Herrn Blades 190 T€, für Frau Johansson 114 T€ und für Herrn Hall 95 T€ betragen und wurde jeweils im Geschäftsjahr 2021 gewährt.

2.6.2 Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder anlässlich des Amtsantritts

Der Aufsichtsrat kann nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder gegebenenfalls dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts oder eine Vergütungsgarantie gewähren.

Eine solche Zahlung oder Vergütungsgarantie erfolgte im Geschäftsjahr 2021 nicht.

2.6.3 Leistungen im Zusammenhang mit und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit

2.6.3.1 Sonderkündigungsrecht bei Kontrollwechsel und Abfindung

Im Fall eines Kontrollwechsels, das heißt, wenn ein Aktionär der Gesellschaft 30 % der Stimmrechte der Gesellschaft erreicht oder überschreitet und zusätzlich durch eine vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsverteilung eine wesentliche Veränderung der Ressortzuständigkeit eintritt oder wenn die Gesellschaft als abhängiges Unternehmen einen Beherrschungsvertrag abschließt, haben die Vorstandsmitglieder ein Sonderkündigungsrecht für ihren Vorstandsvertrag. Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrags durch Ausübung des Kündigungsrechts infolge eines Kontrollwechsels (insbesondere auf Zahlung einer Abfindung) sind nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 nicht zulässig.

Abweichend davon sind mit den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern Abfindungen im Fall der Kündigung infolge eines Kontrollwechsels vereinbart, als Bestandsschutzregelung aus dem Vorstandsvergütungssystem 2015, wie es auch explizit als Ausnahme im Vorstandsvergütungssystem 2021 vorgesehen ist. Die Abfindung beträgt das für die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit, längstens jedoch für drei Jahre, zustehende Jahresgrundgehalt sowie die variable Vergütung, das heißt STI und LTI. Der auf den STI entfallende Betrag berechnet sich grundsätzlich nach dem Durchschnitt der in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgezahlten variablen Vergütungen, der auf den LTI entfallende Betrag nach dem jährlichen Zuteilungswert der PSU. Die Abfindung ist zudem auf 150 % des generellen Abfindungs-Caps in Höhe von zwei Jahresvergütungen begrenzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall einer Verlängerung der Bestellung eines gegenwärtigen Vorstandsmitglieds die Vereinbarung zum Kontrollwechsel mit einer Abfindungszusage maximal im bisher vereinbarten Umfang fortzuführen.

2.6.3.2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern grundsätzlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu 24 Monate vereinbaren und ihnen die Zahlung einer Karenzentschädigung zusagen. Die Karenzentschädigung beträgt nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 für jeden Monat des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots maximal ein Zwölftel des Jahresgrundgehalts. Nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 betrug die Karenzentschädigung ein Zwölftel von 50 % des dem Vorstandsmitglied jährlich zustehenden Betrags aus Jahresgrundgehalt und variabler Vergütung.

Eine etwaige anderweitige Vergütung, die ein Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt, wird in Höhe von 50 % auf die Karenzentschädigung für den Monat angerechnet, auf den die anderweitige Vergütung entfällt. Etwaige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. Die Gesellschaft kann auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit verzichten, jedoch nur mit sechsmonatiger Frist für die Weiterzahlung der Entschädigung (außer im Fall der wirksamen außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft).

Mit allen gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern ist für die Dauer einer Karenzzeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Vorstandsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wobei - außer für Herrn Dr. Schulz - die Verzichtsmöglichkeit ausgeschlossen worden ist.

2.6.3.3 Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine betriebliche Altersversorgung ('bAV'). Die Gestaltung der Zusage einer bAV einschließlich der Zuführungen zur Unterstützungskasse für die im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder sind detailliert in Abschnitt 2.3.2 beschrieben.

Bei der Zusage einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erhalten die Vorstandsmitglieder im Ruhestand von der Unterstützungskasse Ruhegehaltszahlungen. Im Falle des Ablebens eines berechtigten Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen bei entsprechender Vereinbarung und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Witwen- und Waisenrente von der Unterstützungskasse. Sämtliche künftigen Versorgungsansprüche sind vollständig ausfinanziert, sodass im Leistungsfall prinzipiell keinerlei Belastung mehr für die Gesellschaft entsteht. Für alle Verträge besteht ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung der Versorgungsansprüche nach dem Leistungsplan als Kapitalzahlung oder als lebenslange Ruhegehaltszahlungen. Die Leistungen des externen Versorgungsträgers decken auch das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

Für Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Vorstand ausgeschieden sind, sahen die damaligen Vorstandsvergütungssysteme eine bAV in Form einer Direktzusage der Gesellschaft vor. Dabei bestehen auch bei den Direktzusagen im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds mit Anspruch auf Ruhegehalt und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Hinterbliebenen Versorgungsansprüche in Form von Witwen- und Waisenrenten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

Die Zahlungen der Ruhegehälter bzw. Witwen- und Waisenrenten sind durch die Unterstützungskasse bzw. die Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 ordnungsgemäß erfolgt.

2.6.3.4 Zugesagte und gewährte Leistungen an im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

Im Geschäftsjahr 2021 ist der damalige Vorstandsvorsitzende Tom Blades aus dem Vorstand der Bilfinger SE ausgeschieden. Sein Vorstandsvertrag endete zum 30. Juni 2021 und wurde nicht verlängert. Herr Blades legte bereits am 19. Januar 2021 sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Vorstands nieder. Er war ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 2021 freigestellt.

Der Vorstandsvertrag von Herrn Blades, der noch auf dem Vorstandsvergütungssystem 2015 basierte, sah ein 24-monatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, wofür die Gesellschaft eine Karenzentschädigung für jeden Monat des Verbots in Höhe von einem Zwölftel von 50 % der Herrn Blades jährlich zustehenden Vergütung (Jahresgrundgehalt und variable Vergütung) zu zahlen hat. Anderweitige Vergütung während dieser Zeit ist zu 50 % auf die jeweilige monatliche Entschädigung anzurechnen; ein gezahltes Ruhegeld während dieser Zeit zu 100 %. Die Gesellschaft hat das Recht, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit zu verzichten, jedoch grundsätzlich nur mit sechsmonatiger Frist für die Weiterzahlung der Karenzentschädigung. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden vereinbarten die Bilfinger SE und Herr Blades, dass eine Karenzentschädigung auch bei Verzichtserklärung zumindest bis zum 30. Juni 2022 zu zahlen und als anzurechnendes Ruhegeld die Hälfte der sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden monatlichen Rentenanwartschaft zugrunde zu legen sei.

Auf Basis der Herrn Blades zum Zeitpunkt des Ausscheidens jährlich zustehenden Vergütung und unter Berücksichtigung der sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergebenden monatlichen Rentenanwartschaft wurde Herrn Blades im Ergebnis eine Karenzentschädigung von brutto 147 T€ monatlich zugesagt. Diese wurde im Geschäftsjahr 2021 ab dem 1. Juli 2021 gewährt, somit insgesamt in dem Jahr brutto 880 T€. Die Bilfinger SE hat zum Ende des Geschäftsjahres 2021 den Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erklärt, so dass die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.

Das Grundgehalt (in 2021 600 T€), die Nebenleistungen (im Jahr 2021 19 T€) und die Beiträge zur baV (im Jahr 2021 ratierliche Zuschreibung von 270 T€) wurden entsprechend der vertraglichen Regelungen bis zum Ausscheiden gewährt. Des Weiteren vereinbarten die Bilfinger SE und Herr Blades im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden, dass der STI 2021 in Höhe des Ausgangswerts pro rata temporis bis zum Ausscheiden, d.h. in Höhe von brutto 500 T€, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens gezahlt werde. Dies ist entsprechend erfolgt. Die LTI-Tranchen 2019-2021 (Wert zum 31. Dezember 2021 1.110 T€ auf Basis des Xetra-Schlusskurses der Bilfinger-Aktie zum 30. Dezember 2021 von 29,90 €) und 2020-2022 (Zeitwert bei Zusage zum 1. Januar 2020 1.269 T€) sollten entsprechend den vertraglichen Festlegungen auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2015, aber die LTI-Tranche 2021-2024 (Zeitwert bei Zusage zum 1. Januar 2021 pro rata temporis 638 T€) entsprechend den Festlegungen auf Basis des Vorstandsvergütungssystems 2021 erfolgen.

Herrn Blades wurde aus der bAV im Geschäftsjahr 2021 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von brutto 2.705 T€ von der Unterstützungskasse gewährt.

Andere Leistungen mit Vergütungscharakter, insbesondere eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung, wurden Herrn Blades im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden weder zugesagt noch gewährt.

2.6.4 Keine anderen Leistungen mit Vergütungscharakter

Andere Leistungen mit Vergütungscharakter wurden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt. Auch Kredite wurden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt. Vergütungen für die Wahrnehmung von Mandaten in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien bei Konzernunternehmen durch die gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind im Geschäftsjahr 2021 nicht angefallen.

Es erfolgten im Geschäftsjahr 2021 nach Kenntnis der Gesellschaft auch keine Leistungen Dritter an die gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für ihre Bilfinger-Vorstandstätigkeit.

2.6.5 Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung

Die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand bildet einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Bestellung in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Anzahl von Aktien der Bilfinger SE zu erwerben, deren Kaufpreis (einschließlich Erwerbsnebenkosten) zusammen einem Fünftel des Brutto-Jahresgrundgehalts entspricht. Übererfüllungen in einem Jahr werden auf die folgenden Jahre angerechnet. Ebenso werden Aktien angerechnet, die die Bilfinger SE dem Vorstandsmitglied im Rahmen des LTI überträgt oder die das Vorstandsmitglied bei Barausgleich aufgrund der Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht im Rahmen des LTI erwirbt.

Die Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht ist über die gesamte Vertragslaufzeit nach oben begrenzt. Die Obergrenze besteht in der Anzahl von Aktien, deren Kaufpreise (einschließlich Erwerbsnebenkosten) zusammen einem Brutto-Jahresgrundgehalt entsprechen. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die der Obergrenze entsprechende Anzahl an Aktien während der Zeit seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied der Bilfinger SE zu halten. Der Nachweis der gehaltenen Aktien ist jeweils zum Anfang eines Jahres zu führen.

Es wurde zwischen der Bilfinger SE und den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern vereinbart, dass auch für die Übergangszeit das normale und nicht erhöhte Brutto-Jahresgrundgehalt für die Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung relevant bleibt, d.h. für Frau Christina Johansson 650 T€ und für Herrn Duncan Hall 600 T€.

Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder haben ihre Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht auch im Geschäftsjahr 2021 erfüllt und dies entsprechend nachgewiesen.

2.7 Zielvergütung und erdiente Vergütung für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat legt auf Basis des geltenden Vorstandsvergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Aufsichtsrat achtet dabei auch darauf, dass der Anteil der mehrjährigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung den Anteil der einjährigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt und sich die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung in dem im Vorstandsvergütungssystem 2021 festgelegten Rahmen bewegen.

Die in den nachfolgenden Vergütungstabellen dargestellten Gesamtvergütungen (aus Jahresgrundgehalt, Nebenleistungen, etwaiger Sonderzahlungen, Leistungen zur bAV beziehungsweise Versorgungsentgelt und variabler Vergütung) wurden den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2021 als Zielvergütung zugesagt (wobei Zielvergütungen mit 100 % Zielerfüllung angegeben werden), was der 'Gewährung' im Sinne des DCGK 2017 entspricht, und für das Geschäftsjahr 2021 erdient, was dem 'Zufluss' im Sinne des DCGK 2017 entspricht.
 

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2.8 Weitere Angaben zur Vorstandsvergütung

2.8.1 Keine Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen

Das Vorstandsvergütungssystem 2021 und entsprechend die Vorstandsverträge der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder sehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften eine Möglichkeit zur Zurückbehaltung bzw. Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (so genannte Malus- und Clawback-Regelung) vor.

Die Bilfinger SE kann den STI-Auszahlungsbetrag und/oder den virtuellen Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen schwerwiegenden Verstoß

*

des Vorstandsmitglieds gegen die im Bilfinger-Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätze,

*

des Vorstandsmitglieds gegen Sorgfaltspflichten bei der Leitung des Unternehmens oder

*

gegen den Bilfinger-Verhaltenskodex durch Arbeitnehmer der Bilfinger SE oder durch Organmitglieder oder Arbeitnehmer von mit der Bilfinger SE verbundenen Unternehmen, wenn das Vorstandsmitglied entsprechende Organisations- und Überwachungspflichten in schwerwiegendem Maß verletzt hat,

während des Bemessungszeitraums eines variablen Vergütungsbestandteils - beim STI das relevante Geschäftsjahr und beim LTI die Performance-Periode und bis zum Ablauf der dreijährigen Haltefrist - kürzen oder vollständig streichen bzw. ganz oder teilweise zurückfordern. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes sowie der Höhe des dadurch verursachten Vermögens- oder Reputationsschadens für die Bilfinger SE.

Der Aufsichtsrat kann die Höhe einzelner oder sämtlicher variabler Vergütungselemente des STI und des LTI, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß fällt und die zu dem Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung des Aufsichtsrats noch nicht ausgezahlt sind, bis auf null reduzieren. Weitergehend können im Falle eines nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Verstoßes bereits ausgezahlte variable Vergütungselemente des STI und des LTI, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß fällt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn seit der Auszahlung des jeweiligen Auszahlungsbetrags nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Reduzierung oder Rückforderung ist auch dann möglich, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung bereits beendet ist.

Die Bilfinger SE hat gegen das Vorstandsmitglied ferner einen Rückforderungsanspruch, falls sich nach der Auszahlung des jeweiligen Auszahlungsbetrags des STI und/oder LTI herausstellt, dass ein veröffentlichter Konzernabschluss, der den Bemessungszeitraum des STI und/oder LTI betrifft, objektiv fehlerhaft war und daher nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden musste und unter Zugrundelegung des korrigierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer STI-Auszahlungsbetrag und/oder virtueller Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI entstanden wäre. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Führt die Korrektur des Konzernabschlusses zu einem höheren Auszahlungsbetrag des STI und/oder des LTI, zahlt die Bilfinger SE dem Vorstandsmitglied den Differenzbetrag netto.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Verstöße oder Umstände bekannt, die den Aufsichtsrat gegebenenfalls berechtigt hätten, einen variablen Vergütungsbestandteil eines gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitglieds zu kürzen oder zu streichen. Entsprechend wurde auch kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht.

2.8.2 Einhaltung der Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr erdiente, also zu zahlende Gesamtvergütung ist (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung) nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne zählen das Jahresgrundgehalt, der STI und der LTI (d.h. der entsprechende Brutto-Auszahlungsbetrag), etwaige weitere Leistungen in besonderen Fällen, eine etwaige Sonderzahlung, Leistungen zur bAV bzw. ein Versorgungsentgelt und die Nebenleistungen. Dabei sind nur die entsprechenden Vergütungen nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 relevant, d.h. insbesondere noch unter dem Vorstandsvergütungssystem 2015 auslaufende und gegebenenfalls zur Auszahlung kommende LTI-Tranchen fallen nicht unter die Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung. Entsprechend sind die beiden LTI-Tranchen 2018-2020 und 2019-2021 nach dem Vorstandsvergütungssystem 2015 nicht zu berücksichtigen.

Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto 5.300 T€ und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder brutto 3.500 T€; individualvertraglich können niedrigere Beträge vereinbart werden. Bei interimsweiser Ausübung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden durch ein anderes Vorstandsmitglied kann der Aufsichtsrat für diesen Zeitraum eine entsprechende Anwendung des Maximalvergütungsbetrags des Vorstandsvorsitzenden vorsehen. Endet das Dienstverhältnis unterjährig, so gilt für das jeweilige Geschäftsjahr eine anteilige Maximalvergütung. Beginnt das Dienstverhältnis unterjährig, wird die Maximalvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr nicht anteilig gekürzt, um Besonderheiten im Jahr des Amtsantritts Rechnung tragen zu können.

Für den damaligen Vorstandsvorsitzenden Tom Blades kam aufgrund seines Ausscheidens zum 30. Juni 2021 die Vereinbarung einer Maximalvergütung nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 nicht mehr in Betracht. Für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder, Christina Johansson und Duncan Hall, wurde jeweils eine Maximalvergütung von brutto 3.500 T€ individualvertraglich vereinbart. Aufgrund der zusätzlichen Übernahme der Aufgaben als Vorstandsvorsitzende durch Frau Johansson für die Übergangszeit wurde ihre Maximalvergütung für diese Übergangszeit im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 auf brutto 5.300 T€ pro Jahr angehoben. Das bedeutet unter Berücksichtigung der Übergangszeit vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2021, dass die Maximalvergütung für Frau Johansson für das Geschäftsjahr 2021 brutto 5.206.301,37 € beträgt.

Die erdiente Gesamtvergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder überstieg im Geschäftsjahr 2021 die festgelegte Maximalvergütung auf Basis der vorliegenden Beträge für die einzelnen Vergütungsbestandteile. In der Höhe des Übersteigens der erdienten Gesamtvergütung des jeweiligen gegenwärtigen Vorstandsmitglieds zur festgelegten Maximalvergütung wird der (nach Ablauf der Performance-Periode 2021 bereits feststehende) virtuelle Brutto-Auszahlungsbetrag der LTI Tranche 2021-2024 für das gegenwärtige Vorstandsmitglied im Einklang mit dem Vorstandsvergütungssystem 2021 gekürzt. Dies ist in der nachfolgenden Tabelle nochmals zusammengefasst dargestellt:
 

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2.8.3 Einhaltung und Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem

Im Geschäftsjahr 2021 wurde nicht vom Vorstandsvergütungssystem 2021 abgewichen.

2.8.4 Berücksichtigung des Hauptversammlungsbeschlusses

Die Hauptversammlung hat das Vorstandsvergütungssystem 2021 am 15. April 2021 gebilligt. Die Vorstandsverträge der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder, Christina Johansson und Duncan Hall, entsprechen dem Vorstandsvergütungssystem 2021. Dies gilt gleichermaßen für den mit Herrn Dr. Thomas Schulz geschlossenen Vorstandsvertrag. Herr Dr. Schulz nimmt zum 1. März 2022 als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands seine Tätigkeit auf.

2.9 Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Sinne von § 162 AktG

Die nachfolgenden Tabellen geben die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG einschließlich der relativen Anteile detailliert und individualisiert für die im Geschäftsjahr 2021 (und Vorjahr) gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder an. Sie beziehen alle in diesen Geschäftsjahren faktisch zugeflossenen Vergütungen und vergütungsnahen Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands gezahlt worden sind. Dabei gibt es keine geschuldete Vergütung für die relevanten Geschäftsjahre 2020 und 2021, die nicht auch an das jeweilige Vorstandsmitglied (oder dessen Hinterbliebene) gewährt worden wäre.

Die hier angegebenen relativen Anteile sind nicht mit den relativen Anteilen in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 AktG vergleichbar. Die im Vorstandsvergütungssystem 2021 angegebenen Anteile beziehen sich auf die jeweiligen Zielvergütungen.
 

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Die gewährten und geschuldeten Pensions- und Rentenzahlungen an ehemalige, vor über zehn Jahren vor dem Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands oder ihrer Hinterbliebenen betrugen im Geschäftsjahr 2021 2.365 (Vorjahr: 2.494) T€. Dieser Gesamtbetrag umfasst Pensionszahlungen an sieben ehemalige Vorstandsmitglieder und die Zahlung von Witwen- und Waisenrente an Hinterbliebene von neun weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern.

2.10 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung

Nachfolgend wird vergleichend die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ergänzend des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Dabei wird die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Jahre vorgenommen mit Ausnahme der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis der Vorjahre im Einklang mit § 26 j EGAktG, da diese Daten noch nicht systemisch für diesen Zeitraum vorliegen.

Als relevanter Kreis von Arbeitnehmern für die vergleichende Darstellung werden alle Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten) einbezogen, die zentral vom Shared Service Center bezüglich der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
 

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3 Vergütung des Aufsichtsrats

3.1 Grundzüge des Aufsichtsratsvergütungssystems

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß den Bestimmungen des § 16 der Satzung der Bilfinger SE neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von 70 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Doppelte dieses Betrags. Die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache des Festvergütungsbetrags. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu. Für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen (was eine Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz einschließt), erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 500 €.

Außerdem wurde Mitgliedern mit Wohnsitz in Deutschland für ihre Tätigkeiten bis einschließlich im Geschäftsjahr 2020 die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer erstattet. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2021 keine Erstattung der Umsatzsteuer mehr.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird einmal jährlich nach der ordentlichen Hauptversammlung für das vorhergehende Geschäftsjahr ausgezahlt.

Das seit 2010 bestehende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 15. April 2021 unverändert gebilligt.

3.2 Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Bilfinger SE im Geschäftsjahr 2021 (d.h. für die Wahrnehmung des Amtes im Geschäftsjahr 2020) betrug insgesamt 1.356 (Vorjahr: 1.392) T€ ohne die noch damals erfolgte Umsatzsteuererstattung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsratsmitglieder, die bereits vor dem 24. Juni 2020 dem Aufsichtsrat angehörten, auf 20 % von ¼ (d.h. für das zweite Quartal 2020) ihrer Festvergütung verzichteten, um einen Beitrag in der Situation der COVID-19-Pandemie zu leisten.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden den Mitgliedern des Aufsichtsrats außerdem Auslagen, das heißt Reisekosten und sonstige Einzelabrechnungen von Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufsichtsrat im Interesse der Bilfinger SE, in Höhe von insgesamt 44 (Vorjahr: 93) T€ erstattet beziehungsweise für diese von der Gesellschaft übernommen.

Es wurden im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, etwa Beratungs- und Vermittlungsleistungen, an Aufsichtsratsmitglieder bezahlt oder gewährt.

3.3 Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung im Sinne von § 162 AktG

Die nachfolgende Tabelle gibt die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG einschließlich der relativen Anteile der Vergütungsbestandteile, die alle tatsächlich feste Vergütungsbestandteile darstellen, detailliert und individualisiert im Geschäftsjahr 2021 für die gegenwärtigen und ehemaligen (einschließlich der im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen) Aufsichtsratsmitglieder an. Sie bezieht alle in dem angegebenen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen Vergütungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Aufsichtsrats gezahlt worden sind. Es gibt keine geschuldete Vergütung für das relevante Geschäftsjahr, die nicht auch an das jeweilige Aufsichtsratsmitglied gewährt worden wäre.
 

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3.4 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung

Nachfolgend wird vergleichend die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ergänzend des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt. Dabei wird die vergleichende Darstellung über die letzten fünf Jahre vorgenommen mit Ausnahme der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die Vorjahre im Einklang mit § 26 j EGAktG, da diese Daten noch nicht systemisch für diesen Zeitraum vorliegen.

Als relevanter Kreis von Arbeitnehmern für die vergleichende Darstellung werden alle Arbeitnehmer von Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland (ohne Auszubildende, Aushilfen und Praktikanten) einbezogen, die zentral vom Shared Service Center bezüglich der Personaldienstleistungen (einschließlich der Vergütungsabrechnung) betreut werden. Dies umfasst alle operativen Bilfinger-Gesellschaften in Deutschland mit Ausnahme der Bilfinger EMS GmbH und der Bilfinger Noell GmbH.
 

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4 Sonstiges

Die Bilfinger SE hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Organmitglieder und bestimmter weiterer Führungskräfte der Bilfinger Gesellschaften abgeschlossen, in deren Deckung die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einbezogen ist (D&O-Versicherung). Diese Versicherung sieht für die Vorstandsmitglieder zumindest den durch § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt und für die Aufsichtsratsmitglieder zumindest einen entsprechenden Selbstbehalt vor. Die von der Gesellschaft geleisteten Beiträge zu D&O-Versicherung, werden - auch soweit sie rechnerisch auf das einzelne Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats entfallen - nicht als Vergütungsbestandteil eingestuft.


Mannheim, den 8. März 2022

Bilfinger SE
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat

Christina Johansson
Vorstandsmitglied
CFO

und

Duncan Hall
Vorstandsmitglied
COO

und

Dr. Eckhard Cordes
Aufsichtsratsvorsitzender

 

5 Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Bilfinger SE, Mannheim

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Bilfinger SE, Mannheim, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bilfinger SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Verwendungsbeschränkung

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Bilfinger SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.


Mannheim, den 8. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dirk Fischer
Wirtschaftsprüfer
Dr. Martin Nicklis
Wirtschaftsprüfer

 

Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 16 der Satzung

A. Die vorgeschlagene Anpassung im Überblick

Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die Vergütung der Aufsichtsmitglieder der Bilfinger SE unter Änderung von § 16 der Satzung anzupassen, das zugrundeliegende Vergütungssystem zu billigen sowie die neue Vergütungsregelung ab dem 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

§ 16 der Satzung der Bilfinger SE bestimmt in seiner aktuell geltenden Fassung das Folgende:

1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 70.000,-. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu.

2.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 500,-.

3.

Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt. Die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet.

In seiner neuen Fassung soll § 16 der Satzung der Bilfinger SE das Folgende bestimmen:

1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 90.000,-. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste Vergütung zu.

2.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von Euro 1.000,-.

3.

Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt. Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.

Die vorgeschlagene Neufassung bewirkt eine angemessene Erhöhung der jährlichen fixen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit Euro 70.000,- auf künftig Euro 90.000,- mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022. Dabei soll weiterhin gelten, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweieinhalbfache dieses (erhöhten) Betrages erhält, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Zweifache dieses (erhöhten) Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, das Anderthalbfache dieses (erhöhten) Betrages. Überdies soll das Sitzungsgeld von derzeit Euro 500,- auf künftig Euro 1.000,- angehoben werden.

B. Gründe für die vorgeschlagene Anpassung

Die aktuell noch geltende Aufsichtsratsvergütung wurde am 15. April 2010 durch die Hauptversammlung beschlossen, indem die dem Umwandlungsplan vom 5. März 2010 über die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) als Anlage beigefügte Satzung der Bilfinger Berger SE genehmigt wurde. Seither wurde die Aufsichtsratsvergütung weder strukturell noch der Höhe nach angepasst. Sie wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 15. April 2021 gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG in der Fassung des ARUG II bestätigt.

Der Aufsichtsrat der Bilfinger SE hat die Vergütung seiner Mitglieder nach näherer Maßgabe von Kapitel B. II. des von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 bestätigten und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Vergütungssystems überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufsichtsratsvergütung nunmehr zwar nicht in ihrer Struktur, aber der Höhe nach angepasst werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, die seit rund zwölf Jahren unveränderte Vergütung auch für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu halten und so die Besetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit qualifizierten Mandatsträgern - insbesondere mit internationalem Hintergrund - auch zukünftig sicherzustellen. Die Gewinnung von qualifizierten Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat dient der nachhaltigen Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und Geschäftsumfeld, die wirtschaftliche Gesamtlage sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden sind und auch weiterhin zunehmend komplexer werden. Zu denken ist beispielsweise an die erheblichen Erweiterungen des Pflichtenkreises des Aufsichtsrats und seines Prüfungsausschusses durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 sowie an die kontinuierlich wachsende Bedeutung des Themas ESG (Environmental, Social and Governance) auch für den Aufsichtsrat. Damit gehen nicht nur neue inhaltliche bzw. fachliche Herausforderungen einher, sondern auch ein spürbar erhöhter Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit.

C. Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE, das hinter der vorgeschlagenen Neufassung von § 16 der Satzung steht, wird im Folgenden gemäß § 113 Abs. 3, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG II im Einzelnen dargestellt:

I. Grundzüge des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE

Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung, soweit nicht eine Abweichung erklärt wird.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist eine reine Festvergütung. Sie besteht aus einer Grundvergütung mit funktionsbezogener Differenzierung und einem Sitzungsgeld.

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt Anreize, die im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen und sie unterstützen: Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung und Beratung des Vorstands einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Ausgestaltung der Vergütung fördert die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion und setzt Anreize zum entsprechenden Tätigwerden. Die Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung, der Qualifikation sowie den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats Rechnung. Sie sind gerade nicht erfolgsorientiert und sichern im Unternehmensinteresse somit die notwendige Unabhängigkeit zum Vorstand.

Insgesamt steht die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft.

Durch die angemessene Aufsichtsratsvergütung wird gleichzeitig sichergestellt, dass die Gesellschaft in der Lage ist und auch weiterhin sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten - auch mit internationalem Hintergrund - für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Bilfinger SE zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

II. Das Vergütungssystem im Einzelnen

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Dies unterstützt die auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung bezogene Beratung und Überwachung durch den Aufsichtsrat und steht im Einklang mit der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Gerade eine reine Festvergütung mit funktions- und aufwandsbezogenen Bestandteilen ist geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Eine aktienbasierte oder sonst variable Vergütungskomponente ist für die Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger SE nicht vorgesehen.

1. Vergütungsbestandteile

Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 90.000,-.

Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, ist eine erhöhte Vergütung vorgesehen, um dem zeitlichen und inhaltlichen Mehraufwand der Wahrnehmung und Verantwortung solcher Funktionen Rechnung zu tragen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache der jährlichen Grundvergütung, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Doppelte dieses Betrags. Die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Anderthalbfache des jährlichen Grundvergütungsbetrags. Übt ein Aufsichtsratsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils höchste aufgrund der jeweiligen Funktion erhöhte Grundvergütung zu.

Die entsprechende Grundvergütung wird pro Geschäftsjahr gewährt. Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung pro rata temporis gewährt. Entsprechendes gilt für die funktionsbezogene Erhöhung der Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter sowie für die Erhöhung der Vergütung für Mitgliedschaft und Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss (mit Ausnahme des Nominierungsausschusses), wenn die entsprechende Funktion nur während eines Teils des Geschäftsjahres wahrgenommen wird.

Zuzüglich zur festen Grundvergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie persönlich ganz oder teilweise teilnehmen - dies schließt eine Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz ein -, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,-. Verständnis ist dabei, dass ein Sitzungsgeld anfällt, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats mindestens an der Hälfte der jeweiligen Sitzung teilnimmt.

Die gesamte Vergütung für ein Geschäftsjahr wird im Nachhinein jährlich nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt, fällig und an die Aufsichtsratsmitglieder gezahlt. Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen darauf gesetzlich entfallenden Umsatzsteuer.

Weitere Vergütungsbestandteile, auch im weiteren Sinn, sind für Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.

Darüberhinausgehende Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, die über die Tätigkeit als Aufsichtsrat, hinausgehen bzw. außerhalb dieser liegen, etwa gesonderte Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sind nicht von der Aufsichtsratsvergütung umfasst. Soweit entsprechende Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben der Rechtsprechung zulässig sind, erfordern sie eine gesonderte vertragliche Regelung, die vorab vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.

Neben der Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Bilfinger SE ihre tatsächlich entstandenen Auslagen und Kosten erstattet bzw. werden entsprechende Kosten von der Gesellschaft übernommen. Auslagen und Kosten erfassen Reisekosten und sonstige Einzelabrechnungen von Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit im Aufsichtsrat im Interesse der Bilfinger SE, soweit diese angemessen sind und für erforderlich gehalten werden durften. Die Erstattung der Auslagen an die Aufsichtsratsmitglieder erfolgt anlassbezogen auf Basis der Abrechnung durch die Aufsichtsratsmitglieder.

Die Gesellschaft bezieht die Aufsichtsratsmitglieder zudem in die Deckung der D&O-Versicherung der Bilfinger SE mit ein.

2. Verfahren zur Überprüfung und Änderung der Aufsichtsratsvergütung bzw. des Vergütungssystems

Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Aufsichtsratsvergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe und für eine entsprechende Änderung von § 16 der Satzung. Die Hauptversammlung der Bilfinger SE hat nach § 113 Abs. 3 AktG (auch unabhängig von einer Änderung) mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss zu fassen, wobei auch eine bloß bestätigende Beschlussfassung zulässig ist.

Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung werden die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat regelmäßig und rechtzeitig nach pflichtgemäßem Ermessen einer Überprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat unterzogen. Als maßgebliche Faktoren der Prüfung werden dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei anderen, vergleichbaren Gesellschaften, Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, als auch Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards angesehen. Hingegen kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit, für die die Vergütung gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet. Bei Bedarf werden externe Vergütungsexperten und andere Berater zur Überprüfung hinzugezogen. Dabei achten Vorstand und Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater und treffen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

3. Verfahren bei Auftreten von Interessenkonflikten in Bezug auf das Vergütungssystem

In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Bilfinger SE in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung der Vergütung auftreten, werden Vorstand bzw. Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schweren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem unlösbaren und dauerhaften Interessenkonflikt kommen, was in diesem Themenbereich eher unwahrscheinlich erscheint, wird das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird allgemein durch eine regelmäßige Selbsteinschätzung, Überprüfung und frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat auch in diesem Bereich nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.


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