Wer streicht? - BGH vor Urteil zu Schönheitsreparaturen

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Kompromiss zeichnet sich ab

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Um die regelmäßigen Schönheitsreparaturen gibt es oft Streit: Wer muss tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter? Heute klärt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer wichtigen Frage die Fronten.

Nach der Verhandlung vor einer Woche ist schon klar: Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind bestrebt, es möglichst beiden Seiten recht zu machen.

So gut wie alle Mietverträge bürden die Schönheitsreparaturen dem Mieter auf. Das ist grundsätzlich erlaubt. Nicht jede gängige Klausel ist aber auch zulässig. So hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.

Das Problem: Bisher ist ungeklärt, ob stattdessen der Vermieter einspringen muss. Jetzt haben die Richter zwei Fälle aus Berlin auf dem Tisch, in denen sich dieser weigert. Die Mieter sind 2002 und 1992 eingezogen, seither hat keiner die Wohnungen in Schuss gebracht.

Laut Gesetz muss der Vermieter die Wohnung «in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand» überlassen und «in diesem Zustand» erhalten. Nur: Zum Ursprungszustand gibt es hier kein Zurück. Die Wohnungen sind abgewohnter als zu Beginn. Würde der Vermieter renovieren, wäre ihr Zustand wiederum um einiges besser.

Die Vorsitzende Richterin Karin Milger hatte deshalb in der Verhandlung eine Kompromisslösung skizziert. Danach könnte der Mieter den Vermieter zum Renovieren verpflichten, müsste sich aber an den Kosten beteiligen. Grundvoraussetzung wäre immer, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Bezug deutlich verschlechtert hat.

Einer der Mieter-Anwälte hatte vor neuen Schwierigkeiten und Fragen gewarnt: Was genau soll gemacht werden? Wer darf bestimmen, welche Farbe oder Tapete an die Wand kommt? Wie werden die Kosten verteilt? Ein Kompromiss führe zu einer «Fülle von praktischen Problemen, die sich nicht lösen lassen», warnte er (Az. VIII ZR 163/18 u.a.).

Ankündigung des BGH

Urteil des LG Berlin vom 2. Mai 2018

Urteil des LG Berlin vom 24. Juli 2018

BGH-Urteil von 2015 zu Schönheitsreparaturen

Berliner Mieterverein zur Rechtslage

Stiftung Warentest über Schönheitsreparaturen

Infoblatt von Haus & Grund

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