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APA ots news: Delegierte Verordnung präzisiert ab 1.1 2023 wie Finanzdienstleister nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen haben

Wien (APA-ots) - Den Finanzmärkten und Finanzdienstleistern der  
Europäischen Union (EU) wird im Kampf gegen den Klimawandel und beim 
Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten 
Kreislaufwirtschaft große Bedeutung zugemessen. Ein wesentliches 
regulatorisches Instrument dazu ist die europäische 
Offenlegungsverordnung SFDR[1], die Finanzdienstleister verpflichtet, 
ihre diesbezüglichen Strategien und Prozesse offenzulegen sowie 
darzulegen, welchen Beitrag jedes ihrer Produkte dazu leistet. 
Grundsätzlich sind die allgemeinen nachhaltigkeitsbezogenen 
Offenlegungspflichten der SFDR bereits seit 10. März 2021 in Kraft, 
eine delegierte Verordnung[2] präzisiert nun aber ab 1. Jänner 2023 
Inhalt, Methoden und Darstellung praxisnah und genau. Ziel der 
nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsbestimmungen ist es, den 
Finanzmarktteilnehmern valide, repräsentative und präzise 
Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte 
Entscheidungen fällen können. 

Klare, knappe und deutlich sichtbare Information 

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen haben klar, knapp und 
deutlich sichtbar zu erfolgen. Finanzdienstleister, die unter den 
Anwendungsbereich der SFDR fallen, haben dazu auf ihrer Website 
Indikatoren in einem vorgegebenen, standardisierten Format zu 
veröffentlichen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen einer 
Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren abbilden. So 
etwa unter anderem folgende Angaben: der CO2-Fußabdruck; die 
Treibhausgasemissionsintensität der Unternehmen, in die investiert 
wird; der Anteil an Investitionen in Unternehmen, die im Bereich 
fossiler Energieträger tätig sind; oder der Anteil der Investition in 
Immobilien mit unzureichender Energieeffizienz. Für Unternehmen, die 
im Schnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sind diese Angaben 
verpflichtend. Alle anderen können selbst entscheiden, ob sie dem 
nachkommen, müssen aber zumindest begründen, warum sie das nicht tun 
wollen oder können ("Comply-or-Explain"). 

Weiters gibt die Verordnung auch standardisierte Formate für die 
nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in den obligatorischen 
vorvertraglichen Informationen (z.B. Fondsprospekten) zu 
Finanzprodukten vor. So zum Beispiel folgende Angaben: der Anteil an 
Investitionen mit einem Umweltziel; der Anteil sozial relevanter 
Investitionen; der Anteil der Investitionen, die der Taxonomie, ob 
eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, 
entsprechen; oder, ob mit dem Finanzprodukt nachteilige Auswirkungen 
auf Nachhaltigkeitsfaktoren verknüpft sind. Zudem sind die Anleger in 
regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten) darüber zu informieren, 
ob und wie die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und 
Ziele ihres Finanzproduktes tatsächlich erfüllt werden. Auch dafür 
gibt die Delegierte Verordnung ein standardisiertes Format vor. 

Boomender Markt nachhaltiger Finanzprodukte 

Beinahe alle österreichischen Verwaltungsgesellschaften von 
Investmentfonds und Immobilienfonds sowie zwei Drittel der 
österreichischen Lebensversicherer bieten bereits Finanzprodukte an, 
die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen und unter die speziellen 
Offenlegungsbestimmungen der SFDR fallen. So wurde etwa zum Stichtag 
30.09.2022 bereits mehr als ein Drittel (40 % bzw.  78,2 Mrd.) des 
gesamten österreichischen Fondsvermögens in derartigen 
Nachhaltigkeitsfonds verwaltet; Mitte 2021 waren es erst rund 25 %. 

Kampf gegen Greenwashing 

Erste Analysen der FMA zu den bisher erfolgten Offenlegungen nach 
der SFDR zeigen ein sehr heterogenes Bild. Dies ist vor allem dem 
großen Interpretationsspielraum in den rechtlichen Vorgaben 
geschuldet, der bis zur Delegierten Verordnung offen war. Dies 
erhöhte die Gefahr von "Greenwashing", erschwerte aber jedenfalls die 
Vergleichbarkeit der Produktinformationen. Mit der ab 1. Jänner 2023 
verpflichtenden Anwendung der Vorgaben der Delegierten Verordnung zur 
SFDR werden nun nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum einen 
leichter auffindbar und zum anderen aufgrund der vorgegebenen 
Struktur und Methodik leichter vergleichbar sein. Die FMA wird 
jedenfalls 2023 einen Aufsichts- und Prüfschwerpunkt auf die 
Einhaltung der Kriterien legen und so einen wesentlichen Beitrag für 
mehr Transparenz und im Kampf gegen Greenwashing leisten. 

* * * 

[1] Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR): Verordnung 
(EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 
November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im 
Finanzdienstleistungssektor. 

[2] Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. 
April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des 
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische 
Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und 
der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz 
der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der 
Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit 
Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen 
Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von 
Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder 
sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in 
vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen 
Berichten. 

Rückfragehinweis: 
   Finanzmarktaufsicht 
   Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher) 
   +43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516 

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom 

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OTS0044    2022-12-29/11:03

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