BGH kippt Bestpreisklausel von Booking.com

Reuters · Uhr (aktualisiert: Uhr)

Karlsruhe (Reuters) - Hotels dürfen auf der eigenen Homepage für günstige Zimmerpreise werben, auch wenn sie bei booking.com registriert sind und auf den Seiten des Portals höhere Preise genannt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die sogenannte enge Bestpreisklausel gekippt, die booking.com seit 2015 verwendete. Die Klausel sei wettbewerbswidrig, entschieden die Richter. Sie sah vor, dass Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten durften als auf booking.com. Mit dem nun verkündeten Urteil des BGH-Kartellsenats wurde die Untersagung durch das Bundeskartellamt bestätigt. (AZ: KVR 54/20).

Die Bonner Kartellwächter hatten dem Portal untersagt, die Klauseln zu verwenden, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen. Bestpreisklauseln beschränkten sowohl den Wettbewerb zwischen Internet-Portalen als auch Konkurrenz zwischen den Hotels selbst, hatte das Kartellamt erklärt. Die Entscheidung des BGH begrüßte die Bonner Behörde nun. Die Klauseln könnten letztlich durch eine Einschränkung des Wettbewerbs zu höheren Preisen für die Verbraucher führen. In anderen europäischen Ländern seien Bestpreisklauseln sogar gesetzlich verboten worden.

Es ist bereits das zweite Mal, dass Gerichte in Deutschland sich mit Preisbindungsklauseln von Hotelbuchungsportalen befassen. Schon vor 2015 hatte das Bundeskartellamt die sogenannte "weite" Bestpreisklausel eines anderen Buchungsportals gekippt. Damals war es Hotels generell untersagt worden, ihre Zimmer günstiger anzubieten – auch im direkten telefonischen Kundenkontakt. Die damalige Untersagung hatte dann die jetzige "enge" Bestpreisklausel zur Folge, die aber ebenfalls wettbewerbswidrig ist.

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