Wie sich Vermittler gegen Provisionsrückforderungen wehren können

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Trennungen sind oft schmerzhaft. Man hält sich gegenseitig Fehler und Forderungen vor. Meistens geht es dabei um Geld. Und fast immer kommt es zum Streit darüber. Das ist nicht nur bei Ehescheidungen so, sondern auch im Geschäftsleben. So gehört in der Versicherungsbranche der Streit um Provisionen zu den Klassikern, wenn Handelsvertreter und Versicherungen ihre Zusammenarbeit beenden. 

Ein Streitfall, der häufig vorkommt, wurde nun wegweisend vor Gericht geklärt: Kann eine Versicherung von einem Vermittler die gezahlte Provision zurückverlangen, wenn der Kunde die betreffende Police noch innerhalb der 14-Tage-Frist gekündigt hat?

Verhandelt wurde in diesem Jahr ein entsprechender Fall vor dem Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 7 U 618/18). Der Fall: Einem Vermittler, der für eine Versicherungsgesellschaft als selbständiger Versicherungsvertreter tätig gewesen war, wurde nach seinem Ausscheiden aus der Vertriebsorganisation noch Provisionen für die Vermittlung von Policen ausgezahlt. Allerdings wurde einer der von ihm vermittelten Verträge später vom Versicherten innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß Paragraf 8 VVG widerrufen.

Die Versicherungsgesellschaft berief sich daraufhin auf Paragraf 87a Handelsgesetzbuch und forderte von ihrem ehemaligen Vertreter die Provision zurück. Die Begründung: Eine Nachbearbeitung sei bei einem Widerruf innerhalb der 14-Tage-Frist nicht geboten. Das sah der ehemalige Vermittler anders. Es klagte vor dem OLG München gegen die Rückforderung seiner Provision. Seine Argumentation: Die Versicherungsgesellschaft hätte einen Versuch unternehmen müssen, den Vertrag zu retten. Das OLG gab dem Vermittler Recht: Besteht ein wirksamer Versicherungsvertrag, entstehen dem Versicherer Nachbearbeitungspflichten. Diese Voraussetzung ist auch bei einem später widerrufenen Versicherungsvertrag erfüllt. Denn in der Zeit vor Ausübung des Widerrufsrechts ist der Vertrag bereits schwebend wirksam. Der Widerruf des Versicherten vernichtet den Vertrag nicht ex tunc (von Anfang an), sondern nur ex nunc (von nun an). Da der Versicherer seiner Nachbearbeitungspflicht nicht nachgekommen sei, könne er auch nicht vom Vermittler die Provision zurückfordern, so der Richter.

Tipp: Neben einer nicht eingehaltenen Nachbearbeitungspflicht kann auch eine unzureichende Darlegung der Rückforderungs-Ansprüche eines Versicherungsunternehmens Vermittlern helfen, ihre Provisionen zu sichern.

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