Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Alexander Nemetschek

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DGAP-WpÜG: Alexander Nemetschek / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Alexander Nemetschek

10.11.2021 / 16:30 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die
Aktionäre der Nemetschek SE, München

Auf entsprechenden Antrag von Herrn Alexander Nemetschek ("Antragsteller")
hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht ("BaFin") mit Bescheid vom
9.7.2021 den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er aufgrund der
Stimmrechtspoolvereinbarung, die er mit Prof. Georg Heinz Nemetschek und
Herrn Dr. Ralf Nemetschek gemäß Abschnitt C § 5 der Urkunde 345/2021 des
Notars Dr. Thomas Wachter abgeschlossen hat, die Kontrolle im Sinne des § 29
Abs. 2 WpÜG über die Nemetschek SE, München, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var.
5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Sal2 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn

(i) der Antragsteller selbst Einfluss auf die auf Grundlage der unter Ziffer
1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen
nehmen kann oder

(ii) er seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, anderweitig,
einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und
abzüglich der Stimmrechte, die der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten
Stimmrechtspoolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30% erhöht

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. (i) gilt nicht, wenn die der unter
Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung unterliegenden
Stimmrechte weniger als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen
Stimmrechte ausmachen und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der
Nemetschek SE, München, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß §
30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:

(i) Der Antragsteller hat den Umstand, dass eine Stimmrechtspoolvereinbarung
nach Maßgabe von Ziffer 1 wirksam geworden ist, unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des vorgenannten Umstandes,
durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen.

(ii) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 224638 eingetragen (folgend "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital
der Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500.000
Stückaktien eingeteilt (folgend "NSE-Aktien").

Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Abschluss mehrerer
Poolvereinbarungen im Rahmen der nachfolgenden dargestellten
Umstrukturierung der Zielgesellschaft mit dem Ziel einer Entflechtung des
Aktienbesitzes auf Ebene der Familienaktionäre.

1. Gegenwärtig hält die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG,
Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA
101113 (folgend "Nemetschek KG") unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien
(entspricht rund 48,37% der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen
Stimmrechte). Einzige Komplementärin der Nemetschek KG ist die Nemetschek
Verwaltungs GmbH, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 205971 (folgend "Nemetschek GmbH").

Kommanditisten der Nemetschek KG sind Dr. Ralf Nemetschek (folgend "RN") und
der Antragsteller mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 49,998% der
Kommanditanteile und Professor Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek (folgend
"GN")
mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der Kommanditanteile. Die einzigen
Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind wiederum GN, RN und der
Antragsteller.

Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung
(folgend "Poolvereinbarung I"). GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000
NSE-Aktien (entspricht rund 3,2% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).
Der Poolvereinbarung I unterliegen daher insgesamt 59.568.784 NSE-Aktien
(entspricht rund 51,57% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).

Der Antragsteller hält nach eigenen Angaben 2.850 NSE-Aktien.

2. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollen die in der Nemetschek KG
gebündelten Beteiligungen entflochten und wie unten dargestellt verteilt
werden. Die Parteien haben eine Rahmenurkunde abgeschlossen, in dem die
Vollzugszeitpunkte (in römischen Ziffern gestaffelt) näher definiert sind.
In diesem Zusammenhang soll die mittelbare Kontrolle von GN über die
Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 74, 82037
Grünwald, (folgend "Nemetschek Familienstiftung") übertragen werden.

2.1 GN, RN und der Antragsteller entnehmen im Verhältnis ihrer festen
Kapitalanteile insgesamt 4.637.109 NSE-Aktien aus der Nemetschek KG.

2.2 Aufschiebend bedingt auf den Vollzugszeitpunkt IV überträgt die
Nemetschek KG jeweils 3.114.000 NSE-Aktien auf die persönlichen
KG-Gesellschaften von RN und dem Antragsteller.

2.3 Nach einem Formwechsel der Nemetschek KG in die N-Integral-GmbH (folgend
"N-Integral") beträgt das Stammkapital der N-Integral EUR 100.000,00, wobei
der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 1.000.000 Stimmen in der
Gesellschafterversammlung und alle übrigen Geschäftsanteile je Euro eines
Geschäftsanteils eine Stimme haben soll.

2.4 Der Antragsteller, GN und RN haben im Zusammenhang mit dem Formwechsel
als Gesellschafter der N-lntegral eine Vereinbarung zur einheitlichen
Ausübung der Stimmrechte in der N-lntegral (folgend "Poolvereinbarung III")
abgeschlossen, wobei die Stimmrechte in der Poolvereinbarung mit denen in
der Gesellschafterversammlung der N-Integral gleichlaufen.

2.5 lm Zuge des Formwechsels erwirbt GN den Geschäftsanteil mit der
laufenden Nummer 1, der wiederum bereits aufschiebend bedingt an die
Nemetschek Familienstiftung abgetreten worden ist. Diese Abtretung wird
unmittelbar nach Inkrafttreten der Poolvereinbarung III wirksam und die
Nemetschek Familienstiftung tritt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu
dem sie Gesellschafterin der N-Integral wird, der Poolvereinbarung III bei.

II.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

1. ZULÄSSIGKEIT

Der Antrag ist zulässig.

Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor
der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung
(vgl. hierzu Ziffer 2.1) gestellt.

Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb des Antragstellers
entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die
Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81)
und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum
Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in:
Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung,
Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb
führenden Handlungen hängen lediglich vom Willen der Parteien der
Rahmenurkunde ab. Mit einer Durchführung der Rahmenurkunde ist nach Eintritt
der Vollzugsvoraussetzungen auf Grund des bereits getätigten erheblichen
Aufwands zügig zu rechnen.

2. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS

2.1 Kontrollerwerb des Antragstellers

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30% der
Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.

Gegenwärtig hält der Antragsteller 2.850 NSE-Aktien unmittelbar. Stimmrechte
aus NSE-Aktien sind ihm zunächst nicht zuzurechnen (§ 30 WpÜG).

lm weiteren Verlauf der Umstrukturierung sind dem Antragsteller jedoch
zunächst die Stimmrechte aus den von der persönlichen KG-Gesellschaft des
Antragstellers erworbenen 3.144.000 NSE-Aktien zuzurechnen, da der
Antragsteller der einzige Kommanditist seiner persönlichen KG-Gesellschaft
ist und nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der persönlichen
KG-Gesellschaft des Antragstellers jeder Euro des Festkapitals
(Kapitalanteil) eine Stimme in der Gesellschafterversammlung gewährt. Der
Antragsteller gilt daher nach der unwiderleglichen Vermutung in § 290 Absatz
2 Nr. 1 HGB als Mutterunternehmen der persönlichen KG-Gesellschaft des
Antragstellers. Gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB werden ihm daher die Stimmrechte aus den von
seiner persönlichen KG-Gesellschaft erworbenen 3.144.000 NSE-Aktien
zugerechnet. Da diese jedoch zusammen mit den vom Antragsteller unmittelbar
gehaltenen 2.850 NSE-Aktien nur rund 2,72% der in der Zielgesellschaft
insgesamt vorhandenen Stimmrechte repräsentieren, folgt hieraus noch nicht
der Kontrollerwerb des Antragstellers.

Dieser erfolgt vorliegend durch das Wirksamwerden der Poolvereinbarung III.
Die Poolvereinbarung III besteht zwar nicht zwischen Aktionären der
Zielgesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte aus von ihnen in
der Zielgesellschaft unmittelbar gehaltenen Aktien. Eine
Stimmrechtszurechnung auf Grundlage von § 30 Abs. 2 WpÜG kommt jedoch im
Einzelfall auch dann in Betracht, wenn sich die Gesellschafter einer
vorgeschalteten Holdinggesellschaft, welche Aktien der Zielgesellschaft
hält, abstimmen. Eine derartige Zurechnung kommt jedenfalls dann in
Betracht, wenn sich die entsprechende Stimmrechtsvereinbarung hinreichend
konkret auf die Ausübung der Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft
bezieht. Eine entsprechende Bezugnahme kann etwa in der Präambel eines
solchen Stimmbindungsvertrages erfolgen. Vorliegend hat der Antragsteller
vorgetragen, dass sich die Poolvereinbarung III nach der Intention der
Parteien auch auf die Ausübung der Stimmrechte aus den von der N-lntegral
unmittelbar gehaltenen NSE-Aktien bezieht. Die Parteien der Poolvereinbarung
III würden die N-lntegral nach einem Beschluss der vorgeschalteten
Poolversammlung entsprechend zur Ausübung ihrer Stimmrechte aus den
NSE-Aktien anweisen. Dieser Vortrag kann dem Antragsteller nicht widerlegt
werden. Die Frage, ob er für sich genommen genügen kann, um das Vorliegen
der Voraussetzungen des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG zu
belegen, kann vorliegend offenbleiben. Zwar enthält die Poolvereinbarung III
selbst keinen Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten aus NSE-Aktien. Die
Poolvereinbarung III ist jedoch als Anlage C 5 Teil der Rahmenurkunde.
Gegenstand der Rahmenurkunde ist allein die Übertragung der mittelbaren
Kontrolle von GN über die Zielgesellschaft auf die Nemetschek
Familienstiftung und die Regelung einiger weiterer Aspekte der
Unternehmensnachfolge zur Entflechtung der mittelbaren Beteiligung von RN,
GN und dem Antragsteller an der Zielgesellschaft. Neben der Zielgesellschaft
werden in der Rahmenurkunde keine weiteren operativ tätigen Unternehmen
angesprochen. Sämtliche in der Rahmenurkunde getroffenen Regelungen beziehen
sich mittelbar oder unmittelbar auf die gegenwärtige oder künftige
Beteiligung von Parteien der Rahmenurkunde an der Zielgesellschaft.
Hierdurch ist der nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls ausreichende
verkörperte Bezug zur Stimmrechtsausübung in der Zielgesellschaft gegeben.
Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob sich ein derartiger Bezug
unmittelbar aus der Präambel der entsprechenden Stimmbindungsvereinbarung
ergibt oder aber, ob die Stimmbindungsvereinbarung Teil eines
Gesamtvertrages ist, welcher einen entsprechenden Bezug aufweist. Die
Poolvereinbarung III erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 30
Abs. 2 WpÜG. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang für die Zurechnung
von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG, dass sich der jeweilige Inhaber des
Geschäftsanteils Nr. 1 bei Abstimmungen im Rahmen der Poolvereinbarung III
immer durchsetzen wird, und der Antragsteller daher im Ergebnis keinen
Einfluss auf die im Rahmen der Poolvereinbarung III festgelegte Ausübung von
Stimmrechten aus NSE-Aktien hat. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist es
für die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG
unerheblich, ob die sich abstimmende Partei Einfluss auf die Ausübung der
der Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte hat oder nicht (vgl. zu § 34
Abs. 2 WpHG: Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, Stand 30. Oktober 2018
Ziffer 1.2.5.10.3). Der mitgeteilte Sachverhalt bietet auch keine
Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Einzelfallausnahme in Sinne des § 30
Abs. 1 Satz 1 WpÜG. Die Poolvereinbarung III ist erstmals zum 31.12.2030
ordentlich kündbar und damit für einen längeren Zeitraum und ohne jegliche
inhaltliche Einschränkung geplant. Auch der Umstand, dass der Antragsteller
aller Voraussicht nach im Zuge der Umstrukturierung nur sehr kurzfristig
Partei der Poolvereinbarung III sein wird, begründet vorliegend nicht den
Tatbestand der Einzelfallausnahme, da dieser Umstand in der Poolvereinbarung
III nicht berücksichtigt wird und auch nicht anderweitig sichergestellt ist,
dass er tatsächlich auch eintritt. Aufgrund der Poolvereinbarung III sind
dem Antragsteller daher ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit die Stimmrechte
aus den von der N-lntegral im Vollzugszeitpunkt VI noch gehaltenen
44.943.675 NSE-Aktien nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen. Insgesamt sind ihm
daher zu diesem Zeitpunkt zu den Stimmrechten aus den von ihm gehaltenen
2.850 NSE-Aktien Stimmrechte aus 48.087.675 NSE-Aktien nach § 30 Abs. 1 Satz
1, Satz 3 WpÜG bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG jeweils i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG und
damit rund 41,63% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft zuzurechnen. Mit
Wirksamkeit der Poolvereinbarung III verfügt der Antragsteller daher
unmittelbar und mittelbar über Stimmrechte aus 48.090.525 NSE-Aktien und
damit über rund 41,64% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft, wodurch er
die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.

2.2 Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle
rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über
die Zielgesellschaft ausüben kann. Der Antragsteller kann im Rahmen der
Poolvereinbarung III weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im
kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus NSE-Aktien
nehmen. Die im Rahmen der Poolvereinbarung III zu treffenden Entscheidungen
bestimmt nach den in der Rahmenurkunde vorgesehenen vertraglichen
Gestaltungen allein der Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1, also entweder GN
oder die Nemetschek Familienstiftung, nicht aber der Antragsteller.

2.3 Ermessen

Die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt
im Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen des
Antragstellers und diejenigen der anderen Inhaber der Aktien der
Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen
des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der
Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.

Der formale Kontrollerwerb des Antragstellers bietet den außenstehenden
Aktionären keinen Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich
unverändert, da sich der Antragsteller bei Entscheidungen im Rahmen der
Poolvereinbarung III nie durchsetzen kann. Somit müssen die außenstehenden
Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der
Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges
Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls
hinter dem Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines
Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.


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