So schaffen Sie die maximale Steuerrückzahlung

HANDELSBLATT · Uhr (aktualisiert: Uhr)

Manchmal hilft Marc Kürten sogar dem Eheglück auf die Sprünge. So verschaffte der Berater der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Düsseldorf einem Regionalleiter einer Einzelhandelskette nicht nur eine Steuererstattung von 4000 Euro. Er sorgte auch noch für ein Treffen vor dem Traualtar. Denn die 35-jährige Freundin wollte jenem Regionalleiter erst dann ihr Ja-Wort geben, wenn dieser sich wenigstens einmal darum bemühe, vom Fiskus Geld zurückzuholen – bis dahin hatte der junge Mann dem Finanzamt blind vertraut.

Kürten berät in seinem Büro am Düsseldorfer Rheinufer die unterschiedlichsten Menschen, Groß- wie Geringverdiener, Rentner und Studenten, Arbeitnehmer wie Arbeitslose. Für 34 bis 310 Euro Mitgliedsbeitrag pro Jahr betreut er 700 Kunden, hilft ihnen in steuerlichen Fragen und übernimmt für sie die Steuererklärung. Eines haben die meisten Neukunden gemeinsam: „Sie werfen viel Geld zum Fenster raus, weil sie mögliche Steuervorteile nicht kennen und Belege nicht aufheben“, sagt Kürten. Dabei geht es um hohe Summen. Nach allen Abzügen kassierte der Staat nach jüngsten Zahlen (für das Jahr 2008) 199 Milliarden Euro Einkommensteuer, oder 7500 Euro pro Steuerpflichtigen.

Um die eigenen Einnahmen zu steigern, müssen sich Steuererklärer jedes Jahr auf den neuesten Stand bringen. So auch jetzt. Wer eine Steuererklärung für 2012 abgeben muss, hat nur noch bis Ende Mai Zeit. Mehr Zeit bleibt, wenn Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützen – dann gilt als Abgabefrist erst Ende 2013.

Die WirtschaftsWoche hat die wichtigsten Steueränderungen und besten Steuertipps für das Jahr 2012 zusammengestellt. Außerdem erfahren Steuerzahler, welche anhängigen Klagen für sie interessant sind und wie sie von positiven Urteilen profitieren.

Arbeitnehmer: Werbungskosten, Arbeitszimmer

Pauschal berücksichtigt der Fiskus bei Arbeitnehmern Werbungskosten von 1000 Euro. Haben die Arbeitnehmer tatsächlich mehr ausgegeben, müssen sie diese Kosten belegen. Streit gibt es dabei oft um das heimische Arbeitszimmer. Mittlerweile beteiligt sich der Fiskus an den Kosten nur in Ausnahmefällen. Die vollen Kosten dürfen Steuerzahler nur absetzen, wenn ihr Heim-Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Das gilt für Heimarbeiter oder angestellte Freiberufler, die ausschließlich von zu Hause arbeiten.

Kosten von maximal 1250 Euro pro Arbeitszimmer dürfen all jene Arbeitnehmer in die Steuererklärung eintragen, denen der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Vor allem Lehrer, die in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts haben, können davon profitieren. Auch wenn die Anforderungen nur während eines Teils des Jahres erfüllt sind, ist ein Abzug von maximal 1250 Euro möglich. Teilen sich zwei Personen ein Arbeitszimmer, können sie aber jeweils nur die anteilige Höchstsumme absetzen, also 625 Euro.

Ein Lehrerpaar hat dagegen erfolglos geklagt. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) läuft (VI R 53/12). Unklar ist auch, ob Arbeitnehmer die Kosten absetzen können, wenn sie laut Vertrag an mehreren Tagen pro Woche zu Hause arbeiten und ihnen an diesen Tagen kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sprach einem Beamten dann sogar einen unbegrenzten Kostenabzug zu (4 K 1270/09). Jetzt ist der BFH am Zug (VI R 40/12).

Große Steuervorteile haben alle, die an ihrem Arbeitsort einen zweiten Haushalt führen. Sie können die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen Ausgaben für Umzug, Miete und Heimfahrten. Allerdings streiten Arbeitnehmer und Fiskus häufig darüber, ob es sich wirklich um eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung handelt. Nötig ist dafür, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er sich finanziell oder persönlich beteiligt, und am Arbeitsort eine Zweitwohnung hat.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer: Fahrtkosten, Dienstwagen

Arbeitnehmer ohne Zweitwohnung, aber mit größerer Entfernung zur Arbeit, profitieren von der Berücksichtigung ihrer Fahrtkosten, etwa über die Entfernungspauschale. Generell gilt: Steuerzahler dürfen für ihre Wege zur Arbeit und pro Tag 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung absetzen. Der Abzug ist prinzipiell auf 4500 Euro im Jahr begrenzt. Nur Arbeitnehmer, die mit einem Auto zur Arbeit pendeln, dürfen bei entsprechend großer Entfernung mehr eintragen.

Eine Änderung gibt es für alle, die sowohl ein Auto als auch Bus und Bahn für ihre Wege zur Arbeit nutzen. Bisher konnten sie dabei für den jeweiligen Zeitraum oder die Wegstrecke die Kosten des tatsächlich genutzten Verkehrsmittels ansetzen. Jetzt können sie nur entweder die Entfernungspauschale für die volle Wegstrecke und alle Arbeitstage oder aber die Summe der nachgewiesenen Fahrkartenpreise geltend machen.

Beispiel: Kommt ein Arbeitnehmer mit der Pauschale auf Fahrtkosten von 1000 Euro im Jahr, hat aber allein für Bahntickets 1200 Euro gezahlt, berücksichtigt das Finanzamt nur die 1200 Euro. Zusätzliche Pkw-Kosten fallen unter den Tisch. Haben ihn die Tickets nur 600 Euro gekostet, kann er pauschal 1000 Euro absetzen.

Stellt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Dienstwagen, den diese auch privat nutzen dürfen, fällt dafür Steuer an. Gutverdiener bekommen oft teure Wagen. „Anfangs freuen die sich“, sagt Kürten vom Lohnsteuerhilfeverein. „Viele werden später aber von der hohen Steuerlast überrascht.“ Entweder muss der Arbeitnehmer pauschal ein Prozent des Brutto-Listenneupreises pro Monat versteuern. Führt er dagegen ein Fahrtenbuch, fällt die Steuer nur auf den privaten Anteil der tatsächlichen Fahrzeugkosten (samt Abschreibung) an.

Arbeitnehmer: Telefon- und Internet-Anschluss

Nutzen Arbeitnehmer ihren Telefon- und Internet-Anschluss auch beruflich, bekommen die Kosten aber nicht erstattet, können sie das Finanzamt beteiligen. Akzeptiert werden nicht nur die laufenden Kosten, etwa für Telefongespräche, sondern anteilig auch Grundgebühren für den Anschluss. „Grundsätzlich ist ein Einzelnachweis nötig“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.

Arbeitnehmer: Umzugskosten

Wer beruflich umziehen muss, sollte bei der Steuererklärung an die Umzugskosten denken. Ohne Beleg akzeptiert der Fiskus für Inlandsumzüge bis Ende Februar 2012 für ledige Arbeitnehmer pauschal 657 Euro, für Verheiratete 1314 Euro und für jede weitere Person 289 Euro. Für spätere Umzüge im Jahr 2012 sind die Pauschalen gestiegen (Ledige: 679 Euro, Verheiratete: 1357 Euro, weitere Personen: je 299 Euro). War dies der zweite beruflich veranlasste Umzug binnen fünf Jahren, erhöhen sich die Pauschalen um 50 Prozent.

Familien und Studenten

Familien: Betreuungskosten

Familien können die Betreuungskosten für ihre Kinder 2012 leichter von der Steuer absetzen. Erstmals spielt der Grund für die Betreuung keine Rolle mehr, sodass auch Steuerzahler ohne Erwerbstätigkeit das Finanzamt beteiligen können. Berücksichtigt werden bis zu 6000 Euro Kosten pro Kind, die zu zwei Dritteln als Sonderausgaben die steuerlichen Einkünfte drücken. Damit der Fiskus mitmacht, darf das Kind in der Regel noch keine 14 Jahre alt sein.

Zu den Betreuungskosten zählen Ausgaben für Kindergarten/Tagesstätte, Tagesmutter oder Hort – ohne Beiträge für Verpflegung, Freizeitkurse oder Nachhilfeunterricht. Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Kosten für spielerischen Fremdsprachenunterricht in einer Kita abziehbar sind, solange die „behütende Betreuung“ im Vordergrund steht (III R 29/11).

Familien: Elterngeld

Haben Eltern nach der Geburt eines Kindes Elterngeld bekommen, können sie von ihren Werbungskosten als Arbeitnehmer eventuell doppelt profitieren. Möglich ist das, wenn die Werbungskosten über den 1000 Euro Pauschbetrag liegen. Der Hintergrund: Auf das Elterngeld selbst fällt keine Steuer an. Es wird jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes, der dann auf das übrige Einkommen erhoben wird, mitgezählt (Progressionsvorbehalt).

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass dabei der Arbeitnehmerpauschbetrag von den Gesamteinkünften abgezogen werden muss, auch wenn bereits höhere, tatsächliche Werbungskosten bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt worden sind (12 K 6/11). Sonst würden Arbeitnehmer gegenüber Selbstständigen mit Elterngeld benachteiligt, da der Pauschbetrag bei ihnen im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wird, obwohl sie ihre vollen Betriebsausgaben absetzen können.

Konkret heißt das, dass bei Arbeitnehmern mit höheren Werbungskosten, etwa 1100 Euro, bei der Berechnung des Steuersatzes sowohl die tatsächlichen Werbungskosten (1100 Euro) als auch der Pauschbetrag (1000 Euro) abgezogen werden müssten. Bislang ziehen die Finanzämter nur die tatsächlichen Kosten ab, denn die Revision beim BFH läuft noch (III R 61/12).

Familien: Kindergeld, Krankenversicherung

Eltern, die für ihre volljährigen Kinder noch Kindergeld erhalten, etwa weil diese in Ausbildung oder Studium und jünger als 25 Jahre sind, müssen die Einkünfte der Kinder nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Seit Anfang 2012 zahlt die Familienkasse das Kindergeld unabhängig davon aus, wie viel das Kind verdient. Die frühere Einkommensgrenze von 8004 Euro entfällt.

Studenten: Ausbildungskosten

Studenten und Azubis können ihre Ausgaben für Erststudium oder -ausbildung bis maximal 6000 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Nur wenn Studium oder Ausbildung nach einer anderen, abgeschlossenen Berufsausbildung begonnen werden oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, zum Beispiel bei der Bundeswehr, berücksichtigt das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten. Der Unterschied: Verbleibt nach Abzug der Ausbildungskosten ein Verlust, führt dies nur bei Werbungskosten zu einem Verlustvortrag, der in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann.

Bei Sonderausgaben ist das nicht möglich. Da viele Auszubildende und Studenten wenig oder nichts verdienen, hilft ihnen der Ansatz als Sonderausgaben daher nicht. Eventuell ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Der Gesetzgeber und die Finanzgerichte streiten seit Jahren über die steuerliche Berücksichtigung der Ausbildungskosten.

Nachdem der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hatte, dass auch die Kosten eines Erststudiums zu den Werbungskosten zählen, änderte der Gesetzgeber rückwirkend das Steuerrecht und hebelte die Rechtsprechung aus. Nun ist eine Klage gegen die Änderung anhängig – allerdings mit geringen Erfolgsaussichten (BFH, VI R 8/12).

Rentner, Pensionäre und Anleger

Rentner und Pensionäre: Werbungskosten, Freibeträge

Seit 2005 müssen viele Rentner eine Steuererklärung abgeben und deutlich häufiger auch Steuern zahlen. Tatsächlich zahlen müssen die Rentner nur, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen am Ende über 8004 Euro liegt (bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern 16.008 Euro; 2013 auf 8130/16 260 Euro gestiegen). Von den Einkünften werden alle steuerlich relevanten Ausgaben abgezogen. Ohne besonderen Nachweis können Rentner einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro geltend machen.

Wer im Alter Nebeneinkünfte hat, etwa aus einem Nebenjob oder einer vermieteten Immobilie, profitiert auch noch vom Altersentlastungsbetrag. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Wer schon 2004 sein 64. Lebensjahr vollendet hat, bekommt dauerhaft 40 Prozent seiner Nebeneinkünfte (bis 1900 Euro) steuerfrei. Der Entlastungsbetrag schmilzt für jüngere Steuerzahler weiter ab. Haben Rentner die Altersgrenze erst 2011 überschritten, bleiben 28,8 Prozent ihrer Nebeneinkünfte steuerfrei (bis 1368 Euro). Wer nach dem 1. Januar 1975 geboren wurde, profitiert später gar nicht mehr. Achtung: Bekommt ein Rentner nur Versorgungsbezüge, greift der Entlastungsbetrag nicht.

Die gesetzliche Rente, eine Rente vom berufsständischen Versorgungswerk oder aus einer privat abgeschlossenen Basis-Rente müssen Senioren je nach Jahr des Renteneintritts zum Teil versteuern. Bezogen die Rentner ihre Rente schon vor 2006, müssen sie lebenslang 50 Prozent davon versteuern. Pro Jahr steigt der steuerpflichtige Anteil für Neurentner derzeit um zwei Prozentpunkte. Wer 2012 in Rente ging, muss lebenslang 64 Prozent versteuern. Von 2040 an sind Renten komplett steuerpflichtig.

Pensionäre müssen ihre Versorgungsbezüge theoretisch voll versteuern, praktisch bleibt ein Freibetrag jedoch verschont. Für alle 2012 neu pensionierten Beamten beträgt dieser maximal 2808 Euro. Ein Pensionär hält die Versorgungsfreibeträge generell für zu gering, seine Klage ist anhängig (BFH, VI R 83/10).

Schon jetzt müssen Rentner und Pensionäre die aus steuerfreien Beiträgen gespeisten Riester-Renten während der Auszahlung komplett versteuern. Privat abgeschlossene Versicherungen ohne staatliche Förderung, aus denen eine lebenslange Rente fließt, müssen hingegen nur zu einem geringen Teil versteuert werden, der vom Alter bei Zahlungsbeginn abhängt (Ertragsanteil). Fließt die private Rente erstmals mit 65 oder 66 Jahren, sind 18 Prozent steuerpflichtig. Der Gesetzgeber setzt hier einen geringeren Anteil an, da die Beiträge zu solchen Versicherungen aus versteuerten Einkommen erbracht werden.

Ein Rentner aus Baden-Württemberg hat gegen die geänderte Besteuerung der Renten geklagt. Er sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen das Verbot einer rückwirkenden Gesetzesänderung, weil auch die vor 2005 erworbenen Rentenansprüche mit den neuen Regeln besteuert werden.

Außerdem wehrt er sich dagegen, dass ein Teil seiner gesetzlichen Rente, den er mit freiwilligen Beiträgen aus dem versteuerten Einkommen aufgebaut hat, nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem höheren Satz für die gesetzliche Rente berücksichtigt wird.

Anleger: Kapitalerträge, Kirchensteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ziehen Banken auf Kapitalerträge pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer ab (mit Soli 26,4 Prozent). Sparer können anders als früher auch nicht mehr die bei der Geldanlage entstandenen Werbungskosten absetzen. Pauschal bleiben nur Kapitalerträge von 801 Euro steuerfrei (1602 Euro bei Verheirateten). Steuerliche Altverluste können nur noch 2013 mit Gewinnen verrechnet werden.

Vermieter und Allgemein

Vermieter: Vergünstigte Vermietung

Seit Anfang 2012 gelten neue Steuerregeln für die vergünstigte Vermietung an Angehörige. Solange die Miete im Jahresdurchschnitt wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, geht der Fiskus von einer entgeltlichen Vermietung aus.

Vorteil: Der Eigentümer darf die vollen Werbungskosten der Vermietung steuerlich geltend machen, dazu zählen auch Abschreibungen auf den Kaufpreis und die Kaufnebenkosten. Zahlen Angehörige weniger als 66 Prozent der üblichen Miete, kann der Eigentümer nur die anteiligen Werbungskosten abziehen. Liegt die Miete bei 50 Prozent des normalen Niveaus, darf er auch nur 50 Prozent der Kosten absetzen.

Das Finanzamt geht bei der Berechnung der 66-Prozent-Grenze von der Kaltmiete plus Nebenkosten aus. Als ortsübliche Vergleichsmiete werden vergleichbare Wohnungen oder Häuser herangezogen, etwa eine andere vermietete, baugleiche Wohnung im selben Haus. Meist ziehen die Finanzbeamten Mietspiegel zu Rate. Sind dort bestimmte Mietspannen angegeben, reicht es, wenn die vereinbarte Miete 66 Prozent des niedrigsten Wertes ausmacht (BFH, VI R 65/09 und IX B 4/07).

Auf keinen Fall sollten Vermieter ungewöhnliche Zusätze in den Mietvertrag aufnehmen. So vermerkten Eltern in einem Vertrag für ihren Sohn bei der Miethöhe „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“. Wegen des Zusatzes durften sie keine Werbungskosten absetzen (BFH, IX R 18/11).

Leerstand

Häufig streicht das Finanzamt Vermietern ihre Werbungskosten, wenn Immobilien länger leer stehen. Generell können Vermieter die Kosten bei Leerstand nur absetzen, solange sie wirklich vermieten wollen.

Allgemein: Haushaltshilfen, Handwerker

Der Staat will gegen Schwarzarbeit kämpfen und belohnt daher steuerlich die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker. Bedingungen: Die Arbeiten müssen im Haushalt des Steuerzahlers erledigt werden. Er darf die Ausgaben nicht gleichzeitig als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen und muss die auf einer Rechnung nachgewiesenen Kosten per Überweisung begleichen (nicht bar!).

Sind alle Bedingungen erfüllt, zieht der Fiskus bis zu bestimmten Höchstbeträgen 20 Prozent der reinen Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld ab. Anders als sonst senken die Ausgaben also nicht nur die steuerlichen Einkünfte, sondern, anteilig, die fällige Steuer. Für die als private Minijobberin angestellte Putzfrau können Steuerzahler maximal 2550 Euro Kosten pro Jahr geltend machen, für Handwerker 6000 Euro und für sonstige Hilfen im Haushalt 20.000 Euro.

Allgemein: Gesundheitsausgaben

Mussten erkrankte Steuerzahler für ihre Medikamente oder Behandlung hohe Kosten tragen, beteiligt sich der Fiskus daran. Allerdings gibt es den Steuervorteil nur für den Betrag, der die zumutbare Belastung überschreitet: Zwischen einem und sieben Prozent ihrer Einkünfte müssen Steuerzahler komplett aus eigener Tasche zahlen. Für Ledige ohne Kinder mit 50.000 Euro an Einkünften beträgt die zumutbare Belastung 3000 Euro (sechs Prozent), für Steuerzahler mit zwei Kindern und ebenso hohen Einkünften nur 1500 Euro (drei Prozent).

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