DGAP-WpÜG: Befreiung / Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH, Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH

EQS Group · Uhr

DGAP-WpÜG: Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH, Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH, Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH

09.03.2022 / 16:13 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung über die Erteilung von Befreiungen gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 in Bezug auf die Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat mit Bescheiden vom 22. Dezember 2021 die Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH mit Sitz in München und Geschäftsadresse Berliner Straße 45 in 37120 Bovenden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 268925, und die Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH mit Sitz in München und Geschäftsadresse Berliner Straße 45 in 37120 Bovenden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 270001, (jede der Gesellschaften nachstehend jeweils auch bezeichnet als "Antragstellerin" und zusammen als "Antragstellerinnen") auf deren jeweiligen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Die Anträge der Antragstellerinnen wurden in zwei separaten Verfahren beschieden. Nachstehend werden der Tenor und die wesentlichen Gründe für die erteilten Befreiungen gemeinsam - und teilweise für die Veröffentlichung gekürzt sowie zur zusammenfassenden Darstellung redaktionell angepasst - dargestellt.

Die Befreiungsbescheide enthalten jeweils Nebenbestimmungen (in Form der auflösenden Bedingung und des Widerrufsvorbehalts) und Auflagen.

Die Befreiungsbescheide haben jeweils folgenden Tenor:

1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie infolge des Vollzugs des SPA-Franken (nachfolgend in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) einen Anteil an der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) erwirbt und dadurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Sartorius AG mit Sitz in Göttingen erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 dieses Bescheids steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Befreiung entfällt, wenn die Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) über den Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) fortbesteht, mit der Folge, dass die Stimmrechte aus den zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A. I. dieses Bescheids definiert) der Antragstellerin als Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) zur gesamten Hand gehören.

Die auflösende Bedingung unter Ziffer 2. dieses Bescheids gilt nicht, wenn die Stimmrechte aus den zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A. I. dieses Bescheids definiert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) weniger als 30% der in der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen vorhandenen Stimmrechte ausmachen.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 dieses Bescheids kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

(i) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte aus den zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A. I. dieses Bescheids definiert) nehmen kann, oder

(ii) die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihr aufgrund der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehören oder zuzurechnen sind) auf mindestens 30% erhöht, oder

(iii) die Antragstellerin nach erfolgter Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft-Sartorius (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) über einen Stimmrechtsanteil an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen (einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte) von mindestens 30% verfügt.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 3 (i) dieses Bescheids gilt nicht, wenn die Stimmrechte aus den zum Nachlass des Erblassers (nachfolgend in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehörenden Sartorius-Stammaktien (nachfolgend in Abschnitt A. I. dieses Bescheids definiert) weniger als 30% der in der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen vorhandenen Stimmrechte ausmachen und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht.

4. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 dieses Bescheids ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 3 dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen hat.

5. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiungen beruhen jeweils im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 1970 (die "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 74.880.000,00 und ist eingeteilt in insgesamt 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, hiervon 37.440.000 Stammaktien (die "Sartorius-Stammaktien") und 37.440.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrechte (die "Sartorius-Vorzugsaktien") (die Sartorius-Stammaktien und die Sartorius-Vorzugsaktien zusammen auch die "Sartorius-Aktien").

Die Sartorius-Aktien sind am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und der Börse Hannover zugelassen. Die Sartorius-Stammaktien werden unter der ISIN DE0007165607 und die Sartorius-Vorzugsaktien unter der ISIN DE0007165631 gehandelt.

II. Antragstellerinnen

Die Antragstellerinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, jeweils eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 268925 und HRB 270001.

Alleingesellschafterin beider Antragstellerinnen ist Frau Karin Sartorius-Herbst.

III. Erbengemeinschaft nach Horst Walter Sartorius

Zum Nachlass des am 16.07.1998 verstorbenen Herrn Horst Walter Sartorius (nachfolgend der "Erblasser") gehören insgesamt 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09% der Stimmrechte und 25,05% des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

Der Erblasser hat durch notarielles Testament vom 29.07.1997 über die zum Nachlass gehörenden Sartorius-Aktien die Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker für die Dauer von 30 Jahren angeordnet, die mit Wirkung zum Ablauf des 16.07.2028 enden wird (nachfolgend die "Testamentsvollstreckung"). Das Amt des Testamentsvollstreckers wird seit dem 08.09.2017 von Dr. Lothar Kappich ausgeübt (nachfolgend der "Testamentsvollstrecker"). In dieser Funktion ist der zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus den im Nachlass befindlichen Sartorius-Aktien befugt.

Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser (nachfolgend die "Erbengemeinschaft-Sartorius") bestand bis zuletzt auf Frau Ulrike Baro (nachfolgend "Frau Baro"), Frau Karin-Sartorius-Herbst (nachfolgend "Frau Sartorius-Herbst") und Frau Christine Franken (nachfolgend "Frau Franken"), den Töchtern des Erblassers, sowie den Herren Andreas Franken (nachfolgend "Herr A. Franken") und Kai-Christian Franken (nachfolgend "Herr K.-C. Franken"), den Kindern von Frau Franken (nachfolgend Frau Franken, Herr A. Franken und Herr K.-C. Franken zusammen die "Familie Franken"; Frau Baro, Frau Sartorius-Herbst und die Familie Franken zusammen die "Mitglieder der Erbengemeinschaft-Sartorius").

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft Sartorius waren insoweit an der Erbengemeinschaft-Sartorius wie folgt beteiligt:

Mitglied der Erbengemeinschaft Anteil (absolut) Anteil (prozentual)
Frau Sartorius-Herbst 500/1500 33,33%
Frau Baro 500/1500 33,33%
Frau Franken 478/1500 31,87%
Herr A. Franken 11/1500 0,73%
Herr K.-C. Franken 11/1500 0,73%
 

Nach dem Versterben von Herrn A. Franken steht der auf Herrn A. Franken entfallende Anteil an der Erbengemeinschaft-Sartorius nunmehr den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach Herrn A. Franken (nachfolgend die "Erbengemeinschaft-Franken") zur gesamten Hand zu.

IV. Die Transaktion

Am 24.11.2021 haben die Antragstellerinnen und die LifeScience Holding SCSp mit Sitz in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) (nachfolgend "LifeScience SCSp") mit Familie Franken einen Vertrag über den Kauf und Erwerb von Anteilen an der Erbengemeinschaft-Sartorius geschlossen (nachfolgend "SPA-Franken"). Das SPA-Franken wurde notariell beurkundet (URNr. H 2719/2021 der Notarin Dr. Eva-Maria Hepp in München).

Auf Grundlage des SPA-Franken sind (i) die Antragstellerin Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH zum Erwerb eines Anteils von Frau Franken an der Erbengemeinschaft-Sartorius im Umfang von rund 7,14% (nachfolgend der "Franken-Anteil 1"), (ii) die Antragstellerin Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH zum Erwerb eines Anteils von Frau Franken an der Erbengemeinschaft-Sartorius im Umfang von rund 9,52% (nachfolgend der "Franken-Anteil 2") und (iii) die LifeScience SCSp zum Erwerb eines Anteils von Frau Franken an der Erbengemeinschaft-Sartorius im Umfang von rund 5,2% sowie den Anteilen von Herrn A. Franken und Herrn K.-C. Franken an der Erbengemeinschaft Sartorius im Umfang von jeweils 0,73% berechtigt.

Gemäß Ziffer 3.6 des SPA Franken war der Vollzug des SPA-Franken im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen zu erwerbenden Anteile jeweils aufschiebend bedingt auf den Eintritt verschiedener Vollzugsbedingungen (nachfolgend die "Vollzugsbedingungen-Franken"), die am 8. Februar 2022 vollständig eingetreten sind. Ferner war der Vollzug aufschiebend bedingt auf die Vornahme verschiedener Vollzugshandlungen, die zwischenzeitlich ebenfalls vorgenommen wurden, so dass der Kontrollerwerb nunmehr erfolgt ist.

B.

Den Anträgen war stattzugeben, weil sie jeweils zulässig und begründet sind. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen jeweils vor.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge gingen am 06.12.2021 gemäß den Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG bei der BaFin ein und sind fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die jeweilige Antragstellerin derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft hat. Die Kontrollerlangung erfolgt erst infolge des Erwerbs von Anteilen an der Erbengemeinschaft-Sartorius durch die jeweilige Antragstellerin durch Vollzug des SPA-Franken, der jeweils aufschiebend bedingt auf den Eintritt der Vollzugsbedingungen-Franken.

Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Über die Anträge konnte vor der Kontrollerlangung der jeweiligen Antragstellerin entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rdn. 8 f.; Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, Anh. z. § 37 - § 8 WpÜG-AngVO Rz. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerinnen haben mit Familie Franken und der LifeScience SCSp das SPA-Franken geschlossen, dessen Vollzug vom Eintritt der Vollzugsbedingungen-Franken abhängt. Bei den Vollzugsbedingungen-Franken handelt es sich in erster Linie um noch ausstehende behördliche Genehmigungen, insbesondere die BaFin-Befreiungen-Franken, auf deren Eintritt die jeweilige Antragstellerin keinen Einfluss hat. Zwar stehen noch einzelne Vollzugshandlungen zum Zeitpunkt des Vollzugs des SPA-Franken aus, auf deren Erfüllung die jeweilige Antragstellerin Einfluss hat. Demgegenüber haben die Antragstellerinnen jeweils beim Abschluss mehrerer auf die Transaktion bezogener Vereinbarungen (insbesondere deren Finanzierung) mitgewirkt, weshalb sich die ernsthafte Bereitschaft der jeweiligen Antragstellerin zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug des SPA-Franken daran scheitern wird, dass die jeweilige Antragstellerin die erforderlichen Vollzugshandlungen zum Zeitpunkt des Vollzugs des SPA-Franken, auf deren Erfüllung die jeweilige Antragstellerin Einfluss hat, nicht vornimmt.

II. Begründetheit

Der jeweilige Antrag ist auch begründet. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung der jeweiligen Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG (fehlende tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung) vor. Das Interesse der jeweiligen Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot.

1. Kontrollerlangung durch die jeweilige Antragstellerin

Die jeweilige Antragstellerin wird infolge des Vollzugs des SPA-Franken und des damit einhergehenden Erwerbs der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft-Sartorius die Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

Die jeweilige Antragstellerin wird mit Vollzug des SPA-Franken zum Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft steht das Gesamthandseigentum an den zum Nachlass gehörenden Aktien zu mit der Folge, dass die Aktien jedem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft ganz gehören (vgl. Bayer/Sarakinis, NZG 2018, 561; s.a. Ring, in: NK-BGB, 4. Aufl. 2016, § 903 Rz. 18). Zum Nachlass des Erblassers gehören insgesamt 18.754.160 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,09% der Stimmrechte und 25,05% des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Die jeweilige Antragstellerin wird somit infolge des Vollzugs des SPA-Franken und des damit einhergehenden Erwerbs der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft-Sartorius die Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

2. Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG

Die Voraussetzung für eine Befreiung der jeweiligen Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist es ausgeschlossen, dass die jeweilige Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben kann. Die jeweilige Antragstellerin wird zwar durch Vollzug des SPA-Franken zum Mitglied der Erbengemeinschaft-Sartorius. Der Erblasser hat jedoch über die zum Nachlass gehörenden Sartorius-Stammaktien die Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Wirkung zum Ablauf des 16.07.2028 enden wird. In dieser Funktion ist der Testamentsvollstrecker zur weisungsfreien Ausübung der Stimmrechte aus den im Nachlass befindlichen Stammaktien der Zielgesellschaft befugt, ohne dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft-Sartorius - und somit letztlich auch künftig die jeweilige Antragstellerin - Einfluss auf die Entscheidung des Testamentsvollstreckers nehmen könnten.

Die Entscheidung über die Stimmrechtsausübung aus den zum Nachlass des Erblassers gehörenden Sartorius-Stammaktien trifft somit bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung allein der Testamentsvollstrecker, nicht aber die jeweilige Antragstellerin. Dementsprechend ähnelt die Rechtsstellung der jeweiligen Antragstellerin der eines "einflusslosen Poolmitglieds" (vgl. Meyer, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl. 2017, § 37 Rz. 54). Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt dementsprechend jeweils vor.

3. Ermessen

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der BaFin. In der Ermessensabwägung ist das Interesse der jeweiligen Antragstellerin an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rz. 56).

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen jeweils die Interessen der jeweiligen Antragstellerin deutlich.

Der formale Kontrollerwerb der jeweiligen Antragstellerin bietet den außenstehenden Aktionären keinen Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungen über die Stimmrechtsausübung aus den zum Nachlass des Erblassers gehörenden Sartorius-Stammaktien auch nach dem Erwerb von Anteilen an der Erbengemeinschaft-Sartorius durch die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung allein vom Testamentsvollstrecker getroffen werden, ohne dass die jeweilige Antragstellerin auf die Entscheidungen des Testamentsvollstreckers über die Stimmrechtsausübung Einfluss nehmen könnte.

Somit müssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.

09.03.2022 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de

Sprache: Deutsch
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Hannover, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1297589  09.03.2022 CET/CEST

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1297589&application_name=news&site_id=onvista

Das könnte dich auch interessieren

Meistgelesene Artikel